Kultur für alle? Zwischen organisierter Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter - Ein Beitrag von Hannah Wirtz

Kultur für alle? Zwischen organisierter Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter - Ein Beitrag von Hannah Wirtz

15.08.2016

Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek „Der Vergangenheit eine Zukunft – Kulturelles Erbe in der digitalen Welt“ erschien im März 2015. Mit Beiträgen unterschiedlicher Fachautoren thematisiert der von Paul Klimpel und Ellen Euler herausgegebene Sammelband Aufgaben und Rahmenbedingungen, denen sich Gedächtnisinstitutionen wie Museen, Bibliotheken oder Archive bei der Digitalisierung des kulturellen Erbes stellen.

Sukzessive veröffentlicht die Deutsche Digitale Bibliothek die einzelnen Beiträge ihrer Publikation auf der Webseite, wo sie gelesen, kopiert und heruntergeladen werden können – alle Inhalte sind mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert.

Die bereits veröffentlichten Beiträge können in unserem Pressebereich unter Hintergrundinformationen aufgerufen werden.

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Kultur für alle? Zwischen organisierter Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter

- Hannah Wirtz

Ende der siebziger Jahre forderte der damalige Frankfurter Kulturdezernent Hilmar Hoffmann „Kultur für alle“ und konstatierte in seinem gleichnamigen Buch, dass mit dieser Forderung keineswegs die „bloße Vermittlung“ von Kultur, sondern vielmehr ein ungehinderter Zugang aller Bürger zu kulturellen Angeboten ohne finanzielle oder zeitliche Beschränkungen zu verstehen sei.[1]

Fast vier Jahrzehnte später könnte seine Forderung, insbesondere durch die verstärkten europäischen und nationalen Digitalisierungsbemühungen, Wirklichkeit werden. So sieht es jedenfalls die Europäische Kommission, wenn sie im Rahmen der von ihr angestoßenen europäischen Digitalisierungsinitiativen die Aufbereitung und Öffnung des europäischen kulturellen Erbes anpreist.[2]

Unabhängig von der sozio-kulturellen Bedeutung von Informationen des kulturellen Sektors unterstreicht die Kommission stets das wirtschaftliche Potenzial derselben.[3] Der Wert von Informationen wurde auf europäischer Ebene früh erkannt. Bereits 1984 verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Programm zur Schaffung eines Fachinformationsmarktes in Europa, dessen Hauptziel die Verbesserung und verstärkte Nutzung von Informationsprodukten und -diensten war.[4] Studien zur Bedeutung der Öffnung öffentlicher Informationsbestände oder über die jährlichen Investitionen im Bereich der Informationsgenerierung[5] sowie über den Wert von Informationen[6] wurden in Auftrag gegeben, Experten und die breite Öffentlichkeit konsultiert sowie mannigfaltige Treffen in ganz Europa abgehalten,[7] bis schlussendlich 2003 die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, kurz PSI-Richtlinie, verabschiedet wurde.[8] Diese Richtlinie hatte nicht nur die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und damit laut Erwägungsgründen die Stärkung der Wirtschaft zum Gegenstand, sondern auch die Förderung von Transparenz und Demokratie innerhalb Europas zum Ziel.[9]
Die Umsetzung der Richtlinie und das Erreichen der selbstgesteckten Ziele verliefen allerdings schleppender als erwartet. Eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie gelang allein vier Mitgliedsstaaten,[10] weshalb die ursprünglich im Juli 2008 angesetzte Überprüfung der PSI-Richtlinie um zwei weitere Jahre verschoben wurde und es schlussendlich erst im Juni 2013 gelang, die Änderungsrichtlinie zur ursprünglichen PSI-Richtlinie zu verabschieden.

Diese Richtlinie bringt nun für kulturelle Einrichtungen eine Veränderung mit, die von Interessenvertretern bereits als „ernsthafte Gefahr“[11] für Kulturgüter oder gar als organisierte Plünderung der Museen durch gewerbliche Verwerter bezeichnet wurde[12]: Es geht um die Einbeziehung von Bibliotheken, Archiven und Museen in den Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie.

Die Idee, kulturelle Einrichtungen ebenfalls dem Regime der PSI-Richtlinie zu unterwerfen und damit ihre Bestände für die Privatwirtschaft zu öffnen, ist keineswegs neu. Sie tauchte im Laufe der Entwicklung der PSI-Richtlinie immer wieder auf,[13] wurde jedoch nicht zuletzt aufgrund des massiven Widerstands der Interessenvertreter zunächst verworfen.[14] Ideen, vor allem jene, die in Schriftform manifestiert werden, gehen jedoch selten verloren, am allerwenigsten in Europa, wo Entwürfe und Gegenentwürfe verschiedenster Initiativen voneinander abhängig sind und häufig ganze Absätze von Entwürfen, Stellungnahmen oder Empfehlungen übernommen werden. Es ist daher keineswegs verwunderlich, wenn im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen PSI-Richtlinie diese Idee wiederaufgenommen wurde. Es stellt sich jedoch die Frage, welche Bedeutung die Einbeziehung für Kultureinrichtungen tatsächlich hat.

Einbezogene Kultureinrichtungen und Dokumente in Deutschland

Durch eine Abwandlung des Artikels 1 Abs. 2 lit. f und e der PSI-Richtlinie sind nunmehr Museen, Bibliotheken und Archive in den Anwendungsbereich einbezogen. Mit dieser Einbeziehung ist jedoch keineswegs eine pauschale Inklusion jeglicher, unter den Begriff des Museums, Archivs oder der Bibliothek subsumierbarer kultureller Einrichtungen zu verstehen. Von der PSI-Richtlinie erfasst werden laut Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der PSI-Richtlinie allein Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und deren Bereitstellung unter den öffentlichen Auftrag der Einrichtung zu fassen sind.

Der Begriff des Dokuments erscheint in diesem Zusammenhang klärungsbedürftig, da – wie bereits dem Titel der Richtlinie zu entnehmen ist – Informationen des öffentlichen Sektors Gegenstand derselben sind.[15] Die Kommission hat jedoch im Zuge der Verabschiedung der PSI-Richtlinie mehrfach darauf hingewiesen, dass die von ihr gewählte Definition des Dokumentenbegriffes inhaltlich identisch mit dem Begriff der Information und gemäß Artikel 2 Nr. 3 der PSI-Richtlinie jeder Inhalt, unabhängig von der Form des Datenträgers, erfasst werde.[16] Unabhängig von dem jeweiligen Speichermedium umfasst der Begriff des Dokuments daher jede Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen.[17] Eine weitere Voraussetzung der PSI-Richtlinie ist, dass das Dokument im Besitz einer öffentlichen Stelle sein muss. Eine öffentliche Stelle besitzt ein Dokument im Sinne der PSI-Richtlinie, wenn sie berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.[18] Auf etwaige Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit dem betroffenen Dokument kommt es dagegen nicht an.

Einordnung als Einrichtung des öffentlichen Rechts

Wie der Legaldefinition des Artikel 2 Nr. 1 der PSI-Richtlinie zu entnehmen ist, fallen darunter der Staat, Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Museen, Bibliotheken und Archive können allein unter den Begriff der Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu fassen sein. Hierfür müssten sie jedoch zu dem besonderen Zweck gegründet worden sein, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht-gewerblicher Art zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend von öffentlichen Stellen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung einer öffentlichen Stelle unterliegen oder ein Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind. Ob eine Kultureinrichtung in den Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie fällt, hängt daher vor allem von der Finanzierung beziehungsweise Leitung der jeweiligen Einrichtung ab. Aufgrund der mannigfaltigen Finanzierungs- und Trägermodelle kultureller Einrichtungen in Deutschland[19] kann eine Entscheidung keineswegs pauschal für alle Einrichtungen getroffen werden, sondern bedarf stets einer Einzelfallentscheidung.

Bestimmung des öffentlichen Auftrags einer Kultureinrichtung

Selbst wenn eine Bibliothek, ein Archiv oder ein Museum als öffentliche Einrichtung im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jegliche Informationen, über die sie verfügt, unter die Bestimmungen der PSI-Richtlinie fallen. So sind gemäß Artikel 1 Abs. 2 lit. a der PSI-Richtlinie solche Dokumente ausgenommen, deren Bereitstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der Einrichtung zu fassen ist.

Der öffentliche Auftrag bestimmt sich nach den in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden gesetzlichen oder anderen verbindlichen Rechtsvorschriften sowie in Ermangelung solcher Regelungen nach der allgemeinen Verwaltungspraxis (vgl. Artikel 1 Abs. 2 lit. a der PSI-Richtlinie). Eine verbindliche Festlegung des öffentlichen Auftrags von Museen und Bibliotheken existiert in Deutschland allerdings nicht.

Allein für öffentliche Archive wird der öffentliche Auftrag durch die Archivgesetze der Länder und des Bundes definiert.[20] Hierbei legen die jeweiligen Archivgesetze entweder die Aufgabe öffentlicher Archive fest[21] oder geben eine Definition des Begriffs der Archivierung vor.[22] Unabhängig jedoch davon, welcher Weg gewählt wurde, lässt sich die Aufgabe öffentlicher Archive in der Übernahme, Erfassung, Verwahrung, Bewertung, Sicherung, Bereitstellung und Veröffentlichung von Archivgut zusammenfassen, wobei jedoch die Definition dessen, was als Archivgut zu verstehen ist, je nach Gesetz differieren kann.

Für Bibliotheken finden sich in den wenigen existenten Bibliotheksgesetzen der Länder Hinweise für ihren öffentlichen Auftrag; ganz abgesehen jedoch von dem Umstand, dass nicht jedes Bundesland ein solches Bibliotheksgesetz erlassen hat, sind die Regelungen der bestehenden Gesetzestexte wenig aussagekräftig.[23] Auch dem Bundesgesetz für die Deutsche Nationalbibliothek oder dem Musterbibliotheksgesetz des Deutschen Bibliotheksverbandes lässt sich keine eindeutige Beschreibung des öffentlichen Auftrages und somit eine Eingrenzung der betroffenen Dokumente, die sich im Besitz dieser Einrichtungen befinden, entnehmen. So sollen öffentliche Bibliotheken gemäß § 2 Abs. 1 des Musterbibliotheksgesetzes des Deutschen Bibliotheksverbandes mit ihren Sammlungen „in besonderer Weise das Grundrecht auf freien Zugang zu Informationen“ gewährleisten und laut Abs. 3 darüber hinaus Literatur und Medien „sammeln und bewahren, […] die die lokale Geschichte, örtliche Ereignisse und bedeutenden Persönlichkeiten der Gemeinde betreffen.“[24] Laut § 1 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesen haben öffentliche Bibliotheken „die Aufgabe […] der Bevölkerung die Aneignung von allgemeiner Bildung sowie von Kenntnissen für Leben und Beruf zu ermöglichen“. Das Hessische Bibliotheksgesetz spricht gar von Dienstleistern der modernen Wissensgesellschaft, die der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information dienen,[25] während das Thüringer Bibliotheksgesetz Bibliotheken als geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form beschreibt, die in besonderer Weise die Informationsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleisten.[26] Aufgrund dieser sehr weitgefassten Aussagen über die Aufgabe öffentlicher Bibliotheken lässt sich kaum eine einheitliche und eindeutige Aussage darüber treffen, welche Tätigkeiten noch unter den jeweiligen öffentlichen Auftrag einer Einrichtung zu fassen sind.

Ebenso problematisch ist die Bestimmung des öffentlichen Auftrags für Museen. Grob kann man sich diesbezüglich zwar an den Statuten und ethischen Richtlinien des Internationalen Museumsrates orientieren, welche besagen, dass Museen für „Bewahrung, Fortbestand und Weitergabe“ des kulturellen Erbes sorgen und Zeugnisse „sammeln, bewahren, erforschen, vermitteln und ausstellen“, [27]eine klare und einheitliche Aussage ist jedoch auch dem nicht zu entnehmen.

Dass die Begrifflichkeit des „öffentlichen Auftrags“ sowohl auf Seiten der Weiterverwender als auch der betroffenen Einrichtungen zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führte, war bereits hinsichtlich der ursprünglichen Fassung der PSI-Richtlinie bekannt.[28] Dies führte bisweilen dazu, dass öffentliche Einrichtungen sich pauschal darauf beriefen, dass es ihr öffentlicher Auftrag sei, Geld einzunehmen oder eine erfolgreiche, innovative Einrichtung zu sein,[29] womit je nach Begründungsaufwand nahezu alle Dokumente einer Einrichtung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ein- oder ausgeschlossen werden konnten. Trotz Kenntnis der begrifflichen Schwierigkeiten sorgte auch die Änderungsrichtlinie nicht für Abhilfe. Laut der konsolidierten Richtlinienfassung soll die Bestimmung des öffentlichen Auftrags nunmehr transparent sein und regelmäßig überprüft werden.[30] Aus den Erwägungsgründen der PSI-Richtlinie ergibt sich ferner eine Klarstellung dergestalt, dass die Bereitstellung von Dokumenten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmer gegen eine Gebühr erstellt werden, außerhalb des öffentlichen Auftrags liegen soll.[31] Der Betrieb eines hausinternen Cafés, Restaurants oder der Vertrieb von Merchandising-Artikel lässt sich daher kaum unter den öffentlichen Auftrag der jeweiligen Kultureinrichtung fassen.

Eine solch eindeutige Trennung zwischen dem öffentlichen Auftrag einer Kultureinrichtung und der kommerziellen Tätigkeit lässt sich jedoch insbesondere aufgrund der fehlenden gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Auftrags von Museen und Bibliotheken nicht immer ziehen, wie folgendes Beispiel verdeutlichen soll: Im Dezember 2008 wurde die „Deutsches Historisches Museum GmbH“ durch Gesetz in eine rechtsfähige, bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Zweck dieser Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.[32] Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen unter anderem Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare oder Filmvorführungen.[33] Die Stiftung Deutsches Historisches Museum betreibt zudem eine Objektdatenbank, in der ein Großteil der Digitalisate der Stiftung zu finden ist.[34] Diese Objektdatenbank steht sowohl für Forschungs- und Recherchezwecke als auch für die kommerzielle Weiterverwendung zur Verfügung, wobei Nutzungsrechte gegen ein Entgelt über das Bildarchiv erworben werden können.[35] Die Objektdatenbank ist folglich gleichzeitig kultur- und zeitgeschichtliches Archiv als auch kommerzielle Bildagentur. Hier eine Trennung hinsichtlich der Informationen zu ziehen, die noch im Auftrag der Vermittlung und Darstellung der Stiftung gesammelt und generiert wurden und solchen, die allein aufgrund der kommerziellen Interessen der Stiftung entstanden sind, erscheint kaum möglich.

Hieran ändert auch der Versuch der Klarstellung des Begriffs des „öffentlichen Auftrags“ durch die Richtlinienänderung nur wenig.

Ausschluss gewisser Dokumente aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter

Neben der Konkretisierung des Gegenstandes und des Anwendungsbereichs der PSI-Richtlinie beinhaltet diese einen weiteren Ausschlussgrund für bestimmte Dokumente, der insbesondere für die künftig einbezogenen Kultureinrichtungen von Bedeutung sein wird. Gemäß Art. 1 Nr. 2 lit. b sind Dokumente ausgeschlossen, die im geistigen Eigentum Dritter stehen, wobei dies laut Erwägungsgrund 22 der Richtlinie allein Urheberrechte und verwandte Schutzrechte Dritter umfasst. Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Muster- und Markenrechten erfasst werden, sind unabhängig davon, wem diese Rechte zustehen, ebenfalls aus dem Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie ausgeschlossen.[36]

Sofern die Kultureinrichtung selbst Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können sie sich allerdings nicht auf die Nicht-Anwendbarkeit der PSI-Richtlinie berufen. Urheber- und verwandte Schutzrechte, die eine Kultureinrichtung im Wege von Digitalisierungsmaßnahmen und der Erstellung und Pflege einer Datenbank erworben haben mag, können daher nicht als Ausschlussgrund dienen.

Künftige Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit der Einbeziehung

Obwohl die genannten Kulturinstitute nunmehr dem Regime der PSI-Richtlinie unterliegen, erkennt sowohl Kommission als auch das Europäische Parlament das Fortbestehen ihrer Sonderrolle an.[37] Eine Unterwerfung kultureller Einrichtungen unter die gleichen strikten Voraussetzungen der PSI-Richtlinie erschien daher unbillig. Somit ist mit der Einbeziehung zwar eine Reihe von Pflichten verbunden, es wurde jedoch gleichzeitig durch die Einführung bestimmter Privilegien und Erleichterungen für Kultureinrichtungen versucht, diese abzumildern.

Keine Pflicht zur Gestattung der Weiterverwendung

Die PSI-Richtlinie statuiert durch eine Änderung des Allgemeinen Grundsatzes in Artikel 3 Abs. 1 nunmehr für alle Einrichtungen eine Pflicht, die Weiterverwendung zu gestatten, sofern nicht ein Ausschlussgrund greift. Dies gilt gemäß Abs. 2 desselben Artikels allerdings nicht für Museen, Bibliotheken und Archive, sodass diesen weiterhin die Entscheidungshoheit über die Gestattung der Weiterverwendung ihrer Dokumente obliegt, allerdings nur für solche Dokumente, an denen diese Einrichtungen Rechte des geistigen Eigentums innehaben. Für gemeinfreie Werke gilt daher auch für diese Einrichtung die Pflicht, eine Weiterverwendung zu gestatten.

Dies erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt problematisch, dass die PSI-Richtlinie selbst keinen Informationszugangsanspruch beinhaltet, sondern die Weiterverwendung an die jeweiligen nationalen Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten knüpft. Während in Deutschland die Archivgesetze des Bundes und der Länder unter gewissen Voraussetzungen einen Informationszugangsanspruch zu den jeweiligen Archiven begründen,[38] existiert für Informationen im Besitz von Museen oder Bibliotheken ein solch spezieller Informationszugangsanspruch nicht.

Allerdings kann sich unter Umständen ein Informationszugangsanspruch für Informationen kultureller Einrichtungen wie Museen und Bibliotheken aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder ergeben. Diese gewähren einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden.

Unabhängig von den Voraussetzungen, die von den jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzen aufgestellt werden, besteht jedoch von vorneherein das Problem, dass bis heute nicht alle Bundesländer ein eigenes Informationsfreiheitsgesetz erlassen haben.[39] Ein solcher Informationszugangsanspruch lässt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz[40] ableiten, da dieser zwar ein allgemeines Informationsrecht statuiert, dieses jedoch keinen Anspruch auf Schaffung einer Informationsquelle oder einen konkreten Anspruch auf Informationszugang beinhaltet, sondern vor allem als Abwehrrecht interpretiert wird.[41] Eine Bibliothek oder ein Museum des Landes Baden-Württemberg oder Bayern wird sich künftig, trotz bestehender Einbeziehung in den Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie, keinen Weiterverwendungsansprüchen nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ausgesetzt sehen, während eine vergleichbare Einrichtung der Stadtstaaten Hamburg oder Berlin den Anforderungen der PSI-Richtlinie genügen muss, sofern die bei diesen Einrichtungen befindlichen Informationen unter das Informationszugangsrecht des betroffenen Bundeslandes zu subsumieren sind.[42]

Für Museen und Bibliotheken des Bundes, wie beispielsweise die Deutsche Nationalbibliothek oder die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist dagegen das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) maßgeblich. Um unter dieses subsumierbar zu sein, muss es sich bei den Informationen dieser Einrichtungen um amtliche Informationen handeln und die jeweilige Einrichtung als Behörde oder eine ihr gleichgestellte natürliche oder juristische Person des Privatrechts im Sinne des IFG zu qualifizieren sein. Museen und Bibliotheken sind unproblematischerweise als Behörden zu definieren, da sich der Behördenbegriff an der Begrifflichkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes orientiert und dementsprechend jede organisatorisch selbstständige Stelle erfasst, die nach außen im eigenen Namen handelnd Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.[43] Dies trifft auf die meisten Museen und Bibliotheken des Bundes zu. Weitaus schwieriger ist dagegen die Einordnung der bei ihnen befindlichen Informationen, wie etwa Ausstellungsobjekte, Sammlungsgegenstände oder Metadaten, als amtliche Information. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG ist hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu verstehen. Eine Aufzeichnung soll dann amtlichen Zwecken dienen, wenn sie die informationspflichtige Stelle betrifft, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit steht.[44] Allein in Fällen, in denen die begehrte Information ausschließlich und unstrittig privaten Zwecken dient, soll die Amtlichkeit verneint werden.[45] Ein Großteil der bei Bibliotheken und Museen befindlichen Informationen, wie Metadaten, Bild- und Textdateien von und über Sammlungsgegenstände und Exponate sowie Forschungsergebnisse, können unter den Begriff der amtlichen Information subsumiert werden, wurden sie doch fast ausschließlich im Rahmen der Vermittlungs- und Sammlungsaufgabe der Einrichtung generiert. Sofern es sich folglich um ein Museum oder eine Bibliothek des Bundes handelt, können sich Informationszugangsansprüche aus den IFG ergeben.

Ein Großteil der betreffenden kulturellen Institutionen sind Einrichtungen der Länder, das heißt, sie befinden sich vor allem in Trägerschaft der Gemeinden oder Kreise.[46] In den Ländern, die eigene Informationszugangsgesetze erlassen haben, wird sich auch gegenüber Museen und Bibliotheken des Landes ein Informationszugangsanspruch ergeben, da die bestehenden Bestimmungen der Länder gleichlautende oder zumindest ähnliche Regelungen wie das IFG des Bundes enthalten.[47] Abgesehen von der problematischen Situation, dass fünf Bundesländer kein solches Informationszugangsgesetz erlassen haben, ergeben sich jedoch weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der geänderten PSI-Richtlinie, wenn man die Ausnahmetatbestände der Informationszugangsgesetze betrachtet. Sowohl das IFG des Bundes als auch die Informationszugangsgesetze mancher Länder nennen den Schutz des geistigen Eigentums als Ausnahmegrund, wobei allerdings nicht zwischen geistigem Eigentum Dritter und der betroffenen Behörde oder Einrichtung unterschieden wird.[48] Folglich ergibt sich ein Wertungswiderspruch dergestalt, dass auf der Ebene des Informationszugangs kulturelle Einrichtungen eigene Rechte des geistigen Eigentums, wie etwa das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nach §§ 16, 17 UrhG, als Ausschlussgrund geltend machen können, während sie sich auf der Ebene der Weiterverwendung auf diese Rechte nicht als Ausschlussgrund berufen können.

Formatierungs- und Erstellungsvorschriften

Eine weitere Neuerung bringt Artikel 5 der PSI-Richtlinie mit sich. Kulturelle Einrichtungen sind nunmehr wie die bisherigen Adressaten der Richtlinie verpflichtet, ihre Dokumente in allen bei ihnen vorhandenen Formaten und Sprachen zur Verfügung zu stellen. Sofern möglich und sinnvoll, sind sie zudem dazu angehalten, Dokumente und die zugehörigen Meta-Daten in offenen und maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung zu stellen, was insbesondere der Erleichterung der Weiterverwendung dienen soll.[49] Von dem Erfordernis der Zurverfügungstellung in allen vorhandenen Formaten und Sprachen soll allein dann abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.[50] Wie aus den Materialien zur ursprünglichen PSI-Richtlinie zu entnehmen ist, soll ein Arbeitsaufwand dann als unverhältnismäßig zu beurteilen sein, wenn er das übersteigt, was als ordnungsgemäße Verwaltungspraxis erwartet werden kann.[51]

Privilegien im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Kulturbeständen

Eine weitere Erleichterung für kulturelle Einrichtungen gegenüber den bisherigen Adressaten der PSI-Richtlinie enthält Artikel 6 der Richtlinie. Die ursprünglichen Adressaten der Richtlinie sind nunmehr darauf beschränkt, für die Weiterverwendung allein die sogenannten Grenzkosten zu erheben.[52] Damit sind die Kosten umfasst, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung entstanden sind. Museen, Bibliotheken und Archive sind jedoch nach Artikel 6 Abs. 2 lit. c der Richtlinie von dieser Beschränkung explizit ausgenommen. Sie dürfen daher bei der Gebührenberechnung die Kosten für Erfassung, Digitalisierung und Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne berücksichtigen.[53]

Ferner sieht die PSI-Richtlinie auch in Bezug auf Ausschließlichkeitsvereinbarungen für die einbezogenen Kultureinrichtungen Privilegien vor. Um die Digitalisierung der kulturellen Informationen nicht zu behindern, sollen Museen, Bibliotheken und Archive weiterhin in der Lage sein, öffentlich-private Partnerschaften (sogenannte Public-private-Partnerships) einzugehen.[54] Werden im Rahmen der Digitalisierung von Kulturbeständen Ausschließlichkeitsvereinbarungen getroffen, so dürfen diese für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren eingegangen werden.[55] Bei einer Dauer über diesen Zeitraum hinaus soll eine Überprüfung der Vereinbarung auf ihre Notwendigkeit hin im elften Jahr und danach alle sieben Jahre erfolgen. Eine weitere Regelung, die in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung für Kultureinrichtungen und möglichen privaten Digitalisierungspartnern sein wird, betrifft Artikel 11 Abs. 2a UA 2 der novellierten PSI-Richtlinie. Dieser besagt, dass Ausschließlichkeitsvereinbarungen, welche die Digitalisierung von Kulturbeständen betreffen, transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden müssen, sodass in Zukunft sogenannte Non-disclosure-Klauseln, wie sie etwa in der Vereinbarung zwischen Google und der Bayerischen Staatsbibliothek vorkommen,[56] nicht mehr möglich sein werden.

Darüber hinaus ist der Kulturinstitution, die eine Ausschließlichkeitsvereinbarung zur Digitalisierung ihrer Bestände eingegangen ist, eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, die am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung freigegeben wird.[57]

Rechtsmittelbelehrung und Hinweispflicht

Bibliotheken, Museen und Archive werden im Rahmen der Einbeziehung künftig eine Reihe von Verwaltungsaufgaben zu bewältigen haben, die für sie bisher selten zu ihren täglichen Aufgaben gezählt haben. So müssen sie Weiterverwendungsanfragen innerhalb einer Frist von höchstens 20 Arbeitstagen gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie bearbeiten. Eine Verlängerung dieser Frist um weitere 20 Arbeitstage kann allein im Falle von umfangreichen oder komplexen Anträgen einmalig erfolgen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Antragssteller innerhalb von drei Wochen nach dem ursprünglichen Antrag von einer beabsichtigten Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen ist. Wird das Weiterverwendungsgesuch aufgrund von geistigen Eigentumsrechten Dritter abgelehnt, so sind Bibliotheken, Museen und Archive, anders als die sonstigen Adressaten der PSI-Richtlinie zwar nicht dazu verpflichtet auf den Rechteinhaber oder Lizenzgeber zu verweisen,[58] allerdings obliegt ihnen ebenso die Pflicht auf die möglichen Rechtsbehelfe, welche zur Überprüfung einer Entscheidung über die Weiterverwendung zur Verfügung stehen, hinzuweisen.[59]

Fazit

Unter Berücksichtigung des Entwurfes für ein Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, welches der Umsetzung der geänderten PSI-Richtlinie dienen soll,[60] erscheint es äußerst fernliegend, dass der Gesetzgeber sich diesmal gegen eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie und für eine kohärente und vor allem sinnvolle Umsetzung entscheiden wird.[61] Kulturelle Einrichtungen werden sich daher mit dem Umstand abfinden müssen, dass die Richtlinienänderung ohne Berücksichtigung der nationalen Eigenheiten und ohne eine sinnvolle Einbettung in bestehende nationale Strukturen schlichtweg fast wortgetreu umgesetzt wird, obwohl die Richtlinie diese Möglichkeit vorsieht.

In den nächsten Jahren werden, unabhängig von der konkreten Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht, eine Reihe von neuen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern auf Museen, Bibliotheken und Archive zukommen. In diesem Zusammenhang sollten sie möglichst früh klären, inwiefern sie von der künftigen Umsetzung der geänderten PSI-Richtlinie erfasst sind. Hierfür gilt es in Erfahrung zu bringen, ob sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren sind und, sofern dies zutrifft, welche Tätigkeiten und damit verbunden welche Informationen unter ihren öffentlichen Auftrag fallen. Ferner ist es von Bedeutung, ob für die betroffene Einrichtung die Informationszugangsregelungen des Bundes oder, falls diese existieren, jene der Länder einschlägig sind. Kommt die Einrichtung zu dem Schluss, dass sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts zu qualifizieren ist, ein Großteil der bei ihr befindlichen Informationen unter ihren gesetzlichen Auftrag fällt und es darüber hinaus auch ein anwendbares Informationszugangsgesetz gibt, so sollte die Einrichtung weitere Schritte unternehmen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer individuellen Digitalisierungsstrategie, die Auswahl möglicher privater Partner für anstehende Digitalisierungsmaßnahmen und die Entwicklung geeigneter Lizenzmodelle, die die Besonderheiten im Umgang mit der Weiterverwendung kultureller Güter berücksichtigen.

Eine erneute Überprüfung der novellierten PSI-Richtlinie ist bis zum 18. Juli 2018 geplant.[62] Im Rahmen dieser Überprüfung soll erneut der Anwendungsbereich der Richtlinie und die Auswirkungen derselben unter Berücksichtigung einer möglichen Steigerung der Weiterverwendung geprüft werden. Eine Einbeziehung weiterer Einrichtungen sowie die Streichung etwaiger Privilegien für Kultureinrichtungen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der PSI-Richtlinie, zu erwarten.

 

Zur Autorin

Hannah Wirtz (geboren 1987) studierte Rechtswissenschaften in Freiburg und Lyon, Frankreich, mit dem Schwerpunkt Recht der Informationsgesellschaft und geistiges Eigentum. Seit Abschluss ihres ersten Staatsexamens (2013) ist sie als akademische Mitarbeiterin am Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht am Karlsruher Institut für Technologie unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Dreier tätig. Neben ihrer Arbeit am Forschungsprojekt Internet, welches durch die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) finanziert wird, verfasst sie eine Dissertation, welche die Auswirkung der Einbeziehung kultureller Einrichtungen in den Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie untersucht. Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sie sich vor allem mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung kultureller Informationen sowie Fragen rund um Open Access und Open Culture.
 

 
[1] Vgl. Hoffmann, H.: Kultur für alle. Frankfurt a.M. 1979, S. 11.
[2] Vgl. Europäische Inhalte in globalen Netzen, 04.04.2001, S. 1; KOM (2005) 465 eng., i2010: Digitale Bibliotheken. 30.09.2005, S. 3-4.
[3] Vgl. beispielhaft: KOM (2005) 465 eng., i2010: Digitale Bibliotheken, 30.09.2005, S. 5; SEK (2006) zzz, Empfehlungen der Kommission, 24.08.2006, S. 2; KOM (2010) 245 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, S. 10.
[4] Der Rat der Europäischen Gemeinschaften: Beschluss des Rates vom 27. November 1984 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Entwicklung des Fachinformationsmarktes in Europa. Zur Entwicklung der PSI-Richtlinie auch: Wirtz, H.: Die Änderung der PSI-Richtlinie – Fortschritt oder Rückschritt. In: Datenschutz und Datensicherheit – DuD (2014), S. 389ff.
[5] Vgl. u.a. Commission of the European Communities. Publaw Subject Report. Januar 1991; Policy Studies Institute/Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung/Centre de Recherches Informatique et Droit/British Library Consultancy Service: Publaw II. Final Report Europe. 1993; Policy Studies Institute/Centre de Recherches Informatique et Droit: Publaw Report III. November 1995.
[6] Vgl. Pira International: Commercial Exploitation of Europe’s public sector information. 30.10.2000.
[7] Vgl. u.a. Konferenz der Europäischen Kommission in Stockholm vom 27. bis zum 28. Juni 1996 mit dem Titel „Access to Public Sector Information: A key to commercial growth and electronic democracy“ oder die europäische Ministerkonferenz, die im Juni 1997 stattfand.
[8] Abkürzung nach dem englischen Titel der Richtlinie: „Directive in the Re-use of Public Sector Information“, RL 2003/98/EG.
[9] Vgl. Erwägungsgründe 2, 5 und 16 der ursprünglichen PSI-Richtlinie.
[10] Gegen Belgien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal und Ungarn wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, vgl. KOM (2009) 212 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäisches Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, S. 4.
[11] Vgl. Deutscher Bibliotheksverband e.V.: Ausweitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie). 06.07.2012, S. 1.
[12] Vgl. ICOM-Deutschland: Position von ICOM-Deutschland zur geplanten EU-Novelle zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. 17. Januar 2012, S. 5.
[13] So beispielsweise durch Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss: Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumentes des öffentlichen Sektors“. 08.04.2003, S. 26.
[14] Vgl. KOM (2002) 207 endg., Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, 05.06.2002, S. 9. Hierzu auch Janssen, K./Dumortier, J.: Towards a European Framework for the Re-use of Public Sector Information: a Long and Winding Road. In: International Journal of Law and Information Technology 11 (2003), S. 184-201, S. 196.
[15] Dies wurde bereits durch den Ausschuss der Regionen im Anschluss an den ersten Vorschlag für eine Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors moniert, vgl. Ausschuss der Regionen: Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen“ zum Thema „eEurope 2002: Schaffung europäischer Rahmenbedingungen für die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors“, und dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors“, 26.03.2003, S. 40.
[16] Vgl. Commission of the European Communities: Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a directive on the re-use and commercial exploitation of public sector information /SEC/2003/0627 final – COD 2002/0123/. 28.05.2003.
[17] Vgl. Artikel 2 Nr. 3 lit a und Erwägungsgrund 11 der PSI-Richtlinie.
[18] Vgl. Erwägungsgrund 11 der PSI-Richtlinie.
[19] Vgl. hierzu allein für dem Museumssektor Institut für Museumsforschung: Statistische Gesamterhebung an den Museen der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2010. Berlin 2011, S. 30ff. Hinzu kommen etwaige Mischmodelle, die eine Einordnung besonders schwierig gestalten: So beispielsweise das Museum „kunst palast“, das gemeinsam durch die „Stiftung Museum Kunstpalast“ des Stromkonzerns Eon und der Stadt Düsseldorf betrieben wird, vgl. hierzu die Satzung der Stiftung, insbesondere § 7, abrufbar unter: http://www.smkp.de/fileadmin/user_upload/UEber_uns/Stiftung/Satzung_SMKP_2011.PDF (Letzter Aufruf: 10.10.2014).
[20] Vgl. Euler, E.: Das kulturelle Gedächtnis im Zeitalter digitaler und vernetzter Medien und sein Recht. Bad Honnef 2011, S. 81.
[21] Den Weg der Aufgabendefinition öffentlicher Archive haben folgende Bundesländer gewählt: Baden-Württemberg (vgl. § 2 Abs. 1 sowie §§ 3, 4 LArchG Baden-Württemberg), Berlin (vgl. § 2 Abs. 1 ArchGB), Brandenburg (§3 Abs. 1 BbgArchivG), Bremen (vgl. § 1 Abs. 1 BremArchivG), Hamburg (vgl. § 1 Abs. 1 HmbArchG), Mecklenburg-Vorpommern (vgl. § 5 Abs. 2 und 6 LArchivG M-V), Niedersachsen (§ 1 Abs. 1 NArchG) und Thüringen (§ 7 Abs. 1 und 3 ThürArchivG). Auch das Archivgesetz des Bundes hat den Weg der Aufgabendefinition gewählt, vgl. § 1 BArchG. So bereits: Euler, E.: Das kulturelle Gedächtnis im Zeitalter digitaler und vernetzter Medien und sein Recht. Bad Honnef 2011, S. 81f.
[22] So umfasst gem. § 3 Abs. 7 des ArchivG NRW die Archivierung „die Aufgabe Unterlagen zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen“. Auch das Sächsische Archivgesetz definiert die Aufgabe der Archivierung als „Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren und Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut“, § 2 Abs. 4 SächsArchivG. Die Archivgesetze von Bayern (vgl. Art. 2 Abs. 3 BayArchivG), Hessen (vgl. § 2 Abs. 7 HArchivG), Rheinland-Pfalz (vgl. § 1 Abs. 1 LArchG), Saarland (vgl. § 3 Abs. 1 SArchG) und Sachsen-Anhalt (vgl. § 2 Abs. 5 ArchG-LSA) beinhalten ebenfalls eine solche Definition der Archivierung.
[23] So haben bis zum jetzigen Zeitpunkt Thüringen, Sachsen-Anhalt und Hessen ein Bibliotheksgesetz erlassen. In Baden-Württemberg ist das öffentliche Bibliothekswesen im Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens geregelt, vgl. hierzu Steinhauer, E./Vonhof, C. (Hrsg.): Bibliotheksgesetzgebung. Ein Handbuch für die Praxis, insbesondere im Land Baden-Württemberg. Bad Honnef 2011, S. 10.
[24] Vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 Musterbibliotheksgesetz des Deutschen Bibliotheksverbandes.
[25] Vgl. § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Hessisches Bibliotheksgesetz.
[26] Vgl. § 1 Thüringer Bibliotheksgesetz. Ausführlich hierzu auch: Euler, E.: Das kulturelle Gedächtnis im Zeitalter digitaler und vernetzter Medien und sein Recht. Bad Honnef 2011, S. 77ff.
[27] Vgl. Statuten des Internationalen Museumsrates, Art. 3.1, http://icom.museum/fileadmin/user_upload/pdf/Statuts/statutes_eng.pdf (Letzter Aufruf: 10.10.2014).
[28] Vgl. KOM (2009) 212 endg., Mitteilung der Kommission an das Europäisches Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, S. 7.
[29] Vgl. Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Revision der PSI-Richtlinie, S. 5, (Letzter Aufruf: 10.10.2014).
[30] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, Richtlinie 2013/37/EU vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, 27.06.2013, Artikel 1 Abs. 2 lit a.
[31] Vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, 31.12.2003.
[32] Vgl. § 2 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“.
[33] Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“.
[35] Vgl. http://www.dhm.de/datenbank/dhm.php?seite=13 (Letzter Aufruf: 10.10.2014).
[36] Vgl. Erwägungsgrund 22 der PSI-Richtlinie.
[37] Vgl. SEC (2011) 1552 final, Commission staff working paper Impact Assessment accompanying the document: Proposal for a directive of the European Parliament and the council amending European Parliament and Council directive 2003/98/EC on the re-use of public sector information, 12.12.2011, S. 37; Ausschuss der Regionen: Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und offene Daten“, 2012, S. 122; sowie European Parliament: I Report on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council amending Directive 2003/98/EC on re-use of public sector information (COM (2011) 0877-C7-0502/2011-2011/0430(COD)), 07.12.2012, S. 11.
[38] Vgl. beispielhaft § 5 Abs.1 BArchG oder § 9 BbgArchivG; § 6 ArchivG-NRW. Allerdings wird in den meisten Gesetzen die Glaubhaftmachung eines „berechtigten Interesses“ vorausgesetzt und der Zugriff regelmäßig erst nach Ablauf bestimmter Sperrfristen möglich, vgl. hierzu etwa § 5 BArchG; § 6 ArchivG – Baden-Württemberg oder § 5 HmbArchG.
[39] Fünf Bundesländer haben bis heute kein solches Informationszugangsrecht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen.
[40] „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutchland, http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf (Letzter Aufruf: 10.10.2014).
[41] Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. 1. 2001 – 1 BvR 2623/95; Schoch, IFG, 2009, Einl. Rn. 52ff.
[42] Dies erscheint insbesondere für Museen problematisch, befinden sich doch die meisten Museen in Baden-Württemberg und Bayern. Vgl. Institut für Museumsforschung: Statistische Gesamterhebung an den Museen der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2010. Berlin 2011, S. 26.
[43] Vgl. hierzu: Schoch, F.: IFG Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. München 2009, § 1 Rn. 78ff.
[44] Schoch, F.: IFG Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. München 2009, § 2 Rn. 39.
[45] Schoch, F.: IFG Informationsfreiheitsgesetz. Kommentar. München 2009, § 2 Rn. 40.
[46] Vgl. hinsichtlich der Einordnung von Museen Institut für Museumsforschung: Statistische Gesamterhebung an den Museen der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2010. Berlin 2011, S. 30. Hinsichtlich der Bestimmung der Trägerschaft von Bibliotheken: Seefeldt, J./Syré, L.: Portale zu Vergangenheit und Zukunft – Bibliotheken in Deutschland. Hildesheim 2011, S. 35.
[47] Die Informationsfreiheits- oder Informationszugangsgesetze von Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Thüringen verwenden den Begriff der amtlichen Information. Die Informationszugangsgesetze von Berlin und Brandenburg verwenden dagegen den Begriff der „Akte“, wobei hierunter alle Aufzeichnungen zu fassen sind, soweit sie „amtlichen Zwecken dienen“, vgl. jeweils § 3 Berliner bzw. Brandenburger IFG. Allein Hamburg verzichtete auf einen Hinweis auf die Amtlichkeit der Information. In der Gesetzesbegründung wird jedoch festgehalten, dass sich der Begriff der Information allein auf amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen bezieht, vgl. Gesetzesbegründung, Drucksache 20/4466 vom 12.06.2012, S. 1, abrufbar unter: https://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Antrag_zum_Erlass_eines_Hamburgischen_Transparenzgesetzes.pdf (Letzter Aufruf: 29.07.2014). Auch das IFG von Nordrhein-Westfalen verlangt, dass die Information im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurde, vgl. § 3 IFG-NRW, wogegen Schleswig-Holstein auf allein auf das Vorhandensein der Information bei informationspflichtigen Behörden abstellt, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH.
[48] Vgl. beispielsweise § 6 IFG des Bundes; § 5 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Informationszugangsgesetz; § 6 Bremer IFG; § 8 IFG von Mecklenburg-Vorpommern.
[49] Vgl. Erwägungsgrund 20 der Änderungsrichtlinie zur PSI-Richtlinie 2013/37/EU.
[50] Vgl. Artikel 5 Abs. 2 PSI-Richtlinie.
[51] KOM (2002) 207 endg., Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des öffentlichen Sektors, 05.06.2002, S. 7; Öhlböck, J.: Informationsweiterverwendungsgesetz. Praxiskommentar. Wien 2008, S. 102.
[52] Vgl. Artikel 6 Abs. 1 der PSI-Richtlinie.
[53] Vgl. Erwägungsgrund 23 der Änderungsrichtlinie zur PSI-Richtlinie RL 2013/37/EU.
[54] Vgl. Erwägungsgrund 30 der Änderungsrichtlinie zur PSI-Richtlinie RL 2013/37/EU.
[55] Vgl. Artikel 11 Abs. 2a der geänderten PSI-Richtlinie.
[56] Vgl. hierzu Ceynowa, K.: Mass Digitization for Research and Study: the digitization strategy of the Bavarian State Library. In: IFLA Journal 35 (2009), S. 17-24, S. 22.
[57] Vgl. Artikel 11 Abs. 2 a UA 3 der novellierten PSI-Richtlinie.
[58] Vgl. Artikel 4 Abs. 3 der novellierten PSI-Richtlinie.
[59] Vgl. Artikel 4 Abs. 4 der novellierten PSI-Richtlinie.
[61] Vgl. bereits zur Kritik der Eins-zu-eins-Umsetzung der ersten PSI-Richtlinie: Schoch, F.: Der Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes des Bundes. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ 25 (2006), S. 872-877, S. 877 und Sydow, G.: Informationsgesetzbuch häppchenweise. NVwZ 27 (2008), S.481-485, S. 484.
[62] Vgl. Artikel 13 der novellierten PSI-Richtlinie.

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Hannah Wirtz: Kultur für alle? Zwischen organisierter Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter (PDF)
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Namensnennung: Hannah Wirtz: "Kultur für alle? Zwischen organisierter Plünderung und der Demokratisierung kultureller Güter", in: Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt, eine Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek, hrsgg. von Paul Klimpel und Ellen Euler, iRights Media: Berlin 2015, Seite 260 - 277. CC BY 4.0 International

Die Bilderstrecke der Publikation: Die Bilder der Digitalisierung - "Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt"

Gespräch mit den Herausgebern Ellen Euler und Paul Klimpel zum Erscheinen der Publikation: "Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt": Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek

Präsentation der Publikation auf der Leipziger Buchmesse: Die erste Publikation, viele Gespräche und ein besonderer Jutebeutel: Die Leipziger Buchmesse

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Index- und Startseitenbild: Ausschnitt aus "Boon's geillustreerd Magazijn", Künstler: Johann van Caspel (Amsterdam, um 1900), Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg (CC0 1.0 Universell - Public Domain Dedication)

 

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