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Der I. Theil Begreifft eine Zeit ungefehr von Dritthalbhundert Jahren, in welcher XII. Burggrafen zu bemercken vorkommen

Der I. Theil Begreifft eine Zeit ungefehr von Dritthalbhundert Jahren, in welcher XII. Burggrafen zu bemercken vorkommen

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Nachrichten Die Burggräflich-Nürnbergische und Brandenburgische Geschichte betreffend

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.10.2025, 14:24 MESZ

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