Akte
Art. 42 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). 5. Der Pastorenkonvent und die Mitarbeiterkonferenz. Artikel 42. (1) Die Pastoren treten unter dem Vorsitz des Propstes regelmäßig zum Pastorenkonvent zusammen. (2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände bilden die Mitarbeiterkonferenz. Sie wählt sich ihren Vorsitzenden.
- Archivaliensignatur
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16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),
- Kontext
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Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 03 Der Kirchenkreis >> Art. 42 >> Art. 42 (4) Entwurf der Verfassung
- Bestand
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16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche
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15.09.2025, 13:28 MESZ
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Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
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Art. 42 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). 5. Der Pastorenkonvent und die Mitarbeiterkonferenz. Artikel 42. (1) Die Pastoren treten unter dem Vorsitz des Propstes regelmäßig zum Pastorenkonvent zusammen. (2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände bilden die Mitarbeiterkonferenz. Diese wählt sich ihren Vorsitzenden. (3) In Angelegenheiten ihrer Arbeitsbereiche können Pastorenkonvent und Mitarbeiterkonferenz an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.

Art. 42 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). 5. Der Pastorenkonvent und die Mitarbeiterkonferenz. Artikel 42. (1) Die Pastoren treten unter dem Vorsitz des Propstes regelmäßig zum Pastorenkonvent zusammen. (2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände bilden die Mitarbeiterkonferenz. Diese wählt sich ihren Vorsitzenden. (3) In Angelegenheiten ihrer Arbeitsbereiche können Pastorenkonvent und Mitarbeiterkonferenz an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
