Sachakte

Verordnung: Die Vorschriften über das Herumtragen einer verschlossenen Büchse zu Gunsten des Waisenhauses zu Darmstadt bei Hochzeiten und Kindstaufen werden nicht beachtet und deshalb erneut eingeschärft

Archivaliensignatur
E 3 A, 72/1
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 263-264

Vermerke: Deskriptoren: Darmstadt:Waisenhaus

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> O Armen- und Wohltätigkeitspflege >> O.3 Fürsorge für Kinder, Waisenanstalten
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Gießen, 1727 Oktober 20

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Gießen, 1727 Oktober 20

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