Bestand

Finanzministerium: Vermögenskontrolle (Bestand)

Überlieferungsgeschichte
Unter den vom Alliierten Oberkommando im Laufe der Besetzung Deutschlands erlassenen Gesetzen kommt dem Gesetz Nr. 52 über die Sperre und Kontrolle von Vermögen eine herausragende Bedeutung zu. Neben der Entnazifizierung und der Wiedergutmachung stellte es eine der drei Säulen in dem Versuch der Besatzungsmächte dar, das im nationalsozialistischen Deutschland begangene Unrecht zu sühnen und so weit wie noch möglich wieder rückgängig zu machen.
Das Gesetz zielte zum einen darauf ab, die Wiedereinweisung der Eigentümer von Vermögen vorzubereiten, über das diese während der nationalsozialistischen Herrschaft nicht verfügen durften, oder das Gegenstand von Entziehungsmaßnahmen gewesen war, zum anderen das Vermögen der aufgelösten politischen, militärischen und militärähnlichen Organisationen, der Kriegsverbrecher, der Personen, die durch die Säuberungskommissionen abgeurteilt worden waren sowie der nicht mehr bestehenden Körperschaften aufzulösen und auf andere Personen zu übertragen.
Das Inkraftreten des Gesetzes Nr. 52 innerhalb der französischen Besatzungszone richtete sich nach der jeweiligen Besetzung eines Landkreises durch die militärischen Streitkräfte. Als Tag des Inkrafttretens des Gesetzes in einem Kreis hatte nach einer Bestimmung des Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation der Tag zu gelten, an dem die vollständige militärische Besetzung des Kreises durch diese Streitkräfte vollzogen war. Für Württemberg-Hohenzollern und den Landkreis Lindau war dies der Zeitraum vom 18. April bis zum 23. Mai 1945.
Mit der Durchführung des Gesetzes war innerhalb der Militärregierung der Service du Contrôle des Biens beauftragt worden. Diese vorläufige Organisationsform stellte sich jedoch schon bald als nicht ausreichend heraus. Durch den Erlaß Nr. 20996 des Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation vom 25. März 1946 wurde die Einrichtung der Inspecteurs du Contrôle des Biens geschaffen, die bei der Einsetzung eines deutschen Hilfsdienstes für Vermögenskontrolle behilflich sein und deren Tätigkeit überwachen sollten, bis eine deutsche Dienststelle für Vermögenskontrolle geschaffen und der Verwaltung Württemberg-Hohenzollerns ordnungsgemäß angeliedert war. Mit einer Entscheidung vom 13. Juni 1946 wurden in allen Ländern der französischen Besatzungszone deutsche Ämer für Vermögenskontrollen geschaffen, die unter der Überwachung des Service du Contrôle des Biens der Militärregierung für die Durchführung des Gesetzes verantwortlich waren.
Die bis dahin im französisch besetzten Gebiet Württembergs und Hohenzollerns bestellten Bezirks- bzw. Kreisbeauftragten für die Vermögenskontrolle, die zunächst der Dienstaufsicht der Finanzamtsvorsteher unterstanden hatten, wurden dem Amt für Vermögenskontrolle unterstellt, das als Abteilung Vermögenskontrolle im Direkorialamt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns angesiedelt war. Die Bezirksbeauftragten hatten ihren Sitz in Calw, Lindau, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Saulgau,Tübingen und Tuttlingen. Sie beaufsichtigten die Ihnen unterstellten Kreisbeauftragten und wirkten in Ihren eigenen Kreisen selbst als Kreisbeauftragte.
Nach der Bildung des Landes Württemberg-Hohenzollern wurde mit der im Regierungsblatt Nr. 8 vom 23. August 1947 veröffentlichten Verwaltungsanordnung über Organisation und Aufgaben der Abteilung Vermögenskontrolle vom 10. Juni 1947 die Abteilung Vermögenskontrolle zu einer dem Finanzministerium angegliederten Landesbehörde. Die Aufgaben der Abteilung Vermögenskontrolle erstreckten sich auf:
- die Erfassung der unter das Gesetz Nr. 52 fallenden Vermögenswerte sowie der durch vermögensrechtliche Beschlagnahme und Einziehung im Zuge der politischen Säuberung betroffenen oder unter Kontrolle zu stellenden Vermögenswerte,
- die Anordnung, Durchführung und Aufhebung der Kontrolle über diese Vermögenswerte,
- die Einsetzung von Geschäftsführern, in Fällen, in denen dies erforderl ich war, sowie deren Überwachung und Abberufung,
- die allgemeine Durchführung des Gesetzes Nr. 52.
Unmittelbar nachgeordnet waren 18 Kreisbeauftragte (später Kreisämter) für Vermögenskontrolle mit Sitz in:
Balingen,
Biberach,
Calw,
Ehingen,
Freudenstadt,
Hechingen,
Horb,
Lindau,
Münsingen,
Ravensburg,
Reutlingen,
Rottweil,
Saulgau,
Sigmaringen,
Tettnang,
Tübingen,
Tuttlingen und
Wangen.
Wenige Wochen später wurden mit einem Erlaß der Militärregierung vom 9.10.1947 die Stellen der Inspecteurs du Contrôle des Biens in Reutlingen, Calw und Ravensburg aufgehoben. Die Überwachung der deutschen Dienststellen wurde nunmehr einem einzigen Inspecteur, dem bisherigen Leiter der Inspection in Reutlingen, Capitain Arnold, als Inspecteur du Contrôle des Biens für Württemberg und Hohenzollern, übertragen, der der Abteilung Finances et Contrôle des Biens in der Délégation Supérieure direkt angeschlossen war.
Die Verwaltung der ihr unterstellten Vermögenswerte konnte die Abteilung Vermögenskontrolle der Württembergischen Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbh in Tübingen (WVT) übertragen, die am 5. Juli 1946 durch die Landesdirektion der Finanzen zum Zweck der Einziehung und Verwaltung des im Zuge der politischen Säuberung beschlagnahmten Vermögens gegründet worden war. Diese eingezogenen Vermögenwerte wurden später zu Gunsten des Sondervermögens für die Wiedergutmachung verwertet. Die Verwaltung des Wiedergutmachungsfonds oblag ebenfalls der WVT; sie durfte jedoch nicht über die Mittel des Fonds verfügen, sondern zahlte sie auf Anforderung des Amtes für Wiedergutmachung lediglich aus. Die Leitung der WVT teilten sich drei Geschäftsführer, ein hauptamtlicher und zwei nebenamtliche, die jeweils die beiden Leiter der Abteilung Vermögenskontrolle waren. Ihr Beirat setzte sich zusammen aus dem Finanzminister oder seinem Vertreter im Amt als Vorsitzendem, dem Wirtschaftsminister als 1. Stellv. Vorsitzendem, dem Staatssekretär für die politische Säuberung als 2. Stellv. Vorsitzendem, zwei vom Staatsministerium bestellten Landräten, zwei Gewerkschaftsvertretern und einem von der Handelskammer benannten Vertreter.
Auf Anordnung der Militärregierung, Section Finances - Contrôle des Biens - übertrug die Abteilung Vermögenskontrolle mit Wirkung vom 28. August 1947 auch die Verwaltung des gesamten NS-Parteivermögens der WVT. Die WVT war damit Verwalter aller dieser Vermögenswerte im Sinne der Allgemeinen Anweisung Nr. 2 der Militärregierung vom 1. April 1947 über die Zwangsverwaltung von Vermögen.
Im Zuge der Bildung des Landes Baden-Württemberg wurden die Ministerien der bisherigen Länder abgewickelt. Die Aufgaben der Abteilung Vermögenskontrolle wurden der Oberfinanzdirektion Stuttgart - Landesvermögens- und Bauabteilung, Gruppe Vermögenskontrolle übertragen. Mit den Aufgaben wurden auch die Unterlagen von inzwischen aufgelösten Kreisämtern - bereits Ende 1950 war deren Zahl von den ursprünglich 18 auf 6 geschrumpft, 1954 wurde mit Sigmaringen das letzte Kreisamt aufgelöst - übernommen. Als Außenstelle der OFD Stuttgart fungierte das seit Dezember 1952 beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern in Tübingen angesiedelte Referat für die Verwaltung des gesperrten und kontrollierten Vermögens (II a 3).
Bei der Durchführung des Gesetzes Nr. 52 fanden gemäß dem amtlichen Erläuterungswerk je nach Sachlage drei unterschiedliche Verfahren Anwendung.
a) Die Sperre (Blocage) untersagte die Veräußerung von oder sonstige Verfügungen über Vermögen und diente einerseits der Erhaltung von Vermögen, das Eigentum von Regierungen, Organisationen oder Personen war, die "gegen demokratische Grundsätze feindlich eingestellt" waren, andererseits der Wahrung der Rechtsansprüche abwesender Eigentümer sowie der Sicherung von Herausgabeansprüchen. Die Sperre trat von Amts wegen mit dem Tage der Verkündigung des Gesetzes Nr. 52 oder mit dem Zeitpunkt ein, in dem die betroffene Person unter die Bestimmungen dieses Gesetzes f iel, z.B. nach Festnahme oder nach Anweisung der Militärregierung.
b) Die Zwangsverwaltung (Séquestre) entzog den Eigentümern oder Besitzern die Befugnis, über gesperrtes Vermögen zu verfügen. Sie sollte durch eine Verwaltungsverfügung angeordnet und nur eingerichtet werden, wenn der Eigentümer abwesend, also an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert, oder, wie im Fall einer aufgelösten Organisation, nicht mehr vorhanden war, oder wenn die Gefahr bestand, daß der Eigentümer bzw. Besitzer den Bestand des Vermögens durch schlechte Verwaltung gefährden würde. Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung war ein verantwortlicher Verwalter zu bestellen, der regelmäßig zu berichten hatte.
Die Zwangsverwaltung konnte sich nur auf die nach Art. I des Gesetzes Nr. 52 gesperrten Vermögensgegenstände erstrecken, die in Gruppen aufgeteilt wurden:
A. Vermögen das Gegenstand der Wegnahme außerhalb Deutschlands gewesen war,
A 1. Vermögen das Gegenstand der Wegnahme in Deutschland gewesen war,
B. Eingezogenes Vermögen von Kriegsverbrechern,
C. Vermögen von Personen, das auf Grund einer Entscheidung einer Säuberungskommission eingezogen wurde,
D. Vermögen der in der Allgemeinen Anordnung Nr. 1 erwähnten Personen (Art. I, Nr. 1, c), g) des Gesetzes Nr. 52,
E. Vermögen von Personen, die von der Militärregierung der französischen Besatzungszone besonders bezeichnet wurden,
F. Vermögen von Personen, die verwaltungsmäßig interniert wurden,
G. Vermögen der von den militärischen Streitkräften in Haft oder anderen Gewahrsam genommenen Personen,
H. Vermögen der von der Militärregierung wegen strafrechtlicher Vergehen verhafteten und in Gewahrsam gehaltenen Personen,
I. Vermögen abwesender Staatsangehöriger der Vereinten Nationen und der neutralen Staaten,
J. Vermögen anderer abwesender Personen,
K. Vermögen der nationalsozialistischen Organisationen,
L. Vermögen der ehemaligen Wehrmacht,
M. Vermögen der aufgelösten Organisationen,
N. Vermögen des Deutschen Reichs,
O. Vermögen der Länder, Gaue, Provinzen u.s.w.,
P. Vermögen der Achsenmächte ausschließlich Deutschlands,
Q. Vermögen der Staatsangehörigen und Einwohner der Achsenmächte ausschließlich Deutschlands,
R. Aufgegebenes und herrenloses Vermögen,
S. Sonstiges Vermögen.
c) Die Kontrolle (Contrôle) hatte die gleiche rechtliche Wirkung wie die Sperre. Sie hatte den Zweck, Unterlagen über den sachlichen und finanziellen Stand des Vermögens beizuziehen, die eine genaue Überwachung des Vermögens ermöglichten. Die Kontrolle der durch Art. I des Gesetzes Nr. 52 betroffenen Vermögensgegenstände war in allen den Fällen anzuordnen, in denen eine Zwangsverwaltung nicht erforderlich war, die einfache Vermögenssperre aber dem Eigentümer oder Besitzer des Vermögens ohne eine besondere Überwachung eine zu große Unabhängigkeit gelassen hätte oder die Erhaltung des Vermögens nicht hätte sicherstellen können. Die Eigentümer oder Besitzer des unter Kontrolle gestellten Vermögens hatten regelmäßig über die Verwaltung des Vermögens Rechenschaft abzulegen.
Die zuletzt zentral bei der Oberfinanzdirektion Stuttgart geführten Unterlagen der Vermögenskontrolle in Württemberg-Hohenzollern gelangten mit Ausnahme der an Bayern abgegebenen Unterlagen des Kreisamtes Lindau in den Jahren 1991 bis 1995 in mehreren Teilablieferungen an das Staatsarchiv Sigmaringen. Sie lassen sich unterteilen in Generalakten und Einzelfallakten der Abteilung Vermögenskontrolle, Unterlagen der WVT und Einzelfallakten der Kreisämter.
Der Aktenführung in der Abteilung Vermögenskontrolle lag ein nummerischer Aktenplan zugrunde, der im Prinzip auf sämtliche Unterlagen, auch auf die der Kreisämter, Anwendung finden sollte. Die Generalakten der Abteilung Vermögenskontrolle wurden unter den Aktenzeichen 401 - 407 geführt, die Einzelfallakten unter den Aktenzeichen 409 sowie 490 - 499. Die nur grob angelegte Gliederung des Aktenplans führte bei den Sachakten im Laufe der Zeit zu zahlreichen Ableitungen aus Buc hstaben- und Zahlenkombinationen, die weniger eine systematische Verfeinerung als eine fallweise Aneinanderreihung mehr oder weniger passender Vorgänge erkennen lassen. Die Einzelfallakten wurden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Anfalls abgelegt.
Für die WVT waren die Aktengruppen 480 - 489 reserviert. Die Einzelfallakten der Kreisämter teilten sich in:
410 - 419: Kreisamt Calw
410 I - 419 I: Kreisamt Freudenstadt
410 II - 410 II: Kreisamt Horb
420 - 429: Kreisamt Ravensburg
420 I - 429 I: Kreisamt Tettnang
420 II - 420 II: Kreisamt Wangen
430 - 439: Kreisamt Reutlingen
430 I - 439 I: Kreisamt Ehingen
430 II- 439 II: Kreisamt Münsingen
440 - 449: Kreisamt Rottweil
440 I - 449 I: Kreisamt Balingen
440 II - 449 II: Kreisamt Tuttlingen
450 - 459: Kreisamt Saulgau
450 I - 459 I: Kreisamt Biberach
450 II - 459 II: Kreisamt Sigmaringen
460 - 469: Kreisamt Tübingen
460 I - 469 I: Kreisamt Hechingen
470 - 479: Kreisamt Lindau
Jeder Einzelfall war hinter einem Schrägstrich mit einer Nummer abgeleitet, die fortlaufend nach Anfall der Akte vergeben wurde. Der Zugriff auf einzelne betroffene Personen bzw. Institutionen erfolgte über eine alphabetische Zentralkartei. In den Kreisämtern selbst wurden die Einzelfallakten jeweils nach eigenen, ganz unterschiedlichen Aktenplänen bzw. Ablagesystemen geführt. Nach deren Auflösung wurden die Unterlagen durch die Abteilung Vermögenskontrolle zum Teil mit den dort parallel geführten Akten zusammengefaßt und in den einheitlichen Aktenplan mit einbezogen. Ein Teil der Unterlagen blieb jedoch in der ursprünglichen Ablageform des abliefernden Kreisamtes bestehen und ist somit nicht über den Aktenplan der Abteilung Vermögenskontrolle greifbar. Jedes Kreisamt führte zudem eine eigene Namenskartei, zum Teil mit Sonderrubriken für Intstitutionen und bestimmte Personengruppen. Ein Großteil der Karteien zeigt die für statitische Zwecke benötigten Vermerke in Form von Einzelbuchstaben für die Gruppe der jeweils gesperrten Vermögensgegenstände.
Die Einzelfallakten folgen in der Regel einem einheitlichen Aufbau, der je nach Kontrollart leicht variiert:
- Freigabe,
- Allgemeiner Schriftwechsel,
- Verwalterberichte,
- Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,
- Miet- und Pachtverträge,
- Grundbuchangelegenheiten,
- Schriftwechsel mit Geldinstituten,
- Vermögensübersicht,
- Bekanntgabe der Vermögenskontrolle/Anmeldung von Vermögen.
- Ermittlungen
In der Regel mündeten sämtliche Fälle in einem Freigabeverfahren, d.h. in der Entsperrung des Vermögens. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurden von der Militärregierung mehrere Verordnungen erlassen, die ein schnelleres Prozedere für die Freigabe der unterschiedlichen betroffenen Personenkreise ermöglichen sollten.
Am häufigsten zur Anwendung kam die die Freigabe nach Verordnung Nr. 106 "über die Ermächtigung zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Vermögen gewisser unter das Gesetz Nr. 52 des Commandement Suprême Interallié fallender Personengruppen" vom 25. Juli 1947. Demnach konnten alle Personen die Freigabe beantragen, die von den politischen Säuberungsinstanzen als nicht schuldig oder entlastet eingestuft wurden oder die zu Strafen verurteilt worden waren, die keine Auswirkungen auf ihr Vermögen hatten bzw. verhängte Vermögensmaßnahmen - in der Regel einmalige Geldbußen - mit befreiender Wirkung erfüllt hatten.
Der beim Kreisamt eingereichte Antrag wurde von der Abteilung Vermögenskontrolle entschieden. Bei Freigaben nach Verordnung Nr. 106 hatte die Militärregierung innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Aufhebung der Vermögenskontrolle Einspruch erheben, andernfalls wurde die Aufhebungsentscheidung der Vermögenskontrolle rechtswirksam. Seit März 1951 bedurfte das Freigabeverfahren nach Verordnung Nr. 106 nicht mehr der Zustimmung der Section Finances et Contrôle des Biens, gleichgültig ob es sich um einen Freigabeantrag des Betroffenen oder um die Freigabe von Amts wegen handelte; die Entscheidungsbefugnis lag seitdem ausschließlich bei den deutschen Dienststellen der Vermögenskontrolle.
Verordnung Nr. 135 vom 1. Dezember 1947 regelte die Freigabe von Vermögen gemäß Artikel II 3 b,c, und d des Gesetzes Nr. 52, also von Vermögen eines Kreises bzw. einer Gemeinde, von Vermögen im Eigentum oder unter der Kontrolle religiöser, karitativer, wissenschaftlicher, pädagogischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Einrichtungen sowie von wertvollen oder bedeutenden Kunst- oder Kulturgegenständen.
Inhalt und Bewertung
Bearbeiterbericht
Aufgrund der engen und teilweise nicht mehr nachvollziehbaren Verzahnung der unterschiedlichen Registraturformen mußte bei der vorliegenden Erschließung der Einzelfallakten auf eine Rekonstruktion des ursprünglichen Ordnungszustandes in den Kreisämtern verzichtet werden. Mit Rücksicht auf die verfügbaren Personalkapazitäten und im Interesse einer möglichst raschen Nutzbarmachung wurden die vorgefundenen physischen Akteneinheiten weitgehend beibehalten. Die entsprechenden Titelaufnahmen wurden nur grob klassifiziert und sind zusätzlich durch ein Gesamtregister erschlossen. Um dennoch einen gezielten Zugriff auf betroffene Personen und Institutionen sowie auf Orte zu ermöglichen, findet sich als PDF-Datei Intranet des Staatsarchivs eine Personen- sowie eine Ortsliste, die über die Titelaufnahme hinaus jede Einzelfallakte erschließen. Im Gegensatz zum Gesamtregister verweisen die Orts- und die Personenliste nicht auf die Ordnungsnumer der Titelaufnahme, sondern auf die jeweilige Bestellnummer der Akte.
Der Bestand umfasst 2078 Einheiten mit einem Gesamtumfang von 81 lfd.m.
Die Titelaufnahmen besorgte in den Jahren 1998 - 2003 der Archivangestellte Holger Fleischer.
Sigmaringen, im Juli 2003
Dr. Franz-Josef Ziwes

Bestandssignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 120 T 3

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Finanzen >> Finanzministerium Württemberg-Hohenzollern

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Letzte Aktualisierung
24.02.2022, 13:39 MEZ

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