Urkunden
Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Philipp zu Hanau der Junge entscheiden etliche Streitigkeiten, die sich zwischen ihren Burggrafen, Baumeistern und Burgmannen zu Gelnhausen (Geilnhusen) einer- und Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Gelnhausen andererseits ergeben haben und die beide Seiten durch bevollmächtigte Vertreter den Ausstellern zur Anhörung und Entscheidung überstellt hatten. 1. Die Stadt darf ihren Turm namens Fratzenstein ebenso fertigstellen wie die Burgmannen ihre über die Kinzig reichenden Mauern und zwei Tore, die zur Stadt und nach Obenhausen führen. [2.] Die Stadt soll von Burgmannen und Burgfrauen zu Gelnhausen kein Mahlgeld, Weggeld und Zoll von dem nehmen, was diese zum Eigenbedarf oder aus eigenem Anbau gebrauchen. Beisassen der Burg geben Mahlgeld wie Bürger, Zoll und Weggeld wie andere Ausleute. [3.] Burgmannen und -frauen sollen für steuer- (geschoss) oder bedepflichtige Güter diese Abgaben entrichten. [4.] Den Schlag (slag) gen Obenhausen dürfen die Stadtbürger befrieden, sollen aber Burgmannen und die Ihren aus- und einlassen, außer es handelt sich um Feinde der Stadt. [5.] Das Wehr beim von der Kinzig abgezweigten Graben darf die Stadt ungehindert durch die Burgmannen zum Wohl der Mühlen vor der Stadt nutzen, wobei der Brunnen in Betrieb bleiben soll. Sollte das Wehr den Wasserfluss verhindern, sollen die Burgmannen dies nicht aufbrechen, sondern die Sache vor den Bürgermeister bringen. [6.] Bisher gegenseitig auferlegte Bußgelder (pene) und Prozesse sind hiermit nichtig, geschlichtet und beendet. [7.] Zur zukünftigen Friedenssicherung gilt, dass bei Freveltaten in der Stadt, wobei der Täter in die Burg flieht, die Burgmannen gütlich schlichten oder dem Flüchtigen ein Geleit geben sollen, das vor Gewalt, aber nicht vor dem Rechtsgang schützt. Gleiches gilt umgekehrt. [8.] Der Rechtsspruch Pfalzgraf Ludwigs IV. (+) bleibt in allen anderen Punkten von dieser Entscheidung unberührt. [9.] Diese Entscheidung ist dem Reich, dem Pfalzgrafen und denen von Hanau an Obrigkeit, Verschreibung und Gerechtigkeit unschädlich. [10.] Beide Parteien sichern die Einhaltung zu. [11.] Diese Entscheidung ist jenseits der zuvor genannten Artikel den Freiheiten und dem alten Herkommen beider Parteien unschädlich. [12.] Beide Aussteller versprechen die Handhabung.
- Reference number
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Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 829, 53
- Extent
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fol. 49v-52r
- Notes
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Von der Urkunde wurden zwei Exemplare ausgefertigt, wovon jede Partei eines erhielt. Kopfregest: "Entscheit zwuschen burggraven buwemeister und burgmannen zur burge Geilnhuse und burgermeister rat und gemeinde der stat Geilnhusen".
- Further information
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Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz; Graf Philipp von Hanau der Jüngere
- Context
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Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge I (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
- Indexentry person
- Indexentry place
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Gelnhausen MKK
Obenhausen, aufgegangen in Gelnhausen MKK
- Date of creation
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1478 August 11 (uff dinstag nach sant Laurencien tag)
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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04.04.2025, 8:07 AM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1478 August 11 (uff dinstag nach sant Laurencien tag)