Sachakte
Anweisung: Alle in den Untergerichtsbezirken vorgefallenen Strafen sind halbjährlich und spätestens am 8. April bzw. 8. Oktober an das Justizministerium berichtlich anzuzeigen, damit diese über das Regierungsblatt bekanntgemacht werden. Wenn keine Vorfälle anzuzeigen sind, ist das ebenfalls bekanntzugeben
- Archivaliensignatur
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                E 3 A, 65/53
 
- Kontext
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                Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.5 Strafrechtspflege, Peinliche Prozesse, Folter, Hinrichtungen
 
- Bestand
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                E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
 
- Laufzeit
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                Darmstadt, 1849 September 25
 
- Weitere Objektseiten
 
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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                        01.07.2025, 13:38 MESZ
 
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
 
Entstanden
- Darmstadt, 1849 September 25