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Verordnung: Alle aus dem Krieg invalid heimkehrenden Soldaten sollen ihrem körperlichen Zustand entsprechend in ihren Geburtsorten oder Amtsbezirken angemessen eingesetzt werden - in diesem Falle handelt es sich um den Forstbereich

Archivaliensignatur:
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, E 3 A, 24/52
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Kontext:
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> W Versorgungs- und Versicherungswesen >> W.1 Invalidenversorgung
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Laufzeit:
Darmstadt, 1809 Oktober 3
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Archivalientyp:
Sachakte
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Bestand:
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Weitere Objektseiten:
Rechteinformation:
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
Letzte Aktualisierung: 06.03.2023, 10:29 MEZ

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Verordnung: Alle aus dem Krieg invalid heimkehrenden Soldaten sollen ihrem körperlichen Zustand entsprechend in ihren Geburtsorten oder Amtsbezirken angemessen eingesetzt werden - in diesem Falle handelt es sich um den Forstbereich