Urkunden
Erzbischof Friedrich von Köln gibt seine Zustimmung zum Gnadenbrief König Wenzels für die Stadt Nürnberg vom 27. August 1394 (KA/B Nr. 33 und 34), in welcher dieser verspricht die Stadtsteuer nicht zu verpfänden oder zu verweisen. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden 144/2
- Former reference number
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HO/B Nr. 34; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2708
- Language of the material
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ger
- Notes
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Abschrift in Klein-Rotbuch fol. 70b.
- Further information
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Ausstellungsort: Frankfurt a.M.
Originaldatierung: Der gegemen ist zu Franckenfort etc. 1398 na gewonheide des gestichtz van Colne up sent Johans dagh des heiligen aposteln vnd ewanglisten.
Unternummer: 2
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1397
Monat: 12
Tag: 27
Äußere Beschreibung: Ausf., dt. Perg. mit an schwarz-weißer Schnur (besch.) anh. Sekretsiegel in Wachsschüssel.
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden >> Losungamt, 39 Laden >> Kurfürstliche Bestätigungen kaiserlicher Privilegien >> Bestätigungen kaiserlicher Privilegien durch geistliche Kurfürsten (Lade HO/B)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien sowie übrige Urkunden der 39 Laden
- Indexentry person
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Köln, Friedrich III. (von Saarwerden) Erzbischof von (1370-1414)
Wenzel, König
- Indexentry place
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Frankfurt a. M., Ausstellungsort
Köln (NRW), Stadt und Erzbistum
- Date of creation
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1397 Dezember 27
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Last update
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23.05.2025, 11:53 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1397 Dezember 27
Other Objects (12)
Kurfürst Ruprecht von der Pfalz, Reichserztruchsess, gibt seine Zustimmung zum Gnadenbrief König Wenzels für die Stadt Nürnberg vom 27. August 1394 (KA/B Nr. 33 und 34), worin er verspricht, die Stadtsteuer nicht zu verweisen oder zu verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer zu behalten. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel begnadet die Stadt Nürenberg, dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.
König Wenzel begnadet die Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass weder er noch seine Nachfolger im Reiche die alljährlich am Martinitage fällige Stadtsteuer im Betrage von 2000 Gulden fürderhin an irgend jemand verweisen oder verschreiben, sondern sie bei der königlichen Kammer behalten wollen. - Siegler: der Aussteller.