Urkunden
Hans Schwab zu Herdtlingshagen verkauft um 100 fl rh der Reichsstadt Schwäbisch Hall zwei rheinische Gulden und ein Fastnachtshuhn jährlicher und ewiger Herrengülte aus seinem nach Anstößern näher bezeichneten und bisher unbelasteten, nicht versetzten und allodialen Gut in Herdtlingshagen. Der Aussteller gelobt stets pünktliche und vollständige Abgabenentrichtung, bei allen künftigen Besitzwechseln ordentliche Aufgabe und Neupachtung und räumt auch namens seiner Erben der Stadt für den Fall von Vertragsverletzungen Pfändungsrechte gegen sein Gut bis zur Höhe des entstandenen Schadens ein.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 U 2662
- Former reference number
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1903
- Further information
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Siegler: Wolfgang Sanwald, Schultheiß zu Schwäbisch Hall; Philipp Gainbach
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 2 Siegel anhängend
- Context
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Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher >> Urkunden >> 1501-1600
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher
- Date of creation
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1568 Januar 21
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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19.04.2024, 8:01 AM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1568 Januar 21
Other Objects (12)
Philipp Keck zu Unterlimpurg, der vor kurzem dem Melchior Österlin zu Neubronn einige der Reichsstadt Schwäbisch Hall gültpflichtige und nach Lage und Anstößern näher beschriebene Äcker und Wiesen abgekauft hat, leistet der Ratsführung diesbezüglich Revers (pünktliche und vollständige Bezahlung der Gülte, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln, Anerkennung städtischer Pfändungsrechte bei Versäumnissen).
Hans Saymoth und Stephan Blatz, beide zu Bubenorbis, leisten ihrem Gültherrn Matthäus Feuchter, Bürger zu Schwäbisch Hall, hinsichtlich ihrer Gülten Vorgelds aus nach Lage und Anstößern detailliert beschriebenen Gütern in Bubenorbis Revers (pünktliche Bezahlung, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Güter bei allen künftigen Besitzwechseln, Anerkennung der Pfändungsrechte Feuchters oder seiner Erben bei Versäumnissen).