Monografie
DEmnach Einem Hoch Edlen Rath dieser Stadt und Gebieths, gebührlich hinterbracht worden, was gestalten der Auffschrifft nach, zu Straßburg halbe Thaler, wie unten der Figürliche Abtruck zeiget, ausgepräget und verschoben worden, welche gar ringhältig sich befinden, daß ... der Verlust daran sich auff 29. fl. pro Cento erstrecket ... : Decretum in Senatu, den 29. Decemb. 1705
- Sprache
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Deutsch
- Umfang
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1 Bl.
- Anmerkungen
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Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1705, 29. Dezember
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt, Überlieferungszusammenhang und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-48
Thema
Münzordnungen und Münzverrufe; Münze; Münzordnung; Münzprüfung; Prüfung; Schlechte Münze; Geld; Geldwert; Verlust; Verbot; Einfuhr; Entäußerung; Schaden; Münzwesen; Inflation; Umtausch; Umtauschkurs; Kurs; 1705; 1700-1750; Nürnberg; Straßburg; Stadtrat ; Einblattdruck
Erschienen
[Nürnberg] : [1705]
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099408-4
- Letzte Aktualisierung
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20.04.2023, 14:57 MESZ
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Demnach abermalen ganz falsche und nichts wurdige Zweyer von unbekannten Gepräg, wie die hierunten befindliche abdrücke zeigen, zum Vorschein kommen ... Als werden selbige von Obrigkeits wegen, hiedruch gänzlich verobotten, und jedermann nachdrücklich gewarnet, sich vor deren Einnahm und Ausgab zu hüten ... : Decretum in Senatu, den 24. Nov. An. 1738

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath, dieser des Heil. Römischen Reichs- Stadt Nürnberg die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmässige Kruzer und Groschen ... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen ... somit jedermänniglich ... die Annahm und Verausgabung ... verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 13. Aug. 1770

DEmnach in der wiederholten jüngeren Creiß-Münz-Verordnung de Dato Nürnberg den 18ten Januarii dieses 1737sten Jahrs allschon deutlich versehen, und denen aufgestellten Münz-Wardeins mit Ernst und Nachdruck aufgetragen worden ist, alle und jede künfftig hervor kommende neuere- so Gold- als Silbermünzen ohne Unterscheid ... auf das genaueste zu prüffen, sofort hierüber den Pflichtmäßigen Bericht ... zu erstatten, auf daß selbe entweder nach dem innerlichen Werth geschätzet, und nach Befund der Sachen herab gesetzet, oder ... sogleich verbotten und eliminir werden können ... : Signatum Nürnberg bey fürwährender allgemeinen Creiß-Versammlung den 18. Martii 1737

Demnach, auf Allerhöchste Verordnung der Röm. Kays. Majestät, des Hochlöblichen Fränckischen Craises hoches Ausschreib-Amt, abermahlige geschärffte Verfügung und Verboth, wegen heimlicher Ausführung guter ... Müntz Sorten aus dem Reich, und Einbringung schlechter Fremder Müntzen, ergehen zu lassen, für höchst-näthig erachtet ... : Decretum in Senatu, den 18. Decembr. 1738

Es hat ein allhiesig Hochlöblicher Rath in glaubwürdige Erfahrung gebracht, daß unter denen K. Französischen neuen, oder sogenannten Laubthalern, von denen Jahren 1726. bis 32. ... und 62. sich viele abgekippte und dergestalt ungewichtige Stücke befinden, daß einige derselben ... um 20. Kreuzer zu geringhaltig sind. Wie nun solches aus Obrigkeitlicher Vorsorge anmit zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemachet wird: Also ist ... gedachten Raths ernstlicher Befehl, daß auf die Verausgeber und Einschleicher solcher ... genaue Obsicht getragen- und gegen dieselben, ... mit ernstlicher Straffe unausbleiblich verfahren werden solle ... : Decretum in Senatu den 19. September 1767

Ob schon in denen - sowohl von Einem Hochlöbl. Fränkischen Craiß, als von Seitten des hiesigen Standes, publicirten Münz-Patenten und Mandaten, die französischen alten Thaler, ganze und halbe Guldiner ... wegen allzustarker Abnuzung ... gänzlich ausser Cours gesezet- und verbotten worden: so ergiebet sich doch aus geschehenen sichern Anzeigen, daß diese Sorten in hiesiger Stadt ... sich wieder ... einzuschleichen beginnen ... : Decretum in Senatu den 31. October 1777

Nachdeme Einem Hochlöblichen Rath dieser des Heil. Römischen Reichs-Stadt Nürnberg abermal die zuverläßigsten Anzeigen beschehen, daß bei denen offenen Gewerben, besonders aber Beken, Wirthen und Mezgern, die unconventionsmäßige Kreuzer und Groschen .... wiederum einzuschleichen beginnen ... als hat man von Obrigkeitlichen Amts wegen, hierdurch ... die Annahm und Verausgabung der schlechten ... Sorten ... nachdrucksamst untersagen, und verbiethen wollen ... : Decretum in Senatu, den 10. Junii, 1772

ES ist Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Nürnberg zu besondern Mißfallen vorgekommen, was massen von einigen eigennüzigen Leuten, so Christen, als sonderlich Juden, kein Bedencken genommen werde, allerhand, so wol in hiesigen mehrmaligen, als zumahlen auch in des Hochlöbl. Fränckischen Crayses lezteren Münz-Patenten vor ungültig erklärte und gänzlich verrufene Münz-Sorten ... in hiesige Stadt ... zu bringen, auch heimlich einzuschleichen, und dem armen Mann zu dessen ... Schaden aufzudringen ... : Decretum in Senatu, den 17. Julij 1715

NAchdeme Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren, abermahlen mißfällig vernehmen müssen, daß mit sträflicher Hintansetzung der von dem Hoch- Löbl. Fränckischen Craiß jüngsthin im Münz-Wesen gemachten, und durch ein Oberherrliches Mandat allenthalben dahier in der Stadt, und auf dem Land, publicirten heilsamen Verordnungen sich einige gewinnsichtige Personen wiederum unterfangen, verschiedene geringhaltige Sorten ... in Handel und Wandel einzuschieben und auszugeben; Als will Hoch-Edelgedachter Rath, dero liebe Burgerschafft ... für der Einnahm und Ausgab solcher Sorten ... gesetzet und anbefohlen haben ... : Decretum in Senatu, den 22. Iul. An. 1732

Obschon Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, unsere Herren, in denen, seith wenigen Jahren, fast beständig aufeinander publicirten Mandaten, deroselben Burgere ... mehrmahlen ernstlich erinnert und verwarnet haben, die, sowohl in des Hoch-Löbl. Fränckischen Creyses gedruckten und promulgirten Münz-Patenten und Verordnungen, als vorermelten Mandaten, verrufene Sorten ... im Handel und Wandel, weiter nicht zu bringen, noch einzuschleichen; So haben jedoch hochermelt dieselbe, mit besondern Mißfallen abermahlen wahr- und vernehmen müssen, daß ... die schlechte und verrufene Sorten ... häufig einschleichen, und fast ungescheuet ausgegeben und eingenommen, zumahlen aber, unter die Handwercks-Leute verschoben werden wollen ... : Decretum in Senatu, den 6. Jun. An. 1727
