Urkunde
Otto von Hoya, Bischof von Münster, belehnt Balduin von Kneheim (Knehem) zu Mannlehen mit der Schulenborgh im Kirchspiel Badbergen (Batberge) samt Zubehör, nämlich dem Garten im Dorf Badbergen, Hermanns Kotten zu Walevelde im Kirchspiel Ankum (Anchem), Ludiken Klattens Kotten im Kirchspiel Badbergen und dem Zegenhus im Kirchspiel Gehrde (Gerde), sofern diese Lehen erledigt sind, unter folgenden Bedingungen: Balduin soll unaufsagbarer (unversegede) Vasall von Bischof und Stift sein; Bauten, die er errichtet, sollen dem Bischof und seinen Freunden auf Anforderung jederzeit offenstehen gegen jedermann; in einem solchen Fall hat Balduin Wächter und Pförtner auf eigene Kosten zu stellen; er darf das Haus und das zugehörige Gut ohne bischöfliche Zustimmung weder verkaufen noch versetzen oder anderswie veräußern; Bischof und Stift darf von dem Haus aus kein Schaden getan werden; Balduin durch einen Stiftsuntersassen zugefügtes Unrecht soll er einen Monat lang vor Bischof und Domkapitel gerichtlich verfolgen; erhält er auf diese Weise Recht, soll er es annehmen; wenn nicht, darf er sich solange von dem genannten Haus aus gegen seinen Feind wehren, bis der Bischof ihm zu seinem Recht verhilft; Bischof und Stift dürfen auf der Burgstätte Bauten errichten, ohne daß Balduins Zustimmung erforderlich ist. Siegelankündigung des Bischofs. ipso die assumpcionis beate Marie virginis
- Reference number
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B 101u, 0 - IV E Nr. 87.
- Formal description
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Vermerke: Insert in der Urkunde vom selben Tag.
- Notes
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Nr: IV E Nr. 87.
- Context
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Domkapitel Münster - Urkunden >> 58. IV E: Kammerlehen
- Holding
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B 101u Domkapitel Münster - Urkunden
- Date of creation
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1393 August 15
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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05.11.2025, 3:48 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1393 August 15