Urkunde

Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass von dem verstorbenen Landgrafen Hesso von Leiningen Obrigkeit und Gericht zu Dackenheim an ihn gekommen sind und dessen Eigenleute ("arme Leute") jährlich 20 Gulden, ein Fuder Wein und zehn Malter Korn zur Bede geben. Er vergleicht sich mit Graf Philipp zu Nassau und Saarbrücken für sich und seinen Vetter und Mündel Graf Johann Ludwig von Nassau, die zu Dackenheim sieben Hubhöfe besitzen sowie Schultheiß und Hubgericht einsetzen für deren Untertanen, welche 19 Gulden jährliche Bede zahlen. Sie finden es bei dieser Sachlage angezeigt, im Dorf Dackenheim eine Gemeinschaft einzusetzen, sodass einer soviel als der andere haben soll. Dazu schließen sie folgenden Vertrag: 1.) Jeder von ihnen soll künftig die Hälfte an Gericht, Bede usw. erhalten, 2.) Schultheiß und Gericht sollen sie gemeinsam besitzen, 3.) ebenso Maß, Eich und Gewicht. 4.) Die sieben nassauischen Hubhöfe sollen ihre bisher gehabte Freiheit "wer dar in queme vmb fridens willen der soll friden han" verlieren. 5.) Der Huber, der den Wegschnitt schneidet, erhält von den beiden Schultheißen Geld für zwei Schuhe, Essen und Trinken sowie festgesetzte Entlohnung an St. Martin. 6.) Der Inhaber des "Sattelhofes" soll jährlich zwei Pfund Heller daran verbauen etc. 7.) Das Recht des Grafen von Zweibrücken, einen Übeltäter, der durch Mord etc. sein Leben verwirkt hatte, über Nacht zu behalten, soll ebenfalls abgetan sein. 8.) Weitere Regelungen erfolgen über die Aufteilung von Geldern und Abgaben. Siegler: Kurfürst Philipp (1) und Graf Philipp von Nassau (2). "Datum uff dinstag nach unsers herrn fronleichnamstag" 1485.

Siegel: (1) anhängend, Fragment, (2) abgefallen

Drucke: Regest Glasschröder, Rep. Urkunden Kurpfalz (1892/94) Bd. 1 Nr. 531

Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass von dem verstorbenen Landgrafen Hesso von Leiningen Obrigkeit und Gericht zu Dackenheim an ihn gekommen sind und dessen Eigenleute ("arme Leute") jährlich 20 Gulden, ein Fuder Wein und zehn Malter Korn zur Bede geben. Er vergleicht sich mit Graf Philipp zu Nassau und Saarbrücken für sich und seinen Vetter und Mündel Graf Johann Ludwig von Nassau, die zu Dackenheim sieben Hubhöfe besitzen sowie Schultheiß und Hubgericht einsetzen für deren Untertanen, welche 19 Gulden jährliche Bede zahlen. Sie finden es bei dieser Sachlage angezeigt, im Dorf Dackenheim eine Gemeinschaft einzusetzen, sodass einer soviel als der andere haben soll. Dazu schließen sie folgenden Vertrag: 1.) Jeder von ihnen soll künftig die Hälfte an Gericht, Bede usw. erhalten, 2.) Schultheiß und Gericht sollen sie gemeinsam besitzen, 3.) ebenso Maß, Eich und Gewicht. 4.) Die sieben nassauischen Hubhöfe sollen ihre bisher gehabte Freiheit "wer dar in queme vmb fridens willen der soll friden han" verlieren. 5.) Der Huber, der den Wegschnitt schneidet, erhält von den beiden Schultheißen Geld für zwei Schuhe, Essen und Trinken sowie festgesetzte Entlohnung an St. Martin. 6.) Der Inhaber des "Sattelhofes" soll jährlich zwei Pfund Heller daran verbauen etc. 7.) Das Recht des Grafen von Zweibrücken, einen Übeltäter, der durch Mord etc. sein Leben verwirkt hatte, über Nacht zu behalten, soll ebenfalls abgetan sein. 8.) Weitere Regelungen erfolgen über die Aufteilung von Geldern und Abgaben. Siegler: Kurfürst Philipp (1) und Graf Philipp von Nassau (2). "Datum uff dinstag nach unsers herrn fronleichnamstag" 1485.

Digitalisierung: Landesarchiv Speyer

CC0 1.0 Universal

Reference number
Best. A 1 Nr. 531
Formal description
Ausfertigung Pergament
Notes
Ausfertigung zur Zeit aus konservatorischen Gründen nicht benutzbar. Beiliegend beglaubigte Abschrift von 1853 Februar 23 (8 Seiten, durch den Verwalter des Archiv-Conservatoriums in Speyer Georg Rau) sowie unbeglaubigte Abschrift aus dem 18. Jh. (ebenfalls 8 Seiten, rückseitig "Copia Vergleichung zwischen Churf. Pfaltz und Naßaw Saarbr. wegen Dackenheim, ao. 1485 ufgericht"),, ferner zwei Auszüge aus der Urkunde, 1. überschrieben "Extractus Dackenheimer Vertrags de ao. 1485!, verbunden mit Auszügen aus einer Einnahmsrechnung, "welche ad Historica der Grafschaft Weilburg reponiert ist", 2. ebenfalls überschrieben "Extractus Dackenheimer Vertrags de ao. 1485, mit Randvermerk "ad Histora zu Dackenheim", Produkt v. 1. März 1604 betr. eine Irrung zwischen dem kurpfälz. Keller u. dem Schreiber der Ganerbschaft Dackenheim, Weisenheim a.B. u. Bobenheim wegen der Forderung des Ersteren, es möge ihm ein Baum aus der Ganerbschafts-Waldung überlassen werden

Context
Kurpfalz, Urkunden
Holding
A 1 Kurpfalz, Urkunden

Date of creation
1485 Juni 7

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Last update
01.04.2025, 1:45 PM CEST

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1485 Juni 7

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