Sachakte
Anweisung: Mit Bezug auf die Verfügung vom 22. Juni 1848 ändert sich ab 18. Juli 1848 in der Anlegung der Trauerkleidung anlässlich des Todes von Großherzog Ludwig II. folgendes: die Umhüllung der Degenquaste, der Kordons und der Schleife am Hut mit Flor hat zu unterbleiben, es bleibt bei der Anlegung der schwarzen Handschuhe und schwarzen Beinkleider sowie des drei Finger breiten Flors ohne Schleife am linken Unterarm. In den letzten vier Wochen, also vom 10. August an, sind dann weiße Handschuhe statt der schwarzen anzulegen. Die Trauerbezeigung besteht dann nur noch in schwarzen Beinkleidern und Flor am linken Unterarm
- Reference number
-
E 3 A, 104/9
- Further information
-
Vermerke: Deskriptoren: Ludwig (Hessen und bei Rhein, Großherzog, II.)
- Context
-
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> A Staatsoberhaupt, Landständische Verfassung >> A.1 Staatsoberhaupt, fürstliche Familie, Huldigung, Landestrauer, Orden und Ehrenzeichen
- Holding
-
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Date of creation
-
Darmstadt, 1848 Juli 13
- Other object pages
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
- Last update
-
01.07.2025, 1:38 PM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Sachakte
Time of origin
- Darmstadt, 1848 Juli 13