Urkunden
König Sigmund bestätigt und erneuert dem Herdegen Valczner, Bürger zu Nueremberg, die ihm von König Ruprecht unterm 21. Juni 1402 verpfändete "gulden, silberen und haller-muenze zu Nuremberg" (HO/A Nr. 8) und freit ihn zugleich mit Wohnung und für Steuer, Bete und Richtergebote in derselben Weise, als dies Kaiser Karl IV. für jedem jeweiligen obersten Münzmeister zu Nürnberg ausgesprochen hat. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 268
- Former reference number
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KA/C Nr. 9
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im N. Schwb. I. f. 197{r} - 199{a}.
- Further information
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Ausstellungsort: Nürnberg
Originaldatierung: Geben zu Nüremberg 1414 des nechsten montags nach sand Michelstag.
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1414
Monat: 10
Tag: 1
Äußere Beschreibung: Ausf. Perg. mit anhängenden großen Majestätssiegel.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Sigismund als Römischer König (Lade KA/C)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff subject
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Münzwesen
- Indexentry person
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Rupprecht, König
Sigmund, Kaiser
Valzner, Herdegen
- Indexentry place
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Nürnberg, Steuersachen
Nürnberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Münze
- Date of creation
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1414 Oktober 1
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:52 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1414 Oktober 1
Other Objects (12)
König Ruprecht erklärt, dass Vesten, Schlösser oder Städte in einem Umkreis von 5 Meilen Wegs um Nüremberg, die er wegen Raub, Mord, Brand oder anderer Untaten halber mit derer von Nüremberg Beistand belagere und einnehme, niedergebrochen und nie wieder auferbaut werden sollen. - Siegler: der Aussteller.
König Ruprecht erklärt, dass er die jährliche Steuer von 2000 Gulden, die die Stadt Nüremberg jeweils am St. Martinstag dem Reiche zu geben schuldig sei, zu seinen Handen und in die königliche Kammer empfangen und niemals an irgend von verweisen verschreiben vergeben noch versetzen wolle. - Siegler: der Aussteller.