Archivale
Urfehde Nr. 237
Regest: Conrad Seewürckher der jüngere, Bürger und Goldschmied zu Reuttlingen, bekennt, dass er gleich nach seiner Verheiratung sich ganz unhauslich verhalten, Tag und Nacht mit überflüssigem (= übermässigem) Zechen zugebracht, dadurch sein Weib in grosse Schuldenlast gesteckt und sich auch sonst ganz üppiglich und so verhalten hat, dass er vor 2 Jahren aus Furcht vor Gefängnis und anderer Straf ausgetreten (= flüchtig geworden) ist, seine Haushaltung und Werkstatt unbürgerlich verlassen hat. Als er nachher betreten (= erwischt) und gefänglich angenommen wurde, bot er mit höchster Betrübnis Besserung an und erlangte dadurch bei der Obrigkeit Gnade und Milderung der Straf. Trotzdem ist er zur Zeit des vergangenen Frühlings hier wieder ausgerissen. Als er eine Zeitlang bei Daniel Zahllmayer, Bürger und Goldschmied zu Backnang, arbeitete, dem er getreue Dienste zu leisten und fleissig zu arbeiten zugesagt hatte, hielt er das auch nicht, sondern lag die mehrere Zeit, schier Tag und Nacht, im Wirtshaus des Hans Böheim, dämpfte (= zechte) und prasste, bis er dem Wirt 8 fl schuldig war. Laut seiner Handschrift versprach er, die in 10 Wochen zu bezahlen, und hielt das auch nicht. Ebenso machte er zu Schwäbisch Hall 16 1/2 fl Schulden laut spezifizierter Designation (= Aufstellung), die an den Rat gekommen ist, und versprach, den mehreren Teil bei Treu und Glauben vor seinem Abreisen zu entrichten, hat das aber bisher als ein Glaubloser (wohl= Unglaubwürdiger) in Vergess gestellt. Sodann hat er Hans Böheim, dem Wirt und Seiler zu Backnang, trotz seiner vielfältigen Guttaten zu Murrhardt im Wirtshaus des Hans Schwartz gedroht, ihm die ausständigen 9 fl, die er bei ihm verzehrt hatte, mit einer Kugel zu bezahlen, und darüber 1000 Sacrament geschworen, er müsse, wenn er ihm werde (d.h. wenn er ihn erwische), eine Kugel, die Seewürckher damals in 4 Stücke zerhieb, für seine Schuld (= an Stelle seiner Schuld) fressen.
Wegen dieser sträflichen Vergehen wurde er von Bürgermeister und Rat zu Reuttlingen in Haft genommen und etliche Zeit darin enthalten(= behalten) und ihm von diesen das kaiserliche Recht vorgeschlagen. Er aber bat, ihm als einem jungen Mann Gnade zu erweisen und das Recht fallen zu lassen, seine ehrliche Freundschaft (= Verwandtschaft) anzusehen (= zu berücksichtigen). Die Herren haben ihm dann Gnade erzeigt und ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er schwor einen Eid, sich wegen des Gefängnisses und der Turmstraf und was sich darunter verloffen (= sich dabei ereignet hat), an Bürgermeister und Rat oder sonst jemand, besonders Hans Böheim, Bürger zu Backnang, nicht zu rächen. Würde er gegen die Herren, die Bürger oder Hans Böheim eine Sache haben, so will er sie mit ihnen nur vor inländischem Gericht austragen und sich daran genügen lassen. Ferner nimmt er in diesen Eid, den Schuldrest zu Schwäbisch Hall ohne Verzug zu entrichten und nach Reuttlingen nicht mehr zu kommen, bis er vor Bürgermeister und Rat eine glaubwürdige Urkunde unter dem Siegel des Stättmeisters (= Bürgermeister) zu Schwäb. Hall, dass die Gläubiger daselbst von ihm befriedigt sind, vorlegen kann. Würde er solches nicht halten, so haben Bürgermeister und Rat das Recht, mit ihm als einem untauglichen, ehrvergessenen, treulosen, meineidigen Mann an seinem Leib und Gut zu verfahren.
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7375
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Eustachius Vietz, Bürger und des grossen Rats zu Reuttlingen
Siegel (Erhaltung): Papiersiegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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1582 Dezember 24, Montag
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1582 Dezember 24, Montag