Urkunde
Graf Johann v. Katzenelnbogen und seine Frau Anna und ihr Sohn Philipp verkaufen dem Heidelberger Bürger Arnold Rippen 70 Gulden Speyerer Wärung f...
- Reference number
-
216
- Formal description
-
Glz. Kopie Staatsarchiv Darmstadt, Darmstadt mit dem gleichzeitigen Vermerk: Arnolt Ripe burger zu Heydelberg und sinen erben 1400, 70 gulden.; Koll. Kopie (16. Jh.) Staatsarchiv Marburg, Kopiar 12 fol. 80.; 2 Kopien (16. Jahrhundert) Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen.; Kopie (16. Jahrhundert) Staatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 825 und 1023; Kasseler Rep. I S. 389
- Further information
-
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1420 in vigilia nativitatis virginis Marie
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Johann v. Katzenelnbogen und seine Frau Anna und ihr Sohn Philipp verkaufen dem Heidelberger Bürger Arnold Rippen 70 Gulden Speyerer Wärung für 1.400 Gulden, über die sie quittieren. Die 70 Gulden sollen jährlich zu Pfingsten in Speyer oder Heidelberg an der dortigen Münze an Arnold ausbezahlt werden. Die Aussteller setzen als Bürgen und Selbstschuldner Schultheiß, Schöffen und Gemeinde ihrer Stadt Darmstadt und ihres Dorfes Gerau ein. Erfolgt die Zahlung der 70 Gulden nicht fristgerecht, müssen auf Mahnung Arnolds je sechs von ihm benannte Männer aus den Gemeinden und Gerichten zu Darmstadt und Gerau, das sind insgesamt 24, in einem ihnen bezeichneten öffentlichen Wirtshaus zu Speyer oder Heidelberg solange ein Einlager leisten, bis Arnold volles Genüge geschehen ist. Stirbt ein Bürge während des Einlagers, ist binnen acht Tagen Ersatz zu stellen. Verweigern die Bürgen das Einlager, darf Arnold Leib und Güter der Darmstädter und Gerauer mit Beschlag belegen, wo er vermag, mit Gericht oder eigener Gewalt, bis ihm alle Rückstände und Schäden vergütet sind. Die Grafen werden diese Verschreibung auf keine Weise mit Hilfe irgend einer Freiheit anfechten oder beeinträchtigen und sich zu dem Zweck keines kaiserlichen oder päpstlichen, weltlichen oder geistlichen Privilegs, keiner ländlichen oder städtischen Gewohnheiten und weder eines sonstigen Gesetzes oder Landfriedens noch eines Bannes oder Krieges bedienen. Arnold gesteht den Rückkauf der Gülte mit 1.400 Gulden zu und wird nach Rückzahlung der 1.400 Gulden und eines dem Jahresablauf entsprechenden Gülteanteils in Speyer oder Heidelberg diese Urkunde zurückgeben. Die Aussteller verpflichten sich, die Gülte von 70 Gulden jedem Inhaber dieser Urkunde, der sie mit Zustimmung Arnolds besitzt, zu zahlen. Sie geloben, alle diese Punkte unverbrüchlich zu halten, und siegeln. Da sie die genannten Unterpfänder von Bischof Johann von Würzburg zu Lehen tragen, haben sie dessen Einwilligung zu diesem Verkauf erwirkt. Er erteilt sie vorbehaltlich seines Lehens- und Mannschaftsrechtes und siegelt gleichfalls. - Schultheiß, Schöffen und Gemeinde von Darmstadt und Gerau bekunden, dass sie auf Befehl ihres Herrn die Bürgschaft übernommen haben, und geloben, sie zu halten. Mangels eigener Siegel siegelt für sie Herr Johann Piner, Pastor zu Gerau, und Herr Heinrich Molner, Pastor zu Darmstadt
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3002
- Context
-
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
- Holding
-
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
- Date of creation
-
1420 September 7
- Other object pages
- Last update
-
01.07.2025, 1:38 PM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1420 September 7