Sachakte
Boelling, Reinhard Friedrich; Student der Rechte; geb. in Ostfriesland
Enthält: Bl. 34: Boelling wird vom Stud. jur. Leesemann in einer Untersuchung als einer der Clubführer angegeben;
Bl. 42-45: Boelling war früher Mitglied auf der Quelle. Nach Auflösung enstanden einzelne Clubs. Wahl von Clubführern: Vorstand/Wortführer gewählt;
Boelling spricht darüber, wie er zum Club gekommen war und über die Wahlen. Er nennt Namen. Ebenso nennt er die Mitglieder seines Clubs (er war Clubführer). Mitgliederlisten gibt es nicht, weil alles Schriftliche vermieden wurde;
Boelling spricht über das Aufnahmeverfahren;
Boelling spricht über Ziele und Zweck der Verbindung;
Boelling unterstrich in einer ihm vorgelegten Namensliste die ihm bekannten Mitglieder der Gesellschaft. Studenten, die ein unsittliches Leben führten, seien Mitglieder in Landsmannschaften;
Bl. 69: Boelling sagt aus, dass er zur "entgegengesetzten Partei" gegangen wäre, und mit ihnen über die Teilnahme am bevorstehenden Tumult auf dem Markt anlässlich der Verhaftung des Studenten Grosser verhandelt hätte. Diese Partei hätte auch zugesagt. Wie weit sie daran dann wirklich teilgenommen hat, weiß er nicht genau. Jedenfalls habe er vor dem Hause des Prorektors einige dieser Partei gesehen;
Bl. 72, 73: Boelling sagt aus, dass die neue Gesellschaft dieselbe innere Einrichtung hatte wie die frühere Quellengesellschaft (aber keine Kasse und Zehnt-Abgabe). Die Vorsteher hätten lediglich die Funktion der Vollziehung der gefassten Beschlüsse und die Aufrechterhaltung des Comments gehabt. Er sollte den neuen Comment bearbeiten. Grundsatz: Duelle sollen nur nach vorgängiger Vermittlung des Ehrengerichts zulässig sein. In dringenden Fällen konnte jedoch der Vorstand auf eigene Verantwortung Beschlüsse fassen, so wie es am Tage des Auflaufes geschehen war. Stimmrecht hatten nur 7 Vorsteher;
Bl. 84: 22. März 1824 erneute Vernehmung: Er selbst habe nicht an der Wahl der Vorsteher teilgenommen, da er verreist war. Er könne im Übrigen seine Aussagen von früheren Vernehmungen nur bestätigen. Er habe auch erst an den Clubs teilgenommen, als diese schon eine ganze Zeit existierten. Er sei deshalb von anderen schon getadelt worden, weil er sich schon viel früher zur Teilnahme bereit erklärt hatt. In Bezug auf das Ehrengericht bleibe er bei seiner früheren Aussage. Auch habe er immer nur geglaubt, dass die Clubführer Convente hätten, er wisse es aber nicht. Dass Liersch, Radke und Reiche zu seinem Club gehört hätten, wisse er nicht;
Bl. 104: In einem Schreiben an den königlichen außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten von Witzleben, erlaubt das Ministerium des geistigen Unterrichts zu Berlin (15. März 1824) die Anwendung des § 296 bei der Vernehmung Böllings, damit dieser die ihm bekannten Namen der Mitglieder der Landsmannschaft nenne.
- title of record
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Untersuchungen gegen die Mitglieder burschenschaftlieher Verbindungen unter den Studenten
- Context
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Rep. 5 Universitätsgericht >> 2. Universitätsgericht 1819-1944 >> 2.3 Verbindungswesen - Allgemeines und einzelne Verbindungen >> Untersuchungen gegen die Mitglieder burschenschaftlieher Verbindungen unter den Studenten
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Rep. 5 Universitätsgericht
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03.04.2025, 9:53 AM CEST
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