Monografie
EIn HochEdler und Hochweiser Rath deß Heil. Reichs Stadt Nürnberg hat mit Mißfallen zu vernehmen gehabt: Daß die, in deß Hochlöbl. Fränckisch. Crayses ohnlängst publicirten Münz-Patent, verruffene halbe Batzen ... in hiesiger Stadt, und Ihro Hoch-Adel. Herrlichkeiten Gebiet auf dem Land, wieder häuffig hervorkommen, und gangbar gemachet werden wollen ... Als werden Dero Burgere ... hiemit ernstlich verwarnet, bedeute halbe Bazen ... und andere in dem mit Lit. C. bemerckten Schemate, (welches zu jedermanns besserer Erinnerung hier wieder beygefüget ist, ) verbottene Münz-Sorten, in Bezahlungen weder anzunehmen, noch auszugeben ... : Decretum in Senatu, den 3. April. A. 1715
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1715, 3. April
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-52
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099386-1
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 14:58 MESZ
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ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715

ES hat Ein Hoch- Edler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Röm. Reichs Stadt Nürnberg, schon öffters, vermittels Dero in offenen Druck gegebener, und zu jedermanns Wissenschaft publicirten Münz-Edicten ... die in Abdruck hiebey gefügte, anderwertig ausgeprägte, und ... abweichende, zum theil ganz falsch nachgemünzte Sorten, gänzlichen verruffen und verbieten lassen, in der gefaßten Zuversicht, es würde ... gebührender massen nachgelebet, und dergleich ohntüchtige Münz-Sorten weiters nicht eingeschoben, noch ... eingeschleichet werden ... : Decretum in Senatu, den 16. Februarij, 1711

Obschon Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, unsere Herren, in denen, seith wenigen Jahren, fast beständig aufeinander publicirten Mandaten, deroselben Burgere ... mehrmahlen ernstlich erinnert und verwarnet haben, die, sowohl in des Hoch-Löbl. Fränckischen Creyses gedruckten und promulgirten Münz-Patenten und Verordnungen, als vorermelten Mandaten, verrufene Sorten ... im Handel und Wandel, weiter nicht zu bringen, noch einzuschleichen; So haben jedoch hochermelt dieselbe, mit besondern Mißfallen abermahlen wahr- und vernehmen müssen, daß ... die schlechte und verrufene Sorten ... häufig einschleichen, und fast ungescheuet ausgegeben und eingenommen, zumahlen aber, unter die Handwercks-Leute verschoben werden wollen ... : Decretum in Senatu, den 6. Jun. An. 1727

NAchdeme hohe Herren Fürsten und Stände des Hochlöblichen Fränckischen Craises, nach Veranlassung deß den 7. Martii vorigen Jahrs, zwischen denen dreyen correspondirenden Hochlöblichen Craisen errichteten, und den 1. Maji dahier publicirten Müntz-Abschieds, bey gegenwärtig- noch fürwährender allgemeiner Craiß-Versamblung gemeinsamlich sich vereinbaret, und den heilsamen wohlbedächtigen Entschluß, in dem beygehenden Müntz-Patent dahin abgefasset haben, daß der schon gedachten den 1. Maji promulgirte Müntz-Abschied künfftig genau ... beobachtet werden solle, daß erstlich die in selbigem abgewürdigte Zehen- und ZwanzigKreutzer-Stücke ... von dem 1. Maji nechstkünfftig an ... gänzlichen und ohne ausnahm verruffen und verbotten, die nach solchem Termin annoch vorhandene .... zum Einschmeltzen eingelieffert; Diejenige aber, so dergleichen verbottene Müntzen derselben vorenthalten .... mit empfindlicher scharpfer Strafe angesehen ... : Decretum in Senatu, den 2. Aprilis Anno 1726

NAchdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahlen mißfällig vernehmen müssen, daß mit sträflicher Hintansetzung der von dem Hoch- Löbl. Fränckischen Craiß jüngsthin im Münz-Wesen gemachten, und durch ein Oberherrliches Mandat allenthalben dahier in der Stadt, und auf dem Land, publicirten heilsamen Verordnungen sich einige gewinnsichtige Personen wiederum unterfangen, verschiedene geringhaltige Sorten ... in Handel und Wandel einzuschieben und auszugeben; Als will Hoch-Edelgedachter Rath, dero liebe Burgerschafft ... für der Einnahm und Ausgab solcher Sorten ... gesetzet und anbefohlen haben ... : Decretum in Senatu, den 22. Iul. An. 1732

DEmnach beeder Hohen ausschreibenden Herren Fürsten des Hoch-Löbl. Fränckischen Craises, Hoch-Fürstl. Gnaden und Hoch-Fürstl. Durchl., das hiebey angeheffte Münz-Patent, darinnen die ehevorige alte und jüngere Münz-Verordnungen wiederholet und erneuret werden, auch an gewöhnlichen Orten, zu jedermanns Nachricht verkünden und publiciren zu lassen, an Einen Hoch-Löblichen Rath dieser Stadt, schrifftlich gesonnen und anverlanget haben; Als wird von Obrigkeitlichen Amts wegen, zu genauer Befolgung ... hierdurch jedermänniglich ernstlich angewiesen ... ohne erhaltende Obrigkeitliche Certificaten, weder Geld, noch Güter aufzunehmen und zu verführen : Decretum in Senatu, den 5. Sept. An. 1737

DEmnach in der wiederholten jüngeren Creiß-Münz-Verordnung de Dato Nürnberg den 18ten Januarii dieses 1737sten Jahrs allschon deutlich versehen, und denen aufgestellten Münz-Wardeins mit Ernst und Nachdruck aufgetragen worden ist, alle und jede künfftig hervor kommende neuere- so Gold- als Silbermünzen ohne Unterscheid ... auf das genaueste zu prüffen, sofort hierüber den Pflichtmäßigen Bericht ... zu erstatten, auf daß selbe entweder nach dem innerlichen Werth geschätzet, und nach Befund der Sachen herab gesetzet, oder ... sogleich verbotten und eliminir werden können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender allgemeinen Creiß-Versammlung den 18. Martii 1737

DEmnach ohnlängst von denen im Münz-Sachen correspondirenden dreyen Hochlöbl. Reichs-Craißen, bey dem alhier zu Nürnberg gehaltenen allgemeinen Münz-Probations-Tag, unter den 7. Martii, ein ordentlicher Schluß gemachet, und den 1ten Maji öffentlich publiciret worden, welcher auch biß anhero durchgehends in seinen ohnveränderten Kräfften, wie noch, geblieben, ausser, was wegen der Chur-Bayerischen Münzen, bisß zu anderweiten Entschluß, in dem, den 27. Aprilis, dieß Jahrs, decretirten Proclamate jüngsthin verordnet worden ist. Als hat sich Ein Hoch-Edler Rath dieser deß Heiligen Reichs-freyen Stadt Nürnberg gänzlich versehen, daß derselben in allen seinen übrigen Puncten nachgelebet, sonderlich aber nur die jenige in dem Münz-Mandat entahltene ... Scheidt-Münzen und keine andere, würden im Handel ... angenommen werden; Es hat aber doch die leidige Erfahrung ... biß anhero gezeiget, daß nichts destoweniger viele verbottene ... sehr geringe ... und mihin wohl gar falsche Sorten ein- und angenommen ... und unter dem armen Mann gebracht worden seyen ... : Decretum in Senatu, den 5. Novembris, A. 1725

NAchdeme die im Münz-Wesen correspondirende drey Hochlöbl. Reichs-Craiße-Francken, Bayern und Schwaben, bey dem jängst alhier zu Nürnberg vorgewesenen Münz-Probations-Convent, sich eines gemeinsamen Müntz-Abschieds verglichen, ... in dem hierbey ersichtlichen Müntz-Recess und dazu gehörigen Schematibus befindliche Müntz-Sorten, gänzlich verruffen, andere hingegen auf ihren wahren innerlichen Werth herunter gesezt und abgewürdiget, denen übrigen ... approbirten Sorten aber, den fernern Gang und Lauff ... noch weiter gestattet haben: Als wird von Eines ... Raths wegen mehr- besagter Müntz-Recess, hiemit zu dem Ende offentlich bekandt gemachet und publicirt ... : Decretum in Senatu, den 27. April 1725

Ob schon in denen - sowohl von Einem Hochlöbl. Fränkischen Craiß, als von Seitten des hiesigen Standes, publicirten Münz-Patenten und Mandaten, die französischen alten Thaler, ganze und halbe Guldiner ... wegen allzustarker Abnuzung ... gänzlich ausser Cours gesezet- und verbotten worden: so ergiebet sich doch aus geschehenen sichern Anzeigen, daß diese Sorten in hiesiger Stadt ... sich wieder ... einzuschleichen beginnen ... : Decretum in Senatu den 31. October 1777
![Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/1d79f897-6d9b-4e21-92b1-23923dbe4418/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme Ein Hoch-Edler Hochweister Rath, unsere Herren, mit besondern Mißfallen wahrnehmen müssen, daß ein und andere eigennutzige und schändlichen Wucher treibene Persohnen, an statt der gänzlich verbottenen schlechten Kreutzer, [et]c. anjetzo geringhaltige, und ... gänzlich verruffene Zweyer und Pfenninge in Handel und Wandel zu bringen, und solche, absonderlich denen ohnedem Nothleidenden und dürfftigen Handwercks-Leuthen, an Bezahlungs-Statt aufzudringen, sich erfrechen; Als wil Hoch-Edelgedachter Rath dafür, und daß dergleichen ... von Niemand eingenommen noch ausgegeben werden ... : Decretum in Senatu, den 14. Maji, Anno 1726
