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Lehenbrief

Regest: Jerg Walcker von Kirchentellinsfurt bekennt für sich, seine Erben und Nachkommen (= Nachfolger), daß er von Elizabeth Fürsterin, Conrat Fürsters selig hinterlassener Wittib, Bürgerin zu Reutlingen, bestanden und zu einem Erblehen empfangen hat ihren Hof und Gut mit allen Rechten und Zugehörden zu Sickenhuwsen (Sickenhausen), den Peter Muwder selig etwenn (= früher) gebaut hat. Zu dem Hof gehören 26 Juchart Ackers in allen Zelgen und 6 Mannsmahd Wiesen, wie sie in einem Register begriffen (= enthalten) sind. Er hat sie bestanden um das Drittel aller Früchte, es sei Obst oder welcherlei Frucht immer, nichts ausgenommen, das sie daraus als Landgarbe zu geben haben. Er, seine Erben und Nachkommen sollen ihr ihre Früchte abschneiden ohne Kosten für sie. Wenn sie schneiden wollen, so sollen sie es ankündigen drei oder vier Tage vorher. Dann mag sie einen Landgarber hinausschicken. Dem sollen er und seine Erben Lohn und Essen geben. Der Landgarber soll helfen schneiden und aufbinden oder sammeln und ihres Drittels warten. Dieses Drittel sollen er oder seine Erben vor dem ihrigen in die Scheuer führen und in einen besonderen Barn legen. Die Frau oder ihre Erben sollen jährlich ihr Drittel selber ausdreschen. Er und seine Erben sollen den Dreschern zu essen geben ohne Kosten für die Frau. Er und seine Erben sollen der Frau oder ihren Erben ihr Gedroschenes und auch das Drittel von den andern Früchten nach Reutlingen liefern vor allen Aufsätzen und Beschwerden (= Auflagen und Lasten), die jetzt von der Herrschaft des Landes auf solche Güter gelegt wären oder künftig gelegt würden. Er und seine Erben sollen der Frau oder ihren Erben jährlich geben 1 Pfund Heller auf St. Martins Tag zu Wieszins, 1 Fasnachthenne, 2 Herbsthühner und 1 Viertel Eier auf Ostern. Auch sollen er und seine Erben, was an Gülten aus dem Hof und den dazu gehörigen Gütern vormals geht, jährlich richten und geben. Er soll das Haus, das man ihm aufgerichtet hat, voll ausmachen (= fertig machen) nach aller Notdurft ohne Kosten für die Frau. Auch soll er eine Scheuer darauf zimmern mit einem Ziegeldach in Jahresfrist, ebenfalls ohne Kosten für sie. Er und seine Erben sollen kein Heu, Öhmd, Stroh, Mist verkaufen noch verleihen, sondern es soll auf dem Hof bleiben. Sie sollen auch keinen Mist auf ihre eigenen Güter führen ohne Genehmigung der Frau. Er und seine Erben sollen Haus und Scheuer jetzt bauen und machen und fürohin in Ehren halten. Wenn Haus oder Scheuer durch Brand oder sonstwie abgingen, dann sollen er oder seine Erben die Hofraiti jedesmal wieder bauen ohne Kosten für die Frau oder ihre Erben. Desgleichen sollen sie keinen Acker wüst liegen lassen, die Gärten mit Bäumen besetzen, auch alle andern zum Hof gehörigen Güter in Ehren halten. Der Hof soll von ihm oder seinen Erben und Nachkommen nicht zerteilt werden von Erbschaft wegen oder aus sonst einem Grunde. Wenn es geschehen sollte, daß viel oder wenig davon verändert würde, so soll der Frau oder ihren Erben die Lehenschaft heimgefallen sein. Doch können er und seine Erben ihr Recht und Lehenschaft an dem Hof versetzen oder verkaufen. Sie sollen dann der Frau oder ihren Erben jedesmal 2 rheinische Gulden zu Weglöse geben, und der Nachfolger soll 2 Gulden zu Handlohn geben. Walcker oder seine Erben sollen ihnen einen geeigneten Maier geben. Wenn er oder seine Erben ihnen etwas schuldig blieben, so soll ihnen die Lehenschaft und alles andere liegende oder fahrende Gut Unterpfand sein, das sie darum angreifen dürfen, bis ihnen Bezahlung geschehen ist. Wenn sie die Güter umfahren +) wollen, so sollen er und seine Erben ihre Hilf dazu tun, wie einem Maier ziemt. Die Einhaltung all dieser Bestimmungen hat er "bei handgebenden Treuen zugesagt".

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1143
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Caspar Huwber, Bürgermeister, und Wilhelm Walcker, alter, Bürgermeister zu Reutlingen

Genetisches Stadium: Or.

Bemerkungen: +) wohl zum Zweck der Besichtigung

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1311-1547
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1494 Februar 28, Freitag nach St. Mathis Tag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1494 Februar 28, Freitag nach St. Mathis Tag

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