Akten
Die zwischen dem Herzog zu Württemberg und der Reichsritterschaft in punkto Collectationis von den dem Lehnsherrn anheim gefallenen und sonst zur ritterschaftlichen Steuerkasse gehörigen Güter, ingleichen wegen derselben anderen Anmaßungen entstandenen verschiedenen Irrungen auch wie die Sache von herzoglich württembergischer Seite an den Reichskonvent zu Abfassung eines Reichsregulativs gebracht worden und was diesfalls weiter vorgekommen, Bd. 1
- Archivaliensignatur
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Sächsisches Staatsarchiv, 10025 Geheimes Konsilium, Nr. Loc. 04919/05 (Zu benutzen im Hauptstaatsarchiv Dresden)
- Sonstige Erschließungsangaben
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Registratursignatur: Loc. XXXI
- Kontext
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10025 Geheimes Konsilium >> 088. Reichssachen >> 088.06. Reichsritterschaft, Reichsgrafenkollegien, Reichsstädte (vor allem Hamburg, Mühlhausen und Nordhausen)
- Bestand
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10025 Geheimes Konsilium
- Laufzeit
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1703 - 1750
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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Es gilt die Sächsische Archivbenutzungsverordnung vom 8. September 2022 (SächsGVBl. S. 526).
- Letzte Aktualisierung
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21.03.2024, 08:09 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Akten
Entstanden
- 1703 - 1750
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Die zwischen dem Herzog zu Württemberg und der Reichsritterschaft in punkto collectationis von den dem Lehnsherrn anheim gefallenen und sonst zur ritterschaftlichen Steuerkasse gehörigen Gütern, ingleichen wegen derselben anderer Anmaßungen entstandenen Irrungen, auch wie die Sache von herzoglich württembergischer Seite an den Reichskonvent zu Abfassung eines Reichsregulativs gebracht worden und was diesfalls weiter vorgekommen, Bd. 5

Die zwischen dem Herzog zu Württemberg und der Reichsritterschaft in punkto Collectationis von den dem Lehnsherrn anheim gefallenen und sonst zur ritterschaftlichen Steuerkasse gehörigen Gütern, ingleichen wegen derselben anderen Anmaßungen entstandenen verschiedenen Irrungen auch wie die Sache von herzoglich württembergischer Seite an den Reichskonvent zu Abfassung eines Reichsregulativs gebracht worden und was diesfalls weiter vorgekommen, Bd. 2

Die zwischen dem Herzog zu Würtemberg und der Reichsritterschaft in punkto collectationis von den dem Lehnherren anheim gefallenen und sonst zur ritterschaftlichen Steuerkasse gehörigen Güter, ingleichen wegen derselben anderer Anmaßungen entstandenen Irrungen, auch wie die Sache von herzoglich württembergischer Seite an den Reichskonvent zu Abfassung eines Reichsregulativs gebracht worden und was diesfalls weiter vorgekommen, Bd. 4
