Urkunden

Johann Graf von Wertheim bekundet: Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchseß und Herzog in Bayern (Peigern) (a) einer- und sein Oheim Johann Graf zu Sp. andererseits haben ihn gebeten, sich der zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten als gemeinsamer Obmann anstelle des Grafen Friedrich von Leiningen (Lyningen) anzunehmen; dieser war im gemeinsamen Burgfrieden für die Schlösser zu Kreuznach (Crutzenach) und anderswo zum Obmann bestimmt worden, kann aber krankheitshalber das Amt nicht wahrnehmen. Daher hat Graf Johann auf den Abend des Michaelstages (29.09.) einen Tag für beide Seiten zu Kreuznach angesetzt und an diesem mit den Beisitzern Friedrich Bischof von Worms (Wormß) und Michael Graf von Wertheim von Seiten des Pfalzgrafen sowie dem Ritter Johann von Stadion und Hugo von Steinkallenfels (Steyn) (b) von Seiten des Grafen von Sp. wie folgt entschieden: die beiderseitigen Klagen, die vor den im Burgfrieden bestimmten gemeinsamen Obmann gehören, sollen bis morgen, Sonntag, über 4 Wochen, d. h. Allerheiligenabend (31.10.) schriftlich und besiegelt einander zugeschickt werden; der Herzog soll seine an den gräflichen Burgvogt zu Kreuznach, der Graf seine an den Haushofmeister zu Heidelberg schicken. Jede Partei hat ihre Antwort auf diese Klagen bis Sonntag nach Katharinentag (28.11.) der anderen besiegelt zuzuschicken. Bis Stephani (26.12.) soll dann die Widerrede auf die Antworten, bis Sonntag nach Agnes (24.01.) die Nachrede und die Beschließung erfolgen. In den vierzehn Tagen danach wird dann Graf Johann von Wertheim wieder einen Tag zu Kreuznach auf dem Sonntag nach Lichtmeß (07.02.) oder den Montag danach ansetzen. Jede Partei soll dazu zwei Beisitzer bestellen, die die o. a. Schriftstücke und weitere Stellungnahmen durchsehen und versuchen sollen, den Streit gütlich beizulegen. Gelingt das nicht, soll, wie im Burgfrieden vorgesehen, von den Ratleuten nach Recht entschieden werden; diese haben dazu bis Georgentag (23.04.) Zeit. Sie sollen ihren Spruch dem Obmann schicken, der daraufhin binnen eines Monats seinen Spruch tun und ihn den Parteien schriftlich zuschicken soll. Bestimmt eine Partei keine Ratleute oder fällen diese nicht den Spruch in der gesetzten Frist, soll, entsprechend dem Burgfrieden, der Spruch der anderen Ratleute vom Obmann verkündet werden. Andere Verträge der Parteien und der Burgfrieden bleiben von dieser Sache unberührt. Siegel des Ausstellers. (a) Lesart in B: "Beyern". (b) Lesart in B: "Stein". (c) Lesart in B: "gegen... samßtag... tage".

Digitalisierung: Bayerisches Hauptstaatsarchiv

CC0 1.0 Universal

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Reference number
Grafschaft Sponheim Urkunden, BayHStA, Grafschaft Sponheim Urkunden 1249
Former reference number
Rheinpfälzer U 5829, Straßburg E 5147/143
Language of the material
ger
Further information
Ausstellungsort: Kreuznach

Originaldatierung: "Der geben ist zu Crutzenach uff den samstag nach sent Michels dez heiligen ertzengels tag (c) 1434."

Medium: A = Analoges Archivalie

Jahr: 1434

Monat: Oktober

Tag: 2

Äußere Beschreibung: Ausf. A: Nr. 16299. Siegel angeh., wie Nr. 4162, grün in hbrauner Wachsschüssel. Nach dem Rückvermerk pfalzgräfl. Ausf. B: M Gft. Sp. U 1249. Sg. ab, Rest der angeh. Pressel. Nach dem Rückvermerk sp. Exemplar. Abschr.: inseriert in Nr. 4628. KA 67/1342 fol. 153. M 383/4. Rep. I S. 164 Nr. 1178.

Context
Grafschaft Sponheim Urkunden >> 1401-1450
Holding
Grafschaft Sponheim Urkunden

Date of creation
1434 Oktober 2

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Provenance
Grafschaft Sponheim Urkunden
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Last update
03.04.2025, 1:38 PM CEST

Data provider

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1434 Oktober 2

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