Archivale

Triplik im Streit um den Lehnszins für das sog. Hundtsgut

Enthält: Der Streit zwischen der Witwe Thoir und Wilhelm Schloßers um Abgaben aus dem sog. Hundtsgut ist bereits so weit fortgeschritten, dass der Beklagte inzwischen zugegeben hat, das Gut innezuhaben. Der Anwalt der Klägerin reicht mit der vorliegenden Triplik auf die Duplik, d. h. die 2. Eingabe der Gegenpartei, vom 11.3. dem Gericht ein Schriftstück ein zum Beweis, dass das Gut ein Lehnsgut ("praedium emphiteuticum") ist und Schlosser daher den Lehnszins von 21 Albus oder 3 1/2 Mark zahlen müsse. Mit Allegationen aus den Rechtsbüchern versuchte er außerdem gegen die gegnerische Seite zu belegen, dass Grund-, Erbrenten und Lehnszins nicht verjähren. Die Erbrente sei auch bis 1634 gezahlt worden, als sie, neben anderen Geldrenten, an Franz Urbach verpachtet war. Nachher war sie in Teilung gekommen. Während der Kriegszeit sei alle Verjährung ausgesetzt gewesen. Zwar habe sich Witwe Thoir nach mehrfachen Ermahnungen durch ihren Pächter Peter Dapper mit dem Beklagten später verglichen. (Offensichtlich da er die Vergleichsbedingungen nicht erfüllte), fühlte sie sich nun an den Vergleich nicht mehr gebunden, sondern will das Gut jetzt "caduc", d. h. heimgefallen, erklären lassen.

Reference number
GerKer, 1103
Extent
Schriftstücke: 1 (+1)

Context
Schöffengericht Kerpen >> 8 Sonstiges >> 8.4 Schriftstücke zum Gerichtsverfahren
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1670 April 22

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Last update
17.09.2025, 2:32 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1670 April 22

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