Sachakte

Verordnung: Bei der gerichtlichen Versiegelung der Hinterlassenschaften von Pfarrern, die im Amt verstorben sind, sind diese gegen Bescheinigung bei der vorgesetzten Dienststelle abzugeben (Ausfertigung liegt zwei Mal vor)

Archivaliensignatur
E 3 A, 56/29

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> K Kirchen- und Religionsangelegenheiten >> K.4 Kirchliches Personal und Gremien der Kirchen >> K.4.1 Pfarrer und Ausbildung zum Pfarrerberuf
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1812 Oktober 21

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1812 Oktober 21

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