Urkunden

Die Brüder Hans von Erolzheim zu Beuren und Kaspar von Erolzheim zu Erolzheim, sowie Heinrich von Essendorf zu Horn schlichten einen Streit zwischen Abt Andres von Ochsenhausen und Abt Konrad von Rot wegen der Gerichtsbarkeit zu Berkheim. Das Urteil bestimmt, daß jedem Kloster das Gericht über seine Leibeigenen zusteht, gleich wo das Vergehen begangen worden ist. Damit steht auch das Pfändrecht zu Berkheim dem Kloster zu, dessen Eigenmann der Gepfändete ist. Dieser muß für ein gepfändetes vierbeiniges Tier dem Büttel 2 Pfennig und dem Pfandhof 2 Pfennig geben, sowie das Futter des Tieres im Pfandhof bezahlen. Bei toten Gegenständen erhöht sich der Pfandpreis. Auch für Einzelfälle von Übertretungen wird die Zuständigkeit der Gerichte festgelegt und die Strafe bestimmt. Siegler: Die 3 Schiedsleute. 1516, Donnerstag nach Pfingsten. Orig. Perg. mit Kopie Pap., 3 S. anh., z. T. sehr gut erh.

Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 U 292

Kontext
Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster >> Urkunden >> IV. Beziehungen zu geistlichen benachbarten Herrschaften >> 1. Verträge und Streitsachen mit benachbarten geistlichen Herrschaften
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster

Indexbegriff Person
Erolzheim, Hans von, Beuren
Erolzheim, Kaspar von
Essendorf, Junker Heinrich von, Horn
Ochsenhausen, Andreas I. Kindscher; Abt, -1541
Indexbegriff Ort
Berkheim BC
Edelbeuren : Erolzheim BC
Horn : Fischbach, Ummendorf BC

Laufzeit
1516 Mai 15

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
20.01.2023, 16:51 MEZ

Objekttyp


  • Urkunden

Entstanden


  • 1516 Mai 15

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