Urkunden
Konrad Hafner zu Ausnang bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, ihm auf Lebenszeit ein Gut in Ausnang verliehen hat, das vorher sein Vater Hans Hafner innehatte. Als Zins und Hubgeld entrichtet er an Martini, was die Rödel des Klosters ausweisen.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 519 U 20
- Former reference number
-
B 519 U 020
Ausnang n. 03
- Dimensions
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19,4 x 36,5 (Höhe x Breite)
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
-
Aussteller: Konrad Hafner zu Ausnang
Empfänger: Erhard [Fridang], Abt von Weingarten
Siegler: Hans Äblin, Bürgermeister zu Leutkirch
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Context
-
Weingarten, Benediktinerkloster, Amt Ausnang >> Urkunden
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 519 Weingarten, Benediktinerkloster, Amt Ausnang
- Indexentry person
-
Äblin, Hans; Bürgermeister
Fridang, Erhard; Abt von Weingarten
Hafner, Hans
Hafner, Konrad
Weingarten, Erhard Fridang; Abt
- Indexentry place
-
Ausnang : Hofs, Leutkirch im Allgäu RV
Ausnang : Hofs, Leutkirch im Allgäu RV; Einwohner
Leutkirch im Allgäu RV; Bürgermeister
- Date of creation
-
1452 August 1 (uff zinstag nach sant Jacobs tag des hailigen zwölfbotten)
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
20.01.2023, 4:49 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1452 August 1 (uff zinstag nach sant Jacobs tag des hailigen zwölfbotten)
Other Objects (12)
![Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, bekennt, daß er vom Amt des Abts zurücktritt und sich deshalb mit Prior und Konvent über eine Provision oder Versorgung geeinigt hat, darüber auch eine Urkunde mit Genehmigung des Bischofs von Konstanz ausgestellt wurde. Mit verliegender Urkunde verzichtet er auf künftige gerichtliche und außergerichtliche Ansprüche auf höhere Provision.
![Konrad Fusenhart von Ausnang bekennt, daß er sich gegen Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, "übersehen" und deshalb das ihm verliehene Gut zu Ausnang verloren hat. Der Abt hat es ihm wieder aus Gnade verliehen. Als Zins und Hubgeld entrichtet er zu Martini, was die Rödel des Klosters ausweisen. Für seinen Ungehorsam schuldet er dem Abt 10 lb d. Wenn er deswegen gemahnt wird, muß er sich innerhalb von 8 Tagen stellen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Konrad Fusenhart von Ausnang bekennt, daß er sich gegen Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, "übersehen" und deshalb das ihm verliehene Gut zu Ausnang verloren hat. Der Abt hat es ihm wieder aus Gnade verliehen. Als Zins und Hubgeld entrichtet er zu Martini, was die Rödel des Klosters ausweisen. Für seinen Ungehorsam schuldet er dem Abt 10 lb d. Wenn er deswegen gemahnt wird, muß er sich innerhalb von 8 Tagen stellen.
![Hans Haffner von Ausnang bekennt, daß er sich gegen Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, "übersehen" und deshalb das ihm verliehene Gut zu Ausnang verloren hat. Der Abt hat es ihm wieder aus Gnade verliehen. Als Zins und Hubgeld entrichtet er zu Martini, was die Rödel des Klosters ausweisen. Für seinen Ungehorsam schuldet er dem Abt 10 lb d. Wenn er deswegen gemahnt wird, muß er sich innerhalb von 8 Tagen stellen.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Haffner von Ausnang bekennt, daß er sich gegen Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, "übersehen" und deshalb das ihm verliehene Gut zu Ausnang verloren hat. Der Abt hat es ihm wieder aus Gnade verliehen. Als Zins und Hubgeld entrichtet er zu Martini, was die Rödel des Klosters ausweisen. Für seinen Ungehorsam schuldet er dem Abt 10 lb d. Wenn er deswegen gemahnt wird, muß er sich innerhalb von 8 Tagen stellen.
![Heinz Hagk von Ausnang bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, ihm auf Lebenszeit verliehen hat das Gut zu Ausnang, das früher der Vater des Ausstellers, Kunz Hagk, innehatte. Jährlich zu Martini entrichtet er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich ist. Die Ehefrau Greth Glusserin stimmt dem Geschäft zu.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Heinz Hagk von Ausnang bekennt, daß Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, ihm auf Lebenszeit verliehen hat das Gut zu Ausnang, das früher der Vater des Ausstellers, Kunz Hagk, innehatte. Jährlich zu Martini entrichtet er als Zins und Hubgeld, was bisher entrichtet wurde und aus den Rödeln des Klosters ersichtlich ist. Die Ehefrau Greth Glusserin stimmt dem Geschäft zu.
![Michel Schäffeler von Ellmeney ("Elmanee") verkauft mit Zustimmung von Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, als Lehenherr an den ehrbaren Erhard Aicheler, Pfleger von St. Lienhard in Ausnang "uff dem Esch", für 20 lb h Landswährung einen jährlichen, zu Martini fälligen Zins von 10 ß d aus vier Siebteln an einem Gut in der Pfarrei Ausnang, bestehend aus 1 1/2 Tagwerk Gras unter der Bentzenhalde und auf dem Stockach sowie 2 Juchart Acker, ebenfalls unter der Bentzenhalde und an der Tegensriet.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Schäffeler von Ellmeney ("Elmanee") verkauft mit Zustimmung von Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, als Lehenherr an den ehrbaren Erhard Aicheler, Pfleger von St. Lienhard in Ausnang "uff dem Esch", für 20 lb h Landswährung einen jährlichen, zu Martini fälligen Zins von 10 ß d aus vier Siebteln an einem Gut in der Pfarrei Ausnang, bestehend aus 1 1/2 Tagwerk Gras unter der Bentzenhalde und auf dem Stockach sowie 2 Juchart Acker, ebenfalls unter der Bentzenhalde und an der Tegensriet.
![Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Bürgermeister und Räte der Stadt Konstanz beurkunden als von beiden Parteien erbetene Richter Entscheidung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt, und dem Konvent zu Weingarten einerseits, Bürgermeister und Rat zu Überlingen andererseits. Das Kloster beschwert sich über verschiedene vertragswidrige Übergriffe der Stadt gegen seine Leute und Beamten in der Vogtei Hagnau und verlangt dafür Schadenersatz. Überlingen hatte anläßlich der Übergabe der Vogtei über das Kloster Hofen und das Dorf Hagnau den dortigen Gotteshausleuten Schutz zugesagt. Dessen ungeachtet hat der Überlinger Amtmann Hilfe verweigert, als der [Hans] von Rechberg eine Kelter des Klosters verbrannte und drei Untertanen schädigte bzw. verschleppte. Dafür wird Schadenersatz verlangt. Des weiteren verlangten die von Überlingen von den Gotteshausleuten, der Stadt wie ihre Bürger einen Eid zu leisten. Sie erlegten ihnen eine neue Steuer auf, indem sie von jedem, der ein Fuder Gastwein legt, 3 ß d verlangten. Überlingen bestrafte den klösterlichen Amtmann, als dieser gegen einen armen Mann des Klosters zu Huntwil (=Hundweiler) vorging, der ungehorsam war. Die Stadt wendet ein, daß sich die Weingartener Untertanen in Hagnau geweigert hätten, einen Schutzgraben um das Dorf mit auszuheben, und auch an einer Wache nicht teilnahmen, so daß man sie nicht schützen konnte. Die Gesellen des Rechbergers sind "in ainer schnällen tät" nachts über den Bodensee gefahren. Der Überlinger Amtmann verweigerte die Nacheile, weil er einen "uf satz" fürchtete, zumal bei Nacht. Zur Besteuerung der Gäste ist man berechtigt. Den Weingartener Amtmann hat man wegen eines Frevels bestraft, weil er im Überlinger Bann bei Ittendorf ein Schwert gezückt hat, auch hätte er die Überlinger vor der Maßregelung seines armen Mannes um Hilfe ersuchen sollen. Es ergeht Urteil, daß der Vogt von Ittendorf, der damals Vogt von Hagnau war, schwören soll, die Nacheile zur Verhütung größeren Schadens unterlassen zu haben, in welchem Fall Überlingen dem Kloster nichts schuldig ist. Die Weinsteuer brauchen die Leute des Klosters nicht zu zahlen. Den Graben dürfen die Überlinger nur mit Zustimmung des Abts machen. Das Schwertzucken des Weingartener Amtmanns fällt in die Überlinger Zuständigkeit, weil es sich in dortigen Gerichten ereignet hat.
![Hans Zwilch von Ausnang bekennt, daß ihm Erhard [Fridang], Abt von Weingarten, die Hälfte des Meierhofs bei Ausnang verliehen hat, den vormals +Kunz Stil zu Lehen trug. Zu Martini entrichtet er als Zins und Hubgeld in die Stadt Leutkirch 5 Malter Korn, 3 lb h Landswährung sowie Hühner und Eier nach Ausweis der Rödel des Klosters. In den kommenden zwei Jahren soll es aber wie bisher bei den 4 Maltern Korn bleiben. Der Aussteller wird den Abt am Gebrauch des Weihers nicht stören und ihm auch den Zehnten belassen, der früher in das Gut gehörte.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)