Band
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Römisch-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts-Lehre : welche in XVI Büchern alle in dem Teutschen Iure publico ... verhandelte Materien ... vorstellig machet. 7
- Language
-
Deutsch
- Extent
-
384 S.
- Location
-
Regensburg, Staatliche Bibliothek -- 999/4Jur.866(7
- Bibliographic citation
-
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Römisch-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts-Lehre ; 7
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11067838-8
- Last update
-
08.07.2024, 1:54 PM CEST
Associated
Time of origin
- Franckfurt [u.a.] : Knoch, (1733)
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![Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Sechster Theil, In sich haltend Derselben Vierdten Buchs neundtes und übrige Capitel : In welchen Die Vicariats-Rechte, wie auch des Römischen Königs, und der Käyserin, Stand und Befügnisse, fürgestellet, und mit den bündigsten Beweisen durchgängig besetzet werden: Nebst einem vollständigen Register Der wichtigsten in dem Vierdten, Fünfften und Sechsten, Theil befindlichen Sachen](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a49fab30-9660-4b59-bc27-b7fdbfb33d8b/full/!306,450/0/default.jpg)
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Sechster Theil, In sich haltend Derselben Vierdten Buchs neundtes und übrige Capitel : In welchen Die Vicariats-Rechte, wie auch des Römischen Königs, und der Käyserin, Stand und Befügnisse, fürgestellet, und mit den bündigsten Beweisen durchgängig besetzet werden: Nebst einem vollständigen Register Der wichtigsten in dem Vierdten, Fünfften und Sechsten, Theil befindlichen Sachen
![Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Fünffter Theil, In sich haltend derselben Vierdten Buchs drittes bis zum achten Capitel : In welchen Des Reichs-Haupts Crönung, Majestätisches Amt, Reservat- wie auch Käyserlich-Churfürstliche Rechte, ferner eines Käysers Hof-Cammer und Kriegs-Staat, und die Vacanz der ordentlichen Reichs-Haupt-Regierung, fürgestellet, Und durchgängig alles mit den bündigsten Beweisen besetzet wird](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a1917525-c72e-4ed0-a231-c81aac4b041e/full/!306,450/0/default.jpg)
Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Fünffter Theil, In sich haltend derselben Vierdten Buchs drittes bis zum achten Capitel : In welchen Des Reichs-Haupts Crönung, Majestätisches Amt, Reservat- wie auch Käyserlich-Churfürstliche Rechte, ferner eines Käysers Hof-Cammer und Kriegs-Staat, und die Vacanz der ordentlichen Reichs-Haupt-Regierung, fürgestellet, Und durchgängig alles mit den bündigsten Beweisen besetzet wird
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Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Anderer Theil, In sich haltend Derselben Andern Buchs Sechs erste Capitel : in welchen Besonders der Kern der Reichs-Staats-Historie, bey den gezeigten Ursprüngen des Reichs an ihm selber, der Käyserlichen Würde und Gerechtsamen, der Vicariate, des Churfürstlichen Collegii, so wohl auch, der Geist- und Weltlichen Reichs-Stände, und aller dahin einschlagenden mannigfaltigen Staats-Rechte fürgestellet wird
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Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Dritter Theil, In sich haltend derselben Andern Buchs Neun übrige Capitel : In welchen Besonders der Kern der Reichs-Staats-Historie, bey den gezeigten Ursprüngen, der un- und mittelbaren Glieder des Reichs, der Verbindung sämtlicher Stände des Reichs in den Creyssen, sowohl in der Lehenbarkeit, und allgemeinen Gerichtbarkeit, ferner der Befügnisse der Reichs-Tägigen Mit-Regierung und Reichs-Beschützung, der Landes-Hoheit, der im Reich üblichen Kirchen-Rechte, wie auch der zeitigen Reichs-Form, Gebrechen und Staats-Maximen, anneben aller dahin einschlagenden mannigfalten Staats-Rechte, fürgestellet wird: Nebst einem bequemen Register Der wichtigsten in den Drey e
![Jacob Carl Speners Teutsches Ivs Pvblicvm oder des Heil. Röm.-Teutschen Reichs vollständige Staats-Rechts Lehre : welche in XVI. Büchern Alle in dem Teutschen Iure publico sonsten zufällige, Vornehmlich, und ins besondere, die von andern Publicisten entweder gar vorbeygelassene, oder nicht nach Würden verhandelte Materien, als nahmentlich, Der Teutschen Staats-Rechte Ursprünge samt und sonders, die Politische Ermessungen des Reichs an sich selber, und dessen Actiu- und Passiu- Prætensionen; der Churfürsten, denn auch aller und ieder Geist- und Weltlicher Reichs-Stände, eigentliche Staats-Verfassungen und Gerechtsamen; die Reichs-Lehenbarkeit mit ihren ausnehmenden Befügnissen; die rechte Eigenschafft, und den Begriff der Reichs-Standschaffts- und aller Landes-Hoheitlichen Rechte; sowohl des Reichs und der Teutschen Staaten Kirchen-Gerechtsame, In bequemer Ordnung und Methode vorstellig machet: Eine vernünfftige Verbindung Der allgemeinen Reichs- und iedem T. Staat besonders zustehenden Staats-Rechte an die Hand giebet; Bey den mancherley Controuersien die Gründe beyder Theile anführet, auch prüfet, und untersuchet; sich übrigens durchaus der bündigsten Beweise befleißiget; und in Unterschiedene Theile, Denen an bequemen Orten die gehörige Register beygefüget sind, absondert. Erster Theil, ... in sich haltend Des Teutschen Ivris Pvblici Erstes Buch, Von des Römisch-Teutschen Reichs Staats-Rechten insgemein, deren tüchtigen Gründen, und wohlgefaßten Lehre](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/83f1fa7e-f91f-4292-aaad-c26a9d74bdb9/full/!306,450/0/default.jpg)