Archivale

Puncta derjenigen Messerschmid, welchen Preßwerck zugelassen worden

Enthält:
Vier Punkte, die von denjenigen Stückwerkern zu schwören sind, denen der Rat die Verwendung eines Presswerks gestattet hat:
1. Die Presse darf nur zur Messerherstellung verwendet werden.
2. Die Presse ist sorgsam zu verwahren, um Missbrauch zu verhindern.
3. Die Presse ist mit dem Rugsadler zu versehen und darf ohne Wissen des Rugamtes nicht verändert werden.
4. Ausgediente Pressen dürfen nicht verkauft oder aus der Stadt geschafft werden; nach dem Tod des Betreibers sind sie beim Rugamt abzuliefern.

Reference number
E 5/45 Nr. 45
Extent
Umfang/Beschreibung: 1 St.
Further information
Indexbegriff Sache: Klassifikation E/F-Bestände: Herstellung und Verkauf

Context
Messerer
Holding
E 5/45 Messerer

Indexbegriff subject
Messerer
Messererhandwerk
Rat der Stadt
Presswerk
Preßwerk
Stückwerkern
Rugsadler
Rugamt

Date of creation
1709 - 1715

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Rights
Last update
05.06.2025, 1:01 PM CEST

Data provider

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1709 - 1715

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