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Art.116 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). VIII. Rechtsschutz. Artikel 116. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet. (5) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
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16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),
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15.09.2025, 1:28 PM CEST
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Art.116 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 116. VIII. RECHTSSCHUTZ. Artikel 114. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet.

Art.116 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). VIII. RECHTSSCHUTZ. Artikel 116. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet. (5) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
