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Beschwerde gegen das Gericht wegen angeblicher Übervorteilung in Schuldenangelegenheiten

Enthält: In seinen Schuldenangelegenheiten gegen Meuter und Bocklemundt und wegen zwei Gewalt Holz hatte Caspar von Gail, wie er schreibt, trotz vieler schriftlicher und mündlicher Bemühungen nicht zu einer gütlichen Einigung mit den Schuldnern gelangen können. So hatte er schließlich doch Anwälte beauftragt - die natürlich Kosten verursachten -, die ihm zur Zahlung durch die Einziehung und Zuweisung der Unterpfänder verhelfen sollten. Entgegen seiner Erwartungen vor Gericht Recht zu bekommen, hatte ihm das Gericht in der Sache Meuter statt des Kapitals von 100 Tlr kölnisch (à 52 Albus) und 37 Tlr Zinsschulden aus sieben Jahren sowie 62 Gulden an Gerichtskosten nur das Kapital und Pensionen aus drei Jahren, ohne die Gerichtskosten, zuerkannt - auf Grund welchen Rechts, wollte er wissen? Im Streit mit Bocklemundt waren ihm ebenfalls nur die Hauptsumme und einige Jahre Pensionsschulden zugesprochen worden. Weil er aber bisher aus den zugewiesenen Unterpfändern nichts habe erzwingen können, hätte doch das Gericht ihm wenigstens kraft seiner Autorität ("mit Gerichtsglaub unnd Siegell") die Erstattung der geforderten Summe zusichern oder wenigstens befehlen müssen, dass ihm kein Nachteil erwachse, oder aber die Unterpfänder in Arrest legen sollen. Das Geld soll ihm durch einen Wechsel nach Köln gebracht werden - wozu der Drost Billerbeck, wenn er davon Kenntnis erhält, sicher seine Zustimmung erteilen wird. Außerdem sollen ihm die zwei Gewalt Holz zurückgegeben werden. Das gebühre ihm von Rechts und Amts wegen. Schultheiß und Schöffen fühlen sich vom Ton des Briefs ("calumniose und unbilligh") angegriffen und weisen die Argumente und Forderungen Caspar von Gails zurück. Der Drost sei keineswegs gezwungen, ihm mit Brief und Siegel das Unterpfandgut, "an der Bach" gelegen, herauszugeben. Statt sich zu beschweren, hätte der Kläger auch in die Appellation gehen können. Geschweige, dass das Gericht ihm einen Wechsel, "noch dergleichen knechtlichen Dienst" ausstellen solle. Außerdem habe er das Gut ohnehin in der langen Zeit verfallen und "unwert" werden lassen. Sie müssten daher keineswegs seinem Ansinnen nachkommen. Am 17.10. wendet sich Caspar von Gail, mit Bezug auf seinen vorigen Brief, erneut brieflich an das Gericht und teilt mit, dass er nun seinen Vetter Johann Philipp bevollmächtigen werde, die geforderten Nachweise, die er bereit ist vorzuzeigen, gegen Quittung einzureichen und die geschuldeten Gelder einzutreiben, damit er endlich zu seinem Recht komme.

Reference number
GerKer, 1120
Extent
Schriftstücke: 2

Context
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.1 Forderungen - Geld / Sachen
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1634

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Last update
05.11.2025, 4:22 PM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1634

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