Urkunde

Veit Lößlin von Stuttgart, straffällig geworden, weil er ohne Erlaubnis der Obrigkeit unter Nichtachtung seiner bürgerlichen Verpflichtungen außer Landes gegangen war, solcher Verfehlung jedoch auf Fürspräche "ledig gesagt", schwört U. und verpflichtet sich, nachfolgende Bedingungen seiner "Ledigsprechung" einzuhalten: Er muß unverzüglich seine Schulden bezahlen und sich mit seinen Gläubigern einigen; anschließend muß er sofort das Land verlassen. Ferner muß er von dem, was ihm nach Bezahlung der Schulden verbleibt, dem Hz. einen gebührenden Anteil entrichten. Außerdem ist ihm bei künftigen Streitigkeiten mit Untertanen des Fürstentums verboten, auswärtige Gerichte anzurufen.

Bild 1 | Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 4267
Umfang
Ausf., Perg.; 2 S.
Sonstige Erschließungsangaben
Siegler: 1) Sebastian Welling 2) Ulrich Wintzelhuser, beide B. zu Stuttgart

Überlieferungsart: Ausfertigung

Vermerke: 2 S.

Kontext
Urfehden >> 8. Band 8: Stuttgart, Stadt und Amt >> 1. Stuttgart, Stadt
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden

Indexbegriff Person
Lößlin, Veit
Indexbegriff Ort
Stuttgart S

Laufzeit
1516 April 23 (Georg)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
21.11.2025, 15:30 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1516 April 23 (Georg)

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