- Language
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Deutsch
- Bibliographic citation
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Von Gottes Gnaden, Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtemberg und Teck ... Nachdem nicht allein Unsere ... Vorfordern am Regiment verschiedene Verordnungen, wie es in Unserm Hertzogthum und Landen bey denen Gerichten in Criminal-Fällen gehalten werden solle, ausgehen lassen, ... Wir ... aber dannoch wahrnehmen müssen, daß solche von Unsern ... Beamten und Malefiz-Richtern ... schlecht befolget, oder wohl gar ausser acht gelassen, und in Vergessenheit gesetzet worden ... : [Ludwigsburg, den 4. April. Anno 1732. ...]
- Published
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1732
- Sponsorship
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- Last update
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22.04.2025, 2:07 PM CEST
Data provider
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Object type
- Abschnitt
Time of origin
- 1732