Urkunden
Die Brüder Hans von Erolzheim zu Beuren und Kaspar von Erolzheim zu Erolzheim, sowie Heinrich von Essendorf zu Horn schlichten einen Streit zwischen Abt Andres von Ochsenhausen und Abt Konrad von Rot wegen der Gerichtsbarkeit zu Berkheim. Das Urteil bestimmt, daß jedem Kloster das Gericht über seine Leibeigenen zusteht, gleich wo das Vergehen begangen worden ist. Damit steht auch das Pfändrecht zu Berkheim dem Kloster zu, dessen Eigenmann der Gepfändete ist. Dieser muß für ein gepfändetes vierbeiniges Tier dem Büttel 2 Pfennig und dem Pfandhof 2 Pfennig geben, sowie das Futter des Tieres im Pfandhof bezahlen. Bei toten Gegenständen erhöht sich der Pfandpreis. Auch für Einzelfälle von Übertretungen wird die Zuständigkeit der Gerichte festgelegt und die Strafe bestimmt. Siegler: Die 3 Schiedsleute. 1516, Donnerstag nach Pfingsten. Orig. Perg. mit Kopie Pap., 3 S. anh., z. T. sehr gut erh.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 U 292
- Kontext
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Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster >> Urkunden >> IV. Beziehungen zu geistlichen benachbarten Herrschaften >> 1. Verträge und Streitsachen mit benachbarten geistlichen Herrschaften
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 486 Rot an der Rot, Prämonstratenserkloster
Erolzheim, Kaspar von
Essendorf, Junker Heinrich von, Horn
Ochsenhausen, Andreas I. Kindscher; Abt, -1541
Edelbeuren : Erolzheim BC
Horn : Fischbach, Ummendorf BC
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:51 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1516 Mai 15