Urkunde
Urteil des Erzbischofs Gerlach von Mainz im Streit zwischen Abt Hermann von Helmarshausen und den Bürgern der Stadt Hofgeismar.
- Archivaliensignatur
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Urk. 29, 105
- Alt-/Vorsignatur
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Urk. 29, A II, Kloster Helmarshausen
- Formalbeschreibung
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Ausf. Perg., deutsch, Siegel hängt an; Transfix, deutsch, Siegel hängt an, Pressel verbindet beide Stücke
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: der gegeben ist zu Aschaffenb(ur)g an deme nehesten duerstage vor phingisten; off den obg(enannten) sente Scolastiken tag
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Gerlach von Mainz bekundet: Er ist von Abt Hermann von Helmarshausen einerseits und den Bürgermeistern, Rat und Bürgern von Hofgeismar andererseits zum Richter erwählt worden. Gerlach hätte gerne versucht, die beiden Parteien gütlich zu einen. Da ihm dies nicht gelang, sandte er eine Abschrift der Klagepunkte des Abtes an die Bürger von Hofgeismar, damit sie sich binnen einer Zeit vor ihm äußerten. Die Bürger erschienen innerhalb der Frist und übergaben dem Bischof die Gegenargumente in schriftlicher Form. Nachdem der Abt die Gegenargumente gehört hatte, beriet er sich und kam vor Gerlach. Er erklärte dem Erzbischof, ihm genüge die Antwort Hofgeismars, und bat um den Urteilsspruch des Erzbischofs. Dieser versprach, noch vor dem kommenden Pfingsfest [12. Mai] das Urteil zu sprechen. In der Folge werden die acht Klageartikel des Abtes detailliert referiert und die jeweilige Entscheidung des Erzbischofs dazu bekanntgegeben. Transfix: Nochmalige Entscheidung hinsichtlich des achten Artikels.
Vermerke (Urkunde): Siegler: jeweils Aussteller
- Kontext
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Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II] >> 1350-1399
- Bestand
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Urk. 29 Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II]
- Laufzeit
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1364
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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10.06.2025, 09:13 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1364