Archivale

Rückforderung eines von den Eltern verkauften Guts als Teil der Erbschaft

Enthält: Bei der Klage der Nachkommen von Gort Buschers geht es um eine oder mehrere Güter aus der Erbschaft, die Gort Buschers und seine damalige Frau 1653 an Ludwig Tetz und dessen Frau verkauft hatten, wie das Erbbuch im Eintrag vom 13.3.1656 ausweist. Die Käufer waren von der Verkäuferin, der Stief- bzw. leiblichen Mutter der Kläger, rechtmäßig in den Besitz gesetzt ("geerbt") worden und sie hatte die Bezahlung quittiert. Ludwig Tetz legte dazu die Niederschrift einer Aussage ("Kundtschafft") der Kinder erster und zweiter Ehe vor dem damaligen Schultheißen zu Lommersum Gerard Seygers und Hilger Boddenheim als Vormünder aus dem Jahr 16?7 [vielleicht 1657] vor. Anscheinend fordern die Kläger die gekauften Güter von Ludwig Tetz nun zurück, da sie kraft Einkindschaftsvereinbarung ihnen zustünden. Schultheiß und Schöffen erkennen aber nicht, weshalb die Beklagten als rechtmäßige Käufer, (auch nicht) durch Einkindschaft, von dem gekauften Gut entsetzt werden könnten, sondern sie seien dabei zu belassen. Die Kläger werden mit ihrer Forderung an ihren Vater rsp. Stiefvater verwiesen und die Beklagten von der Klage freigesprochen. Über die Kosten soll man sich aufgrund der Situation vergleichen.

Reference number
GerKer, 1056
Extent
Schriftstücke: 1

Context
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1660

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Last update
05.11.2025, 3:54 PM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1660

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