Urkunden
Konrad Stainhuser zum Kolnhus (=Kohlhaus) gibt Abt Jos [Bentelin] von Weingarten seine Rechte am Gut zum Kolnhus auf, das er zusammen mit seinem Bruder Stefan als Huber besessen hat.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 1190
- Former reference number
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B 515 U 1190
Karseer Amt fasc. 006 n. 09
- Dimensions
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13,3 x 33,9 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Schaden: Pergament fleckig
Aussteller: Konrad Stainhuser zum Kolnhus (=Kohlhaus)
Empfänger: Abt Jos [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Märk Schellenberger, Unterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
Schellenberg, Märk von, Unterlandvogt
Stainhuser, Konrad
Stainhuser, Stefan
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Kohlhaus : Karsee, Wangen im Allgäu RV
Kolnhus = Kohlhaus : Karsee, Wangen im Allgäu RV
Schwaben, Landvogtei; Unterlandvogt
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:51 PM CET
Other Objects (12)
![Stefan Stainhuser zum Kolnhus (=Kohlhaus) bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Gret Halderin und ihren Kindern auf Lebenszeit die Güter zum Kolnhus verliehen hat, die bisher der verstorbene Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verkaufen oder verpfänden. Jährlich entrichten sie zu Martini an Zins und Hubgeld, was sich aus dem Rodel des Klosters ergibt. Sie verlieren das Gut bei Tod oder Nichteinhaltung der Leihebedingungen, ebenso bei Flucht, Ungehorsam oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Stefan Stainhuser zum Kolnhus (=Kohlhaus) bekennt, daß Jos [Bentelin], Abt zu Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Gret Halderin und ihren Kindern auf Lebenszeit die Güter zum Kolnhus verliehen hat, die bisher der verstorbene Vater des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verkaufen oder verpfänden. Jährlich entrichten sie zu Martini an Zins und Hubgeld, was sich aus dem Rodel des Klosters ergibt. Sie verlieren das Gut bei Tod oder Nichteinhaltung der Leihebedingungen, ebenso bei Flucht, Ungehorsam oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Martin Aichenler von Ausnang bekennt, daß das Jos [Bentelin], Abt von Weingarten, ihm, seiner Ehefrau Ursula Bekin und ihren Kindern auf Lebenszeit das Gut zum Raggen verliehen hat, das früher Peter Aichenler innehatte. Die Beliehenen reichen zu Martini als Zins und Hubgeld, was bisher üblich war und aus dem Rödel des Klosters ersichtlich ist.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)