Sachakte

Anweisung: Alle in den Untergerichtsbezirken vorgefallenen Strafen sind halbjährlich und spätestens am 8. April bzw. 8. Oktober an das Justizministerium berichtlich anzuzeigen, damit diese über das Regierungsblatt bekanntgemacht werden. Wenn keine Vorfälle anzuzeigen sind, ist das ebenfalls bekanntzugeben

Archivaliensignatur
E 3 A, 65/53

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.5 Strafrechtspflege, Peinliche Prozesse, Folter, Hinrichtungen
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1849 September 25

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:38 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1849 September 25

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