Urkunden

Schiedsspruch und Vertrag zwischen Abt Mathias und dem Konvent von Raitenhaslach (1) als Kläger und Sigimund Reinprechtinger, fürstlich salzburgischem Pflegamtsverwalter und Landrichter zu Tittmoning (2), als Beklagten wegen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit [Inventur, Vormundschaftsregelung, Verbriefung der Fahrnis, Befragungen, Abhandlung persönlicher sprüch] über Güter und Leute der Abtei im erzstiftischen Pfleggericht Tittmoning durch einen summarischen Prozess des Salzburger Hofgerichts. 1. Vormundschaftsangelegenheiten [gerhabsatzung] sowie die hieraus anfallenden Gerichts-, Siegel- und Schreibgelder stehen von Rechts wegen dem Landgericht Tittmoning zu. Dem Abt von Raitenhaslach wird jedoch ein Mitspracherecht bei der Inventur zugestanden, wobei diese mit den geringsmöglichen Kosten für die Untertanen durchgeführt werden soll. Gerichtsgelder, Schreibgelder und Taxen fallen zur Hälfte an das Landgericht und zu Hälfte an die Abtei. 2. Verbriefungen über Grund und Boden [mit schürr und fenng und den stehenden frücht auf dem feldt] und Verbriefungen, die neben Grund und Boden auch die Fahrnis betreffen, dann Austrags-, Leibgedings-, Erbrechts-, Übergabs- und Heiratsbriefe sowie Schuldverträge sollen von der Grundherrschaft ausgestellt und gefertigt werden. Diese erhält auch das Siegel- und Schreibgeld. Dagegen fallen diejenigen Verbriefungen, die über die Fahrnis hinausreichen [paarschaft, peth, pursen (?) und leingewandt, haar, vorrath an getreidt über die gwöhnliche schür, Vieh sowie aller Hausrat] und unabhängig von Grund und Boden übereignet werden, in die Zuständigkeit des Landgerichts. 3. Dem Abt wird zugestanden, in Angelegenheiten über Grund und Boden seiner Grunduntertanen und bei schwebenden Verfahren seine Untertanen einzubestellen, sie zu verhören und eine gütliche Einigung anzustreben. Prozesse hierzu dürfen jedoch ausschließlich vor dem Landgericht geführt werden. Auch bei Klagen des Klosters gegen seine Untertanen wegen Grund und Boden, Abgaben, Mutwillen oder Ungehorsam ist ausschließlich das Landgericht zuständig. 4. Die Verhandlung persönlicher Sprüch und Anforderungen einschließlich der Verhängung des Strafmaßes und dessen Ausführung steht dem Landgericht zu. Der Grundherr darf hier nicht eingreifen oder das Landgericht behindern. Erzbischof Wolf Dietrich von Salzburg hat den Vertrag zur Ratifikation erhalten und unterzeichnet. Auch der Prälat von Raitenhaslach und sein Konvent haben den Vergleich schriftlich wie mündlich akzeptiert und die Ausfertigung eines Revers angekündigt. Siegler: S: Salzburg, Erzbischof Wolf Dietrich

Fußnoten:
1) Raitenhaslach (Gde. Burghausen, Lkr. Altötting)
2) Tittmoning (Lkr. Traunstein)

Reference number
Erzstift Salzburg Urkunden, BayHStA, Erzstift Salzburg Urkunden 470/a
Language of the material
ger
Further information
Besiegelung/Beglaubigung: Sekretsiegel

Sprache: dt.

Ausstellungsort: Salzburg

Originaldatierung: Salczburg an sanct Georgen des heiligen ritters und 24. monatstag aprilis 1592

Unternummer: a

Medium: A = Analoges Archivalie

Jahr: 1592

Monat: 4

Tag: 24

Äußere Beschreibung: Insert in Urk. v. 1592 VIII 20 = Nr. 471

Context
Erzstift Salzburg Urkunden >> 1501-1600
Holding
Erzstift Salzburg Urkunden

Indexentry person
Mathias: Abt, Raitenhaslach
Reinprechtinger: Sigmund, Pflegamtsveralter u. Landrichter, Tittmoning
Indexentry place
Raitenhaslach (Gde. Burghausen, Lkr. Altötting), Kloster: Äbte\ Mathias
Tittmoning (Lkr. Traunstein), Gericht: Pfleggericht
Tittmoning (Lkr. Traunstein): Gerichtsrechte d. Klosters Raitenhaslach
Salzburg (krfr.St., Salzburg, A), Erzstift: Erzbischöfe\ Wolf Dietrich
Salzburg (krfr.St., Salzburg, A), Erzstift: Hofgericht

Date of creation
1592 April 24

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Provenance
Erzstift Salzburg Urkunden
Last update
03.04.2025, 1:36 PM CEST

Data provider

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1592 April 24

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