Sachakte

Hinweis: Trotz Aufhebung des Gesetzes über die Fornikationsstrafen sind die Geistlichen weiterhin verpflichtet, die Sittenlosigkeit, wo sie bekannt sind, zu rügen und von sonstigen kirchlichen Strafmitteln Gebrauch zu machen

Archivaliensignatur
E 3 A, 91/60

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> R Vorkehrungen gegen Sittenverderbnis, Vereinswesen >> R.2 Sittenpolizei, Unzuchts- und Ehebruchsfälle
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1822 März 22

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1822 März 22

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