Archivale
(Die bischöflichen Räte) an die Ruster Obrigkeit: Anlässlich der bei den Absendern von der Gemeinde Kappel gegen die Gemeinde Rust geführten Beschwerde hat sich unter anderem herausgestellt, dass die Gemeinde Rust ihre Umlagen allein auf die Wiesen, nicht hingegen auf Äcker und Hofstätten schlägt, wodurch Auswärtige, die im Ruster Bann Wiesen besitzen, sich ungerecht behandelt fühlen. Dies sei nirgendwo üblich sondern es sei überall Brauch, dass die Lasten teils personell, teils reell verteilt würden, wobei die ersteren allein auf die Bürger umgelegt, die letzteren jedoch auf jede Sorte Güter verteilt würden. Sollte die Obrigkeit dies zugelassen haben, so stellt sich die Frage, ob sie auch anderes zugelassen hat. Die Absender sind jedoch nicht willens, dergleichen in einem vom Straßburger Hochstift rührenden Lehen zu dulden, wodurch dem Herrn schließlich das Seine entzogen und er in Prozesse verwickelt würde. Sie wünschen daher einen Bericht, der sie instand setzt, ihrem Herrn beweisen zu können, dass der Adressat sich an seinen Leheneid hält und diesen innerhalb eines Monats, widrigenfalls sie die Sache selbst in die Hand zu nehmen gedenken.
Enthält: Rechtsauskunft eines Advokaten (?) an NN Böcklin zu Rust, als Antwort auf das Schreiben des Jakob Christoph Böcklin zu Rust vom 10. Dezember 1746: enthaltend Abschriften eines Appellationsinstruments des Notars Mader vom 9. Dezember und eines Vergleichs zwischen den Gemeinden Ringsheim und Rust vom 3. Oktober 1713: Der Notar war nicht verpflichtet, mit dem Adressaten zu verhandeln, da sein Auftrag lautete, in dem Prozess zwischen der Gemeinde Ringsheim und der Gemeinde, nicht der Obrigkeit, Rust tätig zu werden. Der Adressat hatte dem Notar auch nichts vorzuschreiben, da dieser, als vom Kaiser bestellt, Vollmacht hat, im ganzen Reich tätig zu sein. Lediglich aus Höflichkeit hätte er sich beim Adressaten melden können, dergleichen könne man ihm jedoch nicht vorschreiben. Dass der Adressat die Insinuation ohne Verfertigung einer vidimierten Kopie zurückgeschickt hat, war ungeschickt, da nunmehr die Gemeinde Ringsheim hinzufügen kann, was sie will. Wenn die Obrigkeit jemanden konsultieren wolle, so möge sie es vorher tun, bevor Schaden angerichtet und zumindest Schwierigkeiten zu erwarten seien. Das Instrument selbst ist eine ordentliche Appellation an einen höheren Richter, enthält allerdings nicht die Stelle, an die man gehen will. Sollte sie zum Ritterschaftsdirektorium als direkte vorgesetzte Instanz gehen, so ginge die Sache in Ordnung. Sollte die Appellation allerdings, wie zu vermuten, an die Fürstlich-Straßburgische Regierung gehen, so müsse die Gemeinde dagegen vorgehen und die Herrschaft eingreifen und Verhandlung vor der Ritterschaft verlangen, eine Anzeige beim Direktorium könne nichts schaden. Sollte die Gemeinde vor eines der höchsten Reichsgerichte gehen, so könne man ebenfalls auf Einhaltung des Instanzenweges klagen, jedoch sei dies nicht unbedingt notwendig. Betreffend den Kollektationsakkord, so sie dieser vorbehaltlich der Ratifikation vor dem Krieg unterschrieben, scheint aber nicht ratifiziert worden zu sein. Man könne ihn also als nicht geschlossen erklären, wenn er nicht de facto ratifiziert sei. Sollte es so sein, wie er glaubt, so kann die Gemeinde Rust davon kaum abgehen, solange der Akkord nicht gerichtlich kassiert ist, weshalb er nicht glaubt, dass ein Urteil für den Adressaten von Nutzen sein könne, sondern die Gemeinde muss den Akkord gerichtlich kassieren lassen und dann fordern, was billig ist. Allerdings entnimmt er dem Akkord, dass er nur von den Matten spricht, welche die Ringsheimer schon 1714 gehabt haben und nicht von den später erworbenen, was noch zu klären ist. (12.12.1746)
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, U 101/1 Nr. 4639
- Extent
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1 Schr. (Fragment)
- Notes
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Schwarz, ZGO 1910, I. Urkunden, Nr. 871. Schwarz datierte nach dem irrtümlich beiliegenden Schriftstück U 101/1, Nr. 4640, auf 1746.
- Context
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Archiv der Freiherren Boecklin von Boecklinsau: Akten und Bände >> 8 Fremdprovenienzen >> 8.1 Markgrafschaft und Großherzogtum Baden >> 8.1.2 Angelegenheiten der Familie Boecklin
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, U 101/1 Archiv der Freiherren Boecklin von Boecklinsau: Akten und Bände
- Date of creation
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o.J.
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
25.04.2024, 9:53 AM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- o.J.