Sachakte
Anweisung: Die Ab- und Zuschreibgebühren für Rechnung des Staates werden von der Staatskasse eingezogen. Die Arbeiten, die für das Interesse von Privatpersonen ausgeführt werden, können nach § 19 der Verordnung vom 7. Februar 1822 als Emolumente [Nebeneinkünfte] direkt berechnet und bezogen werden (drei Unterschriftsbögen liegen bei)
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 106/6
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.7 Rentkammer und Rechnungswesen
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Darmstadt, 1823 Januar 6
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Darmstadt, 1823 Januar 6