Urkunden

Endris Rösler zu Weckrieden und Michael Bechstein zu Gelbingen verschreiben Junker Engelhard von Morstein zu Schwäbisch Hall sechs Heller jährlicher ewiger Gülte Vorgelds, nach Haller Recht fällig jeweils auf Martini und zu erwirtschaften aus den Gütern der Aussteller in Wolpertshausen, die sie zuvor dem Junker abgekauft haben, und an denen Adam und Michael Rösler ein Erbrecht (erb) haben. Die Aussteller räumen dem von Morstein und dessen Erben auf die genannten Güter ein Vorkaufs- bzw. Rücklösungsrecht für dieselbe Summe ein, um die sie diese einst erworben haben. Die neuen Eigentümer der Güter werden dem Rat der Stadt Hall "zentgehörig" (dem Zentbezirk angehörig, gerichtsuntertänig) sein, der von Morstein oder dessen Erben können dagegen auf denselben keine Obrigkeit oder Gerechtigkeiten mehr geltend machen.

Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 U 1846
Alt-/Vorsignatur
1861
Sonstige Erschließungsangaben
Siegler: Junker Friedrich Schletz; Junker Michael Senft

Überlieferungsart: Ausfertigung

Siegelbeschreibung: 2 Siegel anhängend

Kontext
Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher >> Urkunden >> 1401-1500
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher

Laufzeit
1499 März 9 (am Sambstag nach dem Sonntag Oculi)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
19.04.2024, 07:59 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1499 März 9 (am Sambstag nach dem Sonntag Oculi)

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