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Art. 40 (3) Grund- und Leitsätze: (Text). Art. 40 Abschnitt III. 9. A (1) Der Propst hat das leitende geistliche Amt im Kirchenkreis. Er dient den Gemeinden, Pastoren und kirchlichen Mitarbeitern durch Verkündigung, Seelsorge, Visitation und Beratung. Er führt die Pastoren ein. A (2) Das Amt des Propstes ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden. A (3) Die Verwaltungsaufgaben des Propstes sind so zu bemessen, daß seine geistlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. 11. A Die Pastoren treten unter der Leitung des Propstes regelmäßig zum Pastorenkonvent zusammen.

Archivaliensignatur
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),

Kontext
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 03 Der Kirchenkreis >> Art. 40 >> Art. 40 (3) Grund- und Leitsätze
Bestand
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche

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Letzte Aktualisierung
15.09.2025, 13:28 MESZ

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