Sachakte
Verordnung: Es wird nochmals strengstens darauf hingewiesen, wie die verschiedenen Hessen-Kassel'schen Groschen, Kreuzer- und Heller-Stücke gegenüber dem Reichstaler zu verrechnen sind . Wer sich nicht daran hält, hat mit Zuschuss-Zahlungen bei der Einlieferung an den Generalkassen zu rechnen
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 58/53
- Bemerkungen
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nur Xerokopien
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Darmstadt, 1745 November 15
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:39 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Darmstadt, 1745 November 15