Archivale

Forderung; Befangenheit

Enthält: Wegen einer Schuld (in unbekannter Höhe) an ihren +Ehemann Wilhelm hat Frau Clements die Erben von Gerhardt Jan verklagt. Noch zu seinen Lebzeiten hatte Herr Wilhelm offenbar bereits eine Kuh bei Herrn Gerhardt pfänden lassen. Umstritten ist allerdings, ob er das Geld dafür empfangen hat. Der Anwalt verwahrt sich in seiner Eingabe im Namen seiner Mandantin gegen ein Dokument, das die Beklagten [wohl zu ihrer Verteidigung] dem Gericht vorgelegt hatten. Es zeigte an, dass Gerhard Jan dem Amtmann ("Gubernator") auf Anfrage bekannt hatte, dass er Wilhelm, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, nicht mehr als 58 Tlr schuldig wäre. Die Klagseite erklärt dieses Zeugnis als für den Prozess nicht maßgeblich ("gantz und gahr nit praejudicirlich noch hinderlich"), da Gerhard hier unzulässigerweise als Zeuge in eigener Sache gesprochen habe und damit unglaubwürdig sei ("quod is mereatur fidem, qui in proprium commodum deponit"). Außerdem sei sein Zeugnis als einzelnes nichtig, weil ihm ein einhelliger Bescheid des Gerichts gegenüberstünde ("in massen alle Dd [domini = Herren] einhelliger meinung beschließen"). Auch den Rechtsbeistand ("Jurissubsidium") für die Beklagten durch Giert Boedten lehnt der Anwalt wegen Befangenheit dieser Zeugin als unzulässig ab ("so der Clegerinnen gahr Missgunstig und daher tanquam onera persona"). Sie könne "mitt Wahrheitsgrundtt nitt bezeugen", dass die Kuh wirklich gepfändet worden und ob +Wilhelm das Geld erhalten oder genossen habe. Das Gericht solle nach "milt richterlich Amptt" Recht ergehen lassen.

Archivaliensignatur
GerKer, 745
Umfang
Schriftstücke: 1

Kontext
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.1 Forderungen - Geld / Sachen
Bestand
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff Sache
Forderung
Pfändung
Indexbegriff Person
Boedten, Giert
Jan, Gerhard
Indexbegriff Ort
Clements, Petersche

Laufzeit
1669 Oktober 13

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:56 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1669 Oktober 13

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