Sachakte

Verordnung: Es wird nochmals strengstens darauf hingewiesen, wie die verschiedenen Hessen-Kassel'schen Groschen, Kreuzer- und Heller-Stücke gegenüber dem Reichstaler zu verrechnen sind . Wer sich nicht daran hält, hat mit Zuschuss-Zahlungen bei der Einlieferung an den Generalkassen zu rechnen

Archivaliensignatur
E 3 A, 58/53
Bemerkungen
nur Xerokopien

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1745 November 15

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:39 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1745 November 15

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