Sachakte

Verordnung: Die Bestrafung der Zuwiderhandlung gegen die polizeilichen Vorschriften der Chaussee-Ordnung darf nicht mehr nach der Verordnung vom 17. März 1824, sondern nach der vom 19. Juli 1842 erfolgen. Nach § 15 dieser Verordnung ist die Bestrafung durch die Polizeigerichte durchzuführen. Nur bei Ausländern bleibt die bisherige Abstrafung bestehen (ein Überweisungsvermerk vom 26. Februar 1846 anbei)

Archivaliensignatur
E 3 A, 86/13

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> X Verkehr und Energieversorgung >> X.2 Straßenverkehr, Chausseegeld
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1846 Februar 19

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1846 Februar 19

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