Archivbestand
Kurfürstentum Köln, Hofrat, Westfälische Lehen (Bestand)
        Generalia 14.-18. Jh. (139);
                                 Spezialia 16.-18. Jh. (1897); auch Unterlehnshöfe Holdinghausen
                                 1543-1802 (38); Hoppecke 1591-1611 (2); Padberg 1377-1457 (1);
                                 Scharfenberg 1527-1834 (19) und Wenne 1507-1799 (5).
Bestandsgeschichte:
                                 Mittelpunkt des erzstiftischen Lehnswesens im Mittelalter war das
                                 Mannengericht. Seit 1469 Entwicklung des Hofrates zu einem für die
                                 gesamten kölnischen Lande zuständigen Lehnshof, gelegentlich in
                                 Konkurrenz zu den übrigen Zentralbehörden und der Mittelinstanz von
                                 Landdrost und Räten. 
Form und Inhalt: I. Die
                                 kurkölnischen Lehen in Westfalen
Die
                                 Erzbischöfe und Kurfürsten von Köln hatten in Westfalen
                                 oberlehnsherrliche Rechte hauptsächlich auf folgende Weise
                                 erworben:
1.) hatte das Erzstift hier seit
                                 alters vermöge schon im Frühmittelalter erlangter Besitzungen einen
                                 Lehnsanhang,
2.) waren durch die Belehnung mit dem
                                 Herzogtum in Westfalen und Engern (1180) sowie
3.) durch
                                 den Kauf der Grafschaft Arnsberg (1368) die dazu gehörigen
                                 Lehnshöfe auf die Erzbischöfe übergegangen;
4.)
                                 schließlich erwarb im Verlauf der Soester Fehde (1444/45)
                                 Erzbischof Dietrich von Mörs mit den Herrschaften Bilstein und
                                 Fredeburg file://fn@01 auch das Obereigentum über einige kleinere,
                                 im Laufe der Zeit sich weiter zersplitternde Lehen.
Auf die jeweilige Herkunft der Lehen hat man im
                                 einzelnen in der Folgezeit nicht immer genau Acht gegeben; sie
                                 werden wechselweise als kölnische oder erzstiftische, dann wiederum
                                 auch als westfälische Lehen bezeichnet; doch darf man diesen
                                 Kennzeichnungen erst nach genauer Prüfung einen präzisen Sinn
                                 unterlegen.
Eine Ausnahme bilden die
                                 Bilstein-Fredeburger Lehen, deren Vergabung mit der Verpfändung
                                 dieser Herrschaften im Jahre 1622 der Familie von Fürstenberg
                                 zufiel; erst mit der Ablösung der Pfandherrschaft (1680)
                                 file://fn@02 erhielt die allgemeine erzstiftische Lehnskammer die
                                 Bearbeitung auch dieser Lehen zurück. Diese fürstenbergische
                                 Periode hat in den Akten über die Bilstein-Fredeburger Lehen
                                 Niederschlag gefunden (er ist im Repertorium an den in Betracht
                                 kommenden Stellen vermerkt). Im Gegensatz dazu hat die Tätigkeit
                                 der Unterlehnshöfe der im 15. Jahrhundert ausgestorbenen
                                 Rodenberger file://fn@03 und der im 16. Jahrhundert ausgestorbenen
                                 Padberger keine aktenkundigen Spuren hinterlassen.
Der Mittelpunkt des erzstiftischen Lehnswesens im
                                 Mittelalter bildete das Mannengericht; dort erfolgten die bei
                                 Herren- und Mannfall erforderlichen Mutungen (Gesuch um Belehnung)
                                 und Belehnungen, und dort wurden die aus Lehnsverhältnissen sich
                                 ergebenden Streitigkeiten ausgetragen. Für die Anlegung eines
                                 Mannbuches wurde jedoch erst durch Erzbischof Friedrich III. 1371
                                 gesorgt. file://fn@04 Darin sollten die Lehen und später die sie
                                 betreffenden Veränderungen fortlaufend eingetragen werden. Bei fast
                                 jedem Regierungsantritt wurden die Mannbücher erneuert. Diese
                                 Tradition ist bis ins 18. Jahrhundert hinein aufrecht erhalten
                                 worden, obwohl inzwischen die Verwaltung auch des Lehnwesens zu
                                 anderen Geschäftsformen übergegangen war.
Bei der Anordnung eines ständigen Rates durch Erzbischof
                                 Ruprecht 1469 wurde diesem auferlegt, auch auf das Verzeichnis der
                                 Lehnsleute, auf die zeitige Nachsuchung der Belehnung oder die
                                 durch Versäumnis verwirkten Strafen und auf die Einziehung und
                                 Wiederausleihe der heimgefallenen Lehen Acht zu haben. file://fn@05
                                 Auf diese Weise erlangte der neben den wenigen ständigen, je nach
                                 den Aufenthaltsorten der Kurfürsten mit wechselnden Räten besetzte
                                 Hofrat die Eigenschaft eines für die gesamten kölnischen Lande
                                 zuständigen Lehnhofs: eine besondere Behörde für die Lehnsgeschäfte
                                 bestand also nur dem Namen nach, der Lehnshof war identisch mit dem
                                 Hofrat. Der Hofkanzlei aber als der Expeditionsstelle des Hofrates
                                 fielen der Schriftverkehr sowie die Registratur- und Archivaufgaben
                                 zu. Einzelheiten über das Belehnungsverfahren, den Heimfall oder
                                 die Verwirkung von Lehen, die Wiederausleihe, Verschreibungen,
                                 Veräußerungen usw. wurden in den verschiedenen Kanzleiordnungen von
                                 1597, 1652, 1692 und 1724 geregelt. file://fn@06
Eine Veränderung in der geschäftlichen Behandlung der
                                 Lehnsangelegenheiten muß sich gegen Mitte bis Ende des 16.
                                 Jahrhunderts vollzogen haben, als der Hofrat, der nun nicht mehr
                                 mit dem Kurfürsten wanderte, sondern einen ständigen festen
                                 Amtssitz in Köln bzw. Bonn zu beziehen und über seine Arbeiten
                                 fortlaufende Protokolle zu führen begann. Darin haben sich auch die
                                 von ihm behandelten Lehnsangelegenheiten niedergeschlagen; ein
                                 eigenes Lehnsprotokoll wurde jedoch nicht angelegt. file://fn@07
                                 Ungefähr aus derselben Zeit datieren die Anfänge der Aktenführung
                                 über einzelne Lehen; sie scheinen eng mit der Tätigkeit des Bonner
                                 Kanonikus und Hofratsregistrators Burman zusammenzuhängen, der
                                 unter Erzbischof Adolf III. (1546-56) mit umfangreichen
                                 Nachforschungen nach entzogenen oder verdunkelten Lehngütern
                                 begann, die er auch unter den nachfolgenden Herrschern bis in die
                                 80er Jahre hinein emsig weiterbetrieben hat file://fn@08. Seit dem
                                 Anfang des 17. Jahrhunderts vollzog sich zusehends und in schnell
                                 zunehmenden Maße die Verlagerung der Geschäftsführung in den
                                 Lehnssachen wie anderweitigen Angelegenheiten von dem Registerwesen
                                 auf die Akten, die dann im im 18. Jahrhundert die fast
                                 ausschließliche Bearbeitungsgrundlage gebildet haben dürften. Die
                                 Tradition der Mannbücher aber wie der Registerführung wurde, wie
                                 gesagt, beibehalten.
Die Archivalien des
                                 Lehnshofes wurden ergänzt durch die in Urkundenform eingelieferten
                                 Reverse der Lehnsträger. Da nach einem Herrenfall der neue Regent
                                 im Mittelalter bis weit in das 17. Jahrhundert hinein auf der
                                 Huldigungsfahrt seine Länder bereiste, wobei dann in der Regel in
                                 Arnsberg die Belehnung der westfälischen Lehnsträger vorgenommen
                                 wurde file://fn@09, verblieben bis in den Anfang des 18.
                                 Jahrhunderts eine große Zahl vor allem von Urkunden, aber wohl auch
                                 Akten in Arnsberg. Diese konnten durch die vermittels Verordnung
                                 des Kurfürsten Clemens August vom 11. September 1724 file://fn@10
                                 für die westfälischen Lehen - worunter ohne Rücksicht auf die
                                 jeweilige Herkunft alle im Westfälischen gelegenen Lehen begriffen
                                 wurden - bestellte Lehnkammer und das Lehngericht bei Landdrost und
                                 Räten zu Arnsberg als Grundlage ihrer Tätigkeit dienen. Diese
                                 Kompetenz blieb der zum Rang einer Regierung erhobenen Arnsberger
                                 Behörde jedoch nur für kurze Zeit. Durch Edikt desselben Kurfürsten
                                 vom 6. Juli 1736 wurde dem Hofrat "als der herkömmlichen
                                 allgemeinen erzstiftischen Lehnkammer und Kanzlei die Cognition
                                 über alle Lehen-Angelegenheiten im rheinischen Erzstift und im
                                 Herzogtum Westphalen ohne Ausnahme" wieder zugesprochen
                                 file://fn@11 . Da überdies die letzten Kurfürsten entweder gar
                                 nicht oder nur für ganz kurze Zeit nach Arnsberg kamen oder
                                 abreisten - wie schon im 17. Jahrhundert geschehen - ehe das
                                 Belehnungsgeschäft vollendet war, erledigten in diesen Fällen
                                 eigens dafür eingesetzte Kommissionen des Hofrats die nach dem
                                 Thronfall erforderlichen Lehnsgeschäfte. Sie haben anscheinend
                                 ebenfalls dafür gesorgt, daß das in Arnsberg liegende Schriftgut
                                 nach Bonn überführt wurde, so daß am Ende des 18. Jahrhunderts die
                                 dort unabhängig von der Hofratsregistratur eingerichtete
                                 Lehnregistratur ein solides Fundament für eine gute Verwaltung
                                 dieses Ressorts hätte abgeben können. Dennoch dürften die
                                 Lehngeschäfte vom Hofrat nicht mit sonderlichem Nachdruck geführt
                                 worden sein. Aufschlußreich schreibt darüber der Lehnregistrator A.
                                 Schüller in einer unter dem 18. März 1793 dem Kurfürsten
                                 unterbreiteten Denkschrift file://fn@12 : "Die Verfassung der
                                 Erzstiftischen Lehen Curia ist noch die nämliche, die sie zu jenen
                                 Zeiten war, als noch Kabinets-, Regierungs-, Justiz- und
                                 Finanz-Sachen durch ein- und dasselbe Personale besorgt und
                                 abgemacht wurden". Während also für die verschiedenen Ressorts im
                                 Laufe der Zeit Behörden mit eingegrenzten Aufgabenbereichen vom
                                 früheren, die Gesamtheit der Regierungsgeschäfte bearbeitenden
                                 Hofrat abgeteilt worden waren, wäre eine entsprechende Regelung für
                                 das Lehnsressort immer noch unterblieben. Schüller schlägt daher
                                 u.a. einen Ausschuß von 5-6 Regierungsräten als Lehnhof vor und
                                 regt hinsichtlich der Geschäftsführung vor allem die Anlage eines
                                 besonderen Lehenprotokolls und die genaue Absonderung der
                                 Lehnsregistratur von der Hofratsregistratur an, die ebenso wie die
                                 Kanzlei alle Lehnsakten oder auf Lehen bezügliche Prozeßakten für
                                 diese Spezialregistratur herauszugeben hätte file://fn@13 .
Im übrigen bietet diese Schrift weitere
                                 bemerkenswerte Aufklärungen über das Geschäftwesen des Hofrats
                                 gerade in Lehnsangelegenheiten.
Lehnsregistrator Schüller hat offenbar in den 80er Jahren des
                                 18. Jahrhunderts auch angefangen, erstmals Hand an die Ordnung des
                                 bis dahin verwahrlosten Lehnsarchivs zu legen: "Nebst meinen
                                 täglichen ... Registraturgeschäften hab ich, zwar über meine
                                 Amtsschuldigkeit, ohne die geringste Besold- oder andere Erkennung
                                 meiner so vielen Mühen und besonderen Fleisses das Lehen Archive in
                                 fünf Jahren rundum durchgegangen, das sich darinn ergebene Sistem
                                 von 400 Jahren her genau beobachtet, dessen Ordnung von Schritt auf
                                 Schritt wohl bemerkt, und woraus sich dann endlich ergeben hat,
                                 dass der bisherige Verlust, der unersetzliche Verlust so vieler
                                 Lehen samt ihren Gerechtsamen und Zubehörungen meistens von dem
                                 Gange der Lehensachen abgehangen hat." - Von Schüller stammen dann
                                 auch die vielen in der steilen und kräftigen, etwas ungelenken
                                 Handschrift geschriebenen Aufschriften auf den Aktendeckeln.
Die Arbeitskraft seines Nachfolgers Dupuis (etwa
                                 ab 1794) wurde weitgehend von den durch den Einfall der Franzosen
                                 veranlaßten Flüchtungen und Verlagerungen der kurkölnischen Archive
                                 beansprucht; die beginnende Auflösung des Erzstifts kündigte sich
                                 in seinem großen Inventarwerk über die gesamten kölnischen Lehen
                                 an, wobei er mit Aufmerksamkeit auch deren Erträge und Zubehörungen
                                 berücksichtigte. Aber auch hier mußte man sich trübsten Schlendrian
                                 eingestehen; Dupuis schreibt file://fn@14 : "Was die Bestandtheile
                                 und den Ertrag betrift, einem hohen Lehnshofe bewusst ist, dass man
                                 mit aller Mühe bei den im Erzstifte gelegenen Lehnen noch nicht zu
                                 einem vollständigen Verzeichniß der Appertinenzien, vielweniger
                                 noch zur richtigen Kenntnis ihres Ertrags, wenn darunter die
                                 Einkünfte des Guts und auch die Abgaben an den höchsten Lehnherrn
                                 verstanden sein wollen, hat gelangen können."
Diesen Bericht hatte Dupuis 1798 aus Münster geschrieben.
                                 Schon im Dezember 1792 waren kurkölnische Behörden und Archive vor
                                 den anrückenden Franzosen aus Bonn nach Recklinghausen und Dorsten
                                 geflüchtet worden file://fn@15 . Bei dieser Gelegenheit wurde der
                                 Hofrat geteilt: ein Ausschuß mit dem Präsidenten Graf von
                                 Nesselrode an der Spitze und fünf Hofräten konstituierte sich in
                                 Recklinghausen als Regierung mit Kompetenz in allen "Regierungs-
                                 und Policeyangelegenheiten", während den in Bonn zurückbleibenden
                                 Hofräten unter der alten Behördenbezeichnung "Hofrat"
                                 ausschließlich die Justizgeschäfte aufgetragen wurden file://fn@16
                                 .
Schon Anfang Februar 1793 wurden die
                                 Behörden - die beiden Abteilungen des früheren Hofrats: Regierung
                                 und Hofrat, wurden beibehalten - und anscheinend auch die Archive
                                 wieder nach Bonn zurückverlegt file://fn@17 . Jedoch hatte sich im
                                 Herbst 1794 die Kriegslage abermals so verschlechtert, dass in noch
                                 größerem Stile als 1792 aus Bonn geflüchtet wurde. Die Regierung
                                 richtete sich wiederum in Recklinghausen ein, die Archivalien -
                                 darunter auch das Lehnsarchiv - scheinen dagegen zumeist nach
                                 Münster geschafft worden zu sein file://fn@18 . Sie sind zudem bald
                                 nach 1798 unter Aufsicht des damaligen kurkölnischen
                                 Lehnsregistrators Dupuis nach Hamburg verbracht worden; im Jahre
                                 1802 hatte dieser sie nach Arnsberg geleitet. Dort wurden sie von
                                 der dort eingerichteten hessischen Organisationskommission, später
                                 dann von der hessischen Regierung Arnsberg übernommen. Ihr hat
                                 Dupuis, nun zum Archivrat erhoben, weitergedient. Seine durch die
                                 erwähnte Inventarisierung Übersicht über den Lehnsbestand ließ ihn
                                 als sehr geeignet für Aussonderung und Abgabe der Lehnsakten
                                 erscheinen, die aus den im Reichsdeputationshauptschluß von 1803
                                 und in der Rheinbundakte von 1806 verfügten Änderungen der
                                 Lehnsverfassung resultierten. Kurkölnische Lehnsakten sind damals
                                 nach Detmold file://fn@19 , nach Waldeck und Kassel file://fn@20
                                 abgegeben worden; es müssen solche auch nach Wiesbaden file://fn@21
                                 und Frankfurt file://fn@22 gelangt sein.
II. Zur Geschichte des westfälischen
                                 Teils des kurkölnischen Hofrats seit der Besitzergreifung des
                                 Herzogtums Westfalen durch Preussen
Vom
                                 Lehnsarchiv ist erstmals die Rede in dem vom Archiv- und
                                 Regierungsrat Dupuis kurz vor seinem Tode abgefaßten "Bemerkungen
                                 und Übersicht über den Zustand des Archiv- und Registraturwesens im
                                 Herzogtum Westfalen im Jahre 1816". Es wird dort von einem
                                 westfälischen Lehnarchiv gesprochen, das auf der vormaligen, hierzu
                                 sehr zweckmässigen, durchaus trockenen luftigen und gewölbten
                                 Bibliothek der Abtei Wedinghausen verwahrt wurde.
                                 file://fn@23
Die nächste Nachricht über
                                 Lehnsakten stammt, soweit erkennbar, staunenswerterweise erst aus
                                 dem Jahr 1830. Daraus geht hervor, daß Teile der "Westfälischen
                                 Lehnsregistratur", die sich noch bei der Regierung Arnsberg
                                 befunden haben, an das dortige Hofgericht abgegeben worden sind.
                                 file://fn@24 Allerdings wird 1834 von demselben Mann, auf den die
                                 Äußerung von 1830 zurückgeht, gesagt, daß das Hofgericht die "die
                                 Cöllnisch-Westfälischen Lehen betr. Urkunden und Verhandlungen"
                                 erst 1831 erhalten hat. file://fn@25 Auch dem Provinzial-Archiv
                                 Münster dürften damals zur Ansicht einige Stücke überwiesen worden
                                 sein; sie sind von dem Archivar Erhard dort zurückbehalten worden.
                                 Als auch im März 1845 vom Oberlandesgericht Arnsberg "aus eigener
                                 Bewegung" dem Archiv Lehnsurkunden zugeschickt wurden, gab das
                                 Veranlassung zu weiterem bis in den Dezember 1845 sich
                                 erstreckendem Schriftwechsel über das Lehnsarchiv, ohne daß jedoch
                                 daraus Einzelheiten über Aufbau und Art der Aufbewahrung zu
                                 entnehmen wären. file://fn@26 Immerhin wird davon gesprochen, daß
                                 "eine anderweitige Anordnung des Lehnsarchivs" vom
                                 Oberlandesgericht vorgenommen worden wäre; auch sind a) ein
                                 "Verzeichniß der [vom Oberlandesgericht Arnsberg] an auswärtige
                                 Behörden übergebenen Lehnsurkunden und -akten" und b) ein
                                 "Verzeichniß der [vom Oberlandesgericht Arnsberg] an das
                                 Provinzial-Archiv zu Münster abzugebenden Urkunden und Akten" dabei
                                 zu finden.
Der Anstoß zur durchgreifenden
                                 Änderung dieser Sachlage ging wohl vom Provinzialarchivar Dr.
                                 Wilmans aus. In seinem Jahresbericht über das Jahr 1857
                                 file://fn@27 schreibt er unter § 5 "Wünschenswerthe
                                 Bereicherungen:
1) Im Jahre 1831 wurden von
                                 der K. Regierung zu Arnsberg dem damaligen Hof- jetzt
                                 Appellations-Gericht daselbst die Urkunden des landesherrlichen
                                 Lehnshofes des Herzogthums Westfalen übergeben, von denen später
                                 ein kleiner Theil - nämlich 67 Nummern, deren Verzeichniß 11 Seiten
                                 füllt, während das vollständige Repertorium 66 Seiten stark ist -
                                 an das Prov.-Archiv zu Münster überging, die übrigen aber bis auf
                                 den heutigen Tag beim genannten Gericht zurückbehalten wurden, wo
                                 sie indessen bei den veränderten Verhältnissen einen praktischen
                                 Werth kaum mehr haben dürften.
Das mit
                                 Sorgfalt angelegte Repertorium zerlegt den Stoff in Generalia und
                                 Specialia. Die ersten umfassen in IX Paketen a) 15 Kaiserurkunden
                                 aus der Zeit von 1299-1682, ... b) Registra feudorum ..., c) eine
                                 ansehnliche Reihe neuer Lehnsverhandlungen.
Die Specialia in Paketen von A-Z sind nach dem Namen der
                                 Lehnsgüter alphabetisch geordnet und geben neben einem reichen
                                 Material von Akten eine nicht unbedeutende Zahl von Urkunden des
                                 XIII. und XIV. Jahrhunderts."
Alsdann hat
                                 Wilmanns beim Oberpräsidenten beantragt, "im Einverständnis mit dem
                                 Herrn Justiz-Minister dieses Lehnarchiv den Provinzial-Archiven zu
                                 Düsseldorf und Münster zu überweisen" und es dabei als
                                 zweckdienlich bezeichnet, "das Material zunächst auf Grund des
                                 Repertoriums nach den territorialen Ressorts der beiden Archive zu
                                 sondern", womit schon ein Anfang gemacht worden sei.
Aus Wilmans Jahresbericht für 1858 geht hervor,
                                 daß die in Arnsberg beim Appellationsgericht beruhenden
                                 Lehns-Urkunden des Herzogthums Westfalen successive zur
                                 Untersuchung übersandt und die historisch wichtigen für das Archiv
                                 zurückbehalten worden seien. Nach dem Jahresbericht für 1859 kam
                                 die Retradition der Herzogtum Westfälischen Lehns-Urkunden insoweit
                                 zum "Abschluß", daß Wilmanns sich den Rest der Arnsberger
                                 Archivalien hatte erbitten können. Wenn der Ertrag der
                                 Nachforschungen "in jenem Archivkörper auch nicht ganz den gehegten
                                 Erwartungen, wie sie durch die vieldeutigen Bezeichnungen des
                                 älteren Repertorii geweckt wurden, entsprochen hat, so haben wir
                                 doch außer einigen schätzbaren Copiarien und Registern eine nicht
                                 unerhebliche Zahl wichtiger Documente des 13. und 14. Jhs.
                                 insbesondere einige wertvolle Kaiserurkunden erworben." Zugleich
                                 freue er sich, anzeigen zu können, daß die einzige und sehr
                                 wichtige Urkunde aus dem 12. Jahrhundert, welche dies Archiv
                                 enthält, "das Verzeichnis der Güter, welche Erzbischof Philipp der
                                 Kölnischen Kirche erworben 1167-1191", die früher nicht ermittelt
                                 werden konnte, jetzt von H. Kr. Ger. Rath Seibertz zu Arnsberg
                                 unter seinen Papieren wieder aufgefunden und von dem
                                 Appellationsgericht daselbst uns eingesandt worden ist."
                                 file://fn@28
Die anläßlich dieser
                                 Überprüfung von Wilmans beim Archiv zurückbehaltenen Urkunden und
                                 Akten dürften erst geraume Zeit später von Philippi u.a. in dem
                                 Repertorium "Herzogtum Westfalen und Grafschaft Arnsberg,
                                 Lehnsarchiv" (alte Nr. 361,2; jetzige Nr. A 300/3) verzeichnet
                                 worden sein. Einen beträchtlichen Zuwachs aber erhielt der Bestand
                                 an kurkölnischen Lehnsurkunden und -akten durch den mit einem
                                 Repertorium an das Staatsarchiv gelangten Zugang 7/1905 vom
                                 Landgericht Arnsberg sowie durch einige weitere kleine Zugänge.
                                 file://fn@29
III.
                                 Ordnungsgrundsätze des vorliegenden Repertoriums
Insoweit überhaupt Ordnung im kurkölnischen Lehnsarchiv
                                 bestanden hat, so war es der Versuch, die Akten nach dem
                                 Ortsalphabet der Lehngüter zu reihen. Weil aber die Akten nicht
                                 durchgängig nach dem einzelnen Sachbetreff geführt worden sind,
                                 konnte dieser Versuch nicht folgerichtig durchgeführt werden.
Es blieb nichts anderes übrig, als auch in diesem
                                 Repertorium Ordnung nach Ortsalphabet zu erstreben. Sie tritt
                                 deswegen nur sehr bedingt in Erscheinung, weil einmal eine größere
                                 Anzahl von Lehen aus Stücken zusammengesetzt waren, die an
                                 verschiedenen, manchmal weit von einander entfernten Orten lagen,
                                 zum anderen aber mit der Zeit bei einigen Familien eine Reihe von
                                 Lehen zusammenkamen, welche dann - unter mehr oder minder
                                 ausführlicher Angabe der Einzellehen - in ihrer Gesamtheit genutzt
                                 worden sind. Dies letztere hatte - unauflösbare - Zusammenfassung
                                 auch in den Akten des Lehnshofes zur Folge, wenn auch die
                                 Lehnsbriefe weiterhin immer nur für die einzelnen Lehen ausgestellt
                                 worden sind.
Die Beigabe eines Ortsregisters
                                 war daher im alten, maschinenschriftlichen Findbuch unerläßlich. Es
                                 ist von dem Personenindex getrennt worden, um bessere
                                 Übersichtlichkeit zu erzielen. Für alle Namen ist, soweit möglich,
                                 die moderne Schreibweise gewählt worden.
Es
                                 bleibt noch darauf aufmerksam zu machen, daß Lehnssachen
                                 betreffende Akten sich noch in den Beständen: Kurfürstentum Köln,
                                 Geheime Konferenz; Kurfürstentum Köln, Hofkammer und Herzogtum
                                 Westfalen, Landdrost und Räte befinden. Die Akten über die im Vest
                                 gelegenen erzstiftischen Lehen finden sich im Bestand Kurfürstentum
                                 Köln, Hofrat, Vestische Sachen.
Im April
                                 1961
Stehkämper
Das
                                 vorliegende Findbuch A 303 Kurfürstentum Köln - Hofrat,
                                 Westfälische Lehen wurde im Frühjahr 2010 von Marius Schmieda unter
                                 der Betreuung von Thomas Reich mit dem Verzeichnungsprogramm VERA
                                 abgeschrieben. Letzterer hat kleinere klassifikatorische
                                 Angleichungen vorgenommen.
Münster, den 5.
                                 Juli 2010
Dr. Thomas Reich
    
- Reference number of holding
- 
                A 005
 
- Extent
- 
                2.091 Akten.
 
- Language of the material
- 
                German
 
- Context
- 
                Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 1. Territorien des Alten Reiches bis 1802/03 einschließlich Kirchen, Stifter, Klöster, Städte u.ä. >> 1.1. Kölnisches Westfalen (A) >> 1.1.1. Herzogtum Westfalen >> 1.1.1.1. Verwaltung, Justiz, Landstände
 
- Date of creation of holding
- 
                1030-1867
 
- Other object pages
- Delivered via
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
- 
                
                    
                        17.09.2025, 1:26 PM CEST
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1030-1867
