Archivale
Strafsache gegen den Schüler des Paulinums Arnold Neerman wegen Totschlag der Stadt verwiesen
Darin: - Im Jahre 1632 bittet der Angeklagte, der Pastor zu Hesepe im Emsland geworden ist, ihm zu gestatten, nach Münster zu kommen, da er hier amtlich zu tun habe.
Enthält: Strafsache gegen den Schüler des Paulinums Arnold Neerman, 22 Jahre alt, Sohn des Pastors Georg Neerman zu Holte im Stift Osnabrück und der Hilla Kerckhoff. Der Angeklagte ist der Erzieher der Dalen Kinder aus dem Stift Köln namens Theodor, Konrad, Johan und Herman und wohnt mit diesen bei der Witwe Goldschmied Henrich Friese im Hinterhause des Schweder Arndt in der Gruetstiege. Am Nachmittag des 21. Januar 1609 besucht er seine frühere Kochwirtin Frau M. Herman zur Möllen. Sein Bruder Georg Neerman und zwei andere Studenten erscheinen vor dem Hause des zu Möllen und beleidigen den Angeklagten. Dieser gerät in Wut, geht nach Hause und holt sich zwei Messer und will dann auf seinen Bruder los. Die Witwe Friese und deren Schwiegermutter suchen ihn zurückzuhalten. Er stößt die Schwiegermutter, so dass diese zu Boden fällt; als die Magd Elsa Böckman aus Roxel sie aufrichtet, wird die Magd von dem Angeklagten mit dem Messer in den Leib gestochen, so dass sie stirbt. Wie das gekommen ist, weiß der Angeklagte selbst nicht. Er verneint jeglichen Vorsatz. Ihm sollen von Amts wegen ein Advokat und Prokurator beigeordnet werden. Der Domscholaster Henrich Droste als "ordentlicher Vorsteher und Haupt der Studenten" verlangt durch Johannes Lotzius, den Präfekten des Paulinums, die Freilassung des Angeklagten kraft der Privilegien studiosum; der Richter des Angeklagten sei der Rector der Schule. Der Rat bestreitet das, nur bei leichten Vergehen würden hergebrachtermaßen die Schüler der Schulzucht überwiesen und ihre Bestrafung durch die Ratsdiener festgestellt; hier handele es sich um einen Totschlag. Der Angeklagte will sich virgis praeceptoris gern unterwerfen. Über die Frage der Zuständigkeit wurden längere Ausführungen gemacht. Auf Erfordern des Rats erstattet die Universität Marburg am 3. März 1609 ein Rechtsgutachten dahin, dass das privilegium scholarium nur auf Universitäten Anwendung finde, nicht aber auf das Paulinum in Münster. Weiter wird dem Rat empfohlen, den Angeklagten nicht zum Tode zu verurteilen, sondern angesichts seiner bisherigen Unbescholtenheit auf ewige Zeiten der Stadt zu verweisen. Dementsprechend ergeht das Urteil vom 23. Mai 1609; der Angeklagte muss schwören, der Stadt auf 2 Meilen fern zu bleiben. Für den Angeklagten verwenden sich die Stadt Osnabrück, an die sich seine Mutter gewandt hat, ferner der Bischof und das Domkapitel in Osnabrück, an die sich der Vater des Angeklagten gewandt hat, und Arnold Isfordinck, Syndikus des Domkapitels in Osnabrück. Erwähnt werden Student Everhard Voss; Martin zur Wisch; Notar Johan Schirl.
- Reference number
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B-Acta crim, 139
- Context
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Acta criminalia (Kriminalakten) >> 1601-1700
- Holding
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B-Acta crim Acta criminalia (Kriminalakten)
- Date of creation
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1609 - 1632
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
24.06.2025, 2:03 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1609 - 1632