Sachakte

Anweisung: Alle Rentbeamten in den Domanialämtern der Provinz Oberhessen werden angewiesen, innerhalb von drei Monaten auf gütlichem Wege mit den Fronpflichtigen über die verbleibenden Domanial- und Leibeigenschafts-Fronden, nachdem die Staatsfronden entfallen, eine verbindliche Abmachung zu treffen und schriftlich festzulegen

Archivaliensignatur
E 3 A, 95/55

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.5 Sonstige Einnahmen, Fronden, Kontributionen, Kollateralgelder und Dienstverpflichtungen
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Gießen, 1819 Juni 14

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:39 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Gießen, 1819 Juni 14

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