Archivale
Puncta derjenigen Messerschmid, welchen Preßwerck zugelassen worden
Enthält:
Vier Punkte, die von denjenigen Stückwerkern zu schwören sind, denen der Rat die Verwendung eines Presswerks gestattet hat:
1. Die Presse darf nur zur Messerherstellung verwendet werden.
2. Die Presse ist sorgsam zu verwahren, um Missbrauch zu verhindern.
3. Die Presse ist mit dem Rugsadler zu versehen und darf ohne Wissen des Rugamtes nicht verändert werden.
4. Ausgediente Pressen dürfen nicht verkauft oder aus der Stadt geschafft werden; nach dem Tod des Betreibers sind sie beim Rugamt abzuliefern.
- Reference number
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E 5/45 Nr. 45
- Extent
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Umfang/Beschreibung: 1 St.
- Further information
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Indexbegriff Sache: Klassifikation E/F-Bestände: Herstellung und Verkauf
- Context
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Messerer
- Holding
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E 5/45 Messerer
- Indexbegriff subject
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Messerer
Messererhandwerk
Rat der Stadt
Presswerk
Preßwerk
Stückwerkern
Rugsadler
Rugamt
- Date of creation
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1709 - 1715
- Other object pages
- Rights
- Last update
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05.06.2025, 1:01 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1709 - 1715