Bestand
Bundesverfassungsgericht (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Gesetzliche Grundlage für Rechtsstellung und Entscheidungsbefugnisse
des BVerfG als eines der obersten Verfassungsorgane sind Art. 92-94 GG
in Verbindung mit §§ 1, 13 und 14 des Gesetzes über das BVerfG vom
12.3.1951 i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.12.1985 (BGBl I S.
2230)
Bestandsbeschreibung: Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste Organ der
Verfassungsgerichtsbarkeit des Bun‧des. Es ist Verfassungsorgan und
ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstän‧diger und
unabhängiger Gerichtshof des Bundes mit Sitz in Karlsruhe. Errichtung,
Organisa‧tion und Zuständigkeit ergeben sich aus den Art. 92 bis 94 GG
und dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vom 12.
März 1951 (BGBl. I S. 243) in der derzeit gültigen Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dez. 1985 (BGBl. I S. 2229). Nach § 13 BVerfGG
entscheidet das BVerfG in folgen‧den Fällen:
1.
über die Verwirkung von Grundrechten,
2. über
die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3. über
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit
einer Wahl oder den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft eines
Abgeordneten beim Bundestag betref‧fen,
4. über
Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den
Bundespräsidenten,
5. über die Auslegung des
Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte
und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter,
die durch das Grundge‧setz oder in der Geschäftsordnung eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausge‧stattet sind,
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche
oder sachliche Vereinbar‧keit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem
Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Lan‧des‧recht mit sonstigem
Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundestages,
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des
Bundes und der Länder, insbe‧sondere bei der Ausführung von
Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der
Bundesaufsicht,
8. in anderen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den
Ländern, zwi‧schen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes,
soweit nicht ein anderer Rechts‧weg ge‧geben ist,
8a. über Verfassungsbeschwerden,
9. über
Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter,
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes, wenn diese Entscheidung durch Lan‧desgesetz dem
Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist,
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes
mit dem Grundge‧setz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder
sonstigen Landesrechts mit einem Bun‧desgesetz auf Antrag eines
Gerichts,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine
Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie
unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt,
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der
Auslegung des Grundgesetzes von ei‧ner Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen
Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts,
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten
von Recht als Bundesrecht,
15. in den ihm sonst
durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen.
Das
BVerfG besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur
Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Der Präsident und
sein Stellvertreter werden im Wechsel von Bundestag und Bundesrat
gewählt. Der Stell‧vertreter ist aus dem Senat zu wählen, dem der
Präsident nicht angehört. Eine Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden
findet durch einen aus drei Richtern eines Senates bestehenden
Richterausschuß statt.
Das BVerfG führt
Verfahrensakten, die in einem Verfahrensregister nach den
Zuständigkeiten (s.o.) geordnet sind. Eingaben, die weder eine
Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den
Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind,
werden im Allgemeinen Register erfaßt. Ebenso werden hier
Verfassungsbe‧schwerden registriert, die unzulässig sind oder unter
Berücksichtigung der Rechtssprechung des BVerfG offensichtlich keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg haben sowie die, bei denen sich die
Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt (s. Bekanntma‧chung der
Geschäftsordnung vom 15. Dez. 1986, BGBl. I S. 2529).
Oktober 1997, B2, Hü
Inhaltliche Charakterisierung:
Der Bestand umfaßt bislang ausschließlich Verfahrensakten.
Generalakten wurden noch nicht abgegeben. Personalakten von Richtern
des BVerfG werden in Bestand PERS 101 verwahrt. Tonbandmitschnitte der
öffentlichen Verhandlungen werden gesondert verwahrt. Hier ist das
Recht am gesprochen Wort zu beachten.
Erschließungszustand: in
Bearbeitung.
Vorarchivische Ordnung: Das
BVerfG führt Verfahrensakten, die in einem Verfahrensregister nach den
Zuständigkeiten (Aufstellung des Registers des BVerfG befindet sich in
den Dienstakten 2531/7) geordnet sind. Eingaben, die weder eine
Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den
Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind,
werden im Allgemeinen Register erfasst. Ebenso werden hier
Verfassungsbeschwerden registriert, die unzulässig sind oder unter
Berücksichtigung der Rechtssprechung des BVerfG offensichtlich keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg haben sowie die, bei denen sich die
Senatszuständigkeit nicht alsbald klären lässt (s. Bekanntmachung der
Geschäftsordnung vom 15. Dez. 1986, BGBl. I S. 2529).
Zitierweise: BArch B
237/...
- Reference number of holding
-
Bundesarchiv, BArch B 237
- Extent
-
318961 Aufbewahrungseinheiten; 3280,8 laufende Meter
- Language of the material
-
deutsch
- Context
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Bundesrepublik Deutschland mit westalliierten Besatzungszonen (1945 ff) >> Bundesrepublik Deutschland (1949 ff) >> Oberste Organe mit Geschäftsbereich
- Related materials
-
Amtliche Druckschriften: Das Bundesverfassungsgericht 1951-1971, 2. A. 1971.- Der Grundlagenvertrag vor dem
Bundesverfassungsgericht. Dokumentation zum Urteil vom 31. Juli 1973 über die Vereinbarkeit des Grundlagenvertrags mit dem Grundgesetz. Hersg. vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit dem Bundesverfassungsgericht, [1975] .- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Hrsg. von Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts, 1952 ff., 94 Hefte.- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Register, 1962 ff., 80 Bde.- 25 Jahre Bundesverfassungsgericht 1951-1976, 1976.
Literatur: Heinz-Jürgen Kersten: Das Bundesverfassungsgericht und der Schutz des Rechtsstaates. Hrsg. von der Niedersächsischen Landeszentrale für Politische Bildung. Weener 1971
Das Bundesverfassungsgericht: 1951 - 1971. 2. Auflage. Müller, Karlsruhe 1971.
Horst Säcker: Das Bundesverfassungsgericht. Status, Funktion, Rechtsprechungsbeispiele. München 1975.
Hans Spanner: Das Bundesverfassungsgericht. Einrichtung, Verfahren, Aufgaben. München 1972.
Christian Starck (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts. Bd. 1 und 2, Tübingen 1976.
Rolf Lamprecht: Richter machen Politik. Auftrag und Anspruch des Bundesverfassungsgerichts. Frankfurt am Main 1979.
Richard Ley: Die Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts. In: Zeitschrift für Parlamentsfragen 1982, S. 521-541.
Reinhard Schiffers (Bearb.): Grundlegung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951. Düsseldorf 1984.
Wilhelm Karl Geck: Wahl und Amtsrecht der Bundesverfassungsrichter. Baden-Baden 1986.
- Provenance
-
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1951-
- Date of creation of holding
-
1951-
- Other object pages
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Zugangsbeschränkungen
-
Besondere Benutzungsbedingungen: Für die Benutzung der Verfahrensakten ausschlaggebend ist in der Regel das Tagesdatum der Entscheidung.
- Last update
-
16.01.2024, 8:43 AM CET
Data provider
Bundesarchiv. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Associated
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1951-
Time of origin
- 1951-