Urkunde
Friedberg, Burg: Statuten für die von Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg beabsichtigte Stiftung eines Ordens: [1] Nur zu Schild und Helm g...
- Reference number
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861
- Former reference number
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Bestellsignatur: A 3, Nr. 111/863
- Formal description
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Inseriert in: B 5, Nr. 861
- Further information
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Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Statuten für die von Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg beabsichtigte Stiftung eines Ordens: [1] Nur zu Schild und Helm geborene Angehörige alter Adelsfamilien, die laut Inhalt einer vorgelegten Ahnenprobe zu Burgmannen angenommen wurden, können in den Orden aufgenommen werden. [2] Wer als Burgmann ausgeschieden ist, hat zwar grundsätzlich das Aufnahmerecht, muß aber vorher beim Ordenskapitel vorgeschlagen werden. Nur wer bei kaiserlichem, königlichem, kurfürstlichem oder fürstlichem Hof geheimer Rat, Kammerherr ist oder einen anderen gleichwertigen Rang bekleidet bzw. beim Militär mindestens Stabsoffizier oder Ober-Leutnant, als Ritter wenigstens Kammer- oder Hofjunker, auch Hof- oder Regierungsrat ist, kann in den Orden aufgenommen werden. [3] Jedes künftige Mitglied hat vor der Annahme des Ordens folgende Verhaltensregeln eidlich zu beschwören: a) Ausübung des christlichen Glaubens; b) Treue gegenüber Kaiser und Reich; b) Schutz und Verteidigung der Burg Friedberg und ihrer Burgmannschaft in ihren Rechten und Würden; c) Freundschaft zu und Beistand für alle Mitglieder des Ordens; d) Erhaltung und Vermehrung des alten Reichsadels und insbes. der Burgmannschaft; e) Hilfe für alle Armen, insbesondere die Ordensmitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind. [4] Nach Eidesleistung ist ein Ritter berechtigt, das Ordenskreuz an einem blauen, auf beiden Seiten schwarz eingerahmtem Band zu tragen, in dessen Mitte kraft kaiserlicher Privilegierung von 1768 November 6 [s. Nr. 861] der Ritter St. Georg mit der Fahne steht, wie von jeher im Wappen der Burgmannschaft, mit der Umschrift 'Virtutis avitae aemuli' und gegenüber 'Imperatoris auspiciis rege Imperii conservamus'. [5] Innerhalb des Ordens sollen 'gewisse Stuffen' und Unterscheidungen beachtet werden: der Kaiser ist Großmeister des Ordens; der Burggf. ist Großprior; die 12 Regimentsburgmannen sind Kommendeure des Ordens; alle übrigen Burgmannen sind Ritter des Ordens. [6] die Kommandeure sollen das unter 4 beschriebene Kreuz soll an einem handbreiten blauen Band von der linken Schulter nach rechts hängend tragen und an der Brust links soll auf dem Rock das Schild und Umschrift des Kreuzes aufgestickt sein; alle übrigen Ordensritter sollen das Kreuz in einer etwas kleineren Form an einem blauen Band um den Hals tragen. [7] Jeder zum Kommandeur beförderte oder aufgenommener Ritter erhält ein Zertifikat mit dem Ordenssg. und stellt einen Revers darüber aus. [8] die 'Receptions- und Statuten-Gelder' betragen für einen Kommendeur 200, für einen Ritter 150 Gulden, wovon die Fertigung von Kreuz und Band sowie die 'Cantzley-Jura' zu zahlen sind; der Rest fließt in den Ordensschatz. [9] Ein Ordensritter darf auch Mitglied eines anderen Ordens sein. [10] Jeder Kommandeur und Ritter hat Sorge zu tragen, daß das Ordenskreuz nach seinem Tod ordnungsgemäß an die Ordenskanzlei geschickt wird. [11] Jedes Jahr sollen von Großprior und Kommandeuren und zwei oder vier Rittern ein Ordenskapitel abgehalten werden. [12] Einer der Kanzleiräte der Burg soll zum Ordenssekretär und Schatzmeister, andere geeignete Bediente sollen zu Kanzlisten und Pedellen ernannt werden. [13] Der Orden behält sich Änderungen der Statuten vor.
- Context
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Urkunden der Burg Friedberg >> Urkunden
- Holding
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B 5 Urkunden der Burg Friedberg
- Date of creation
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1768 November 6, Wien
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- Last update
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01.07.2025, 1:39 PM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1768 November 6, Wien