Archivale
Klage des Apothekers Werner Werneking ./. das Krameramt. Der Kläger begehrt Feststellung, dass er als Apotheker Zucker, Gewürz, Spezereien und andere zu einer wohlbestallten Apotheke gehörige Sachen in großem und kleinem Gewicht verkaufen dürfe. Er behauptet: das Recht zum Verkaufe dieser Sachen hätten die Apotheker in Münster stets gehabt.
Darin: Der Kläger legt vor: 1. Erklärung des Apothekers Henrich von Heiden in Münster unter den Bogen hinter der alten Scharne vom 28.3. 1615 [Zeugen: Herman von Öseden und Sontag Eilert]; 2. Erklärung des fürstlichen Leibmedikus Dr. Lambrecht Wulfius, d.d. Schloß Ahaus, 11.3. 1585. [Zeugen: Lic. Dietrich Graningus (= Dithrich Gramientus), Gograf zum Santwelle und Magister Leonard Thaussarts. Notar: Konr. Symers von Wildeshausen]. 3. Erklärung des Apothekers Friedrikus Stapeaus, Albert Nepgens und Herman Clerck in Köln vom 25.11. 1577. 4. Erklärung des Stadtmedikus Dr. Gerhard Bouman und des Apothekers Hans Six und Bernhard Mensing in Wesel vom 3.8. 1585. Das Krameramt legt vor: a. Erklärung des Jost Monnekinck in Minden vom 23.1. 1615; b. Erklärung des Krameramts in Hannover vom 12.1. 1615, ausgestellt auf Ersuchen des Kramers Bernd Otten in Münster; c. Erklärung des Krameramts in Braunschweig vom 17.1. 1615; d. Erklärung der Kramergildemeister Peter Lenhoff und Johan Dörper in Dortmund vom 5.3. 1615; e. Erklärung der Kramergildemeister Georg von Lengercke und Wilhelm Wiman von Gülich in Osnabrück vom 4.2. 1615; darin werden erwähnt die Apotheker Thomas Schwartze und Henrich Ameldung in Osnabrück; f. Erklärung des Krameramts in Hildesheim vom 19.1. 1615.
Enthält: Dieses Recht hätten Henrich von Heiden, dessen Vater, Großvater und Urgroßvater Apotheker gewesen seien, ferner der Apotheker David Moll und dessen Sohn Caspar und der Apotheker Georg Raphael vor St. Michael stets ausgeübt, das Recht sei auf Klage des David Moll vom Rat auch im Jahre 1570 und 1577 anerkannt, es bestünde auch in anderen Städten Deutschlands und des Auslandes. Das Krameramt, vertreten durch die Gildemeister Henrich Deichman und Gerhard Varwick, behauptet dagegen, dass die Apotheker die genannten Sachen nur zur Herstellung von Heilmitteln gebrauchen, nicht aber verkaufen dürften; so sei es auch in anderen Städten Rechtsgebrauch. Beide Parteien legen Erklärungen [teils eidliche oder zu notariellem Protokoll abgegeben] vor, die ihre Behauptungen bestätigen.
- Reference number
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B-C Civ, 4
- Context
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Causae Civiles (Zivilprozessakten) >> 1601-1700
- Holding
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B-C Civ Causae Civiles (Zivilprozessakten)
- Date of creation
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(1577, 1585) 1615
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
17.09.2025, 3:40 PM CEST
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Object type
- Archivale
Time of origin
- (1577, 1585) 1615